RRB Nr. 817/2009
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Flurlingen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
27 maggio 2009Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Flurlingen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2009
817. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Flurlingen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Flurlingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 8. Februar 2009 eine Totalrevi- sion ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Neuerungen um- fassen im Wesentlichen die Neuregelung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane, die Anpassungen an das Gesetz über die politi- schen Rechte an die Kantonsverfassung und insbesondere an die neue Volksschulgesetzgebung.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: In Art. 22 GO wird festgehalten, dass an den Sitzungen der Primarschulpflege alle Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und eine Vertreterin bzw. ein Vertre- ter der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung von § 81 Abs. 5 Gemeindegesetz (GG) ist davon auszugehen, dass es sich bei der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Schulkonferenz um eine Lehrperson handelt, welche nicht zugleich Schulleitungsfunktion innehat: Das Mitberatungsrecht an den Sitzungen der Schulpflege kommt sowohl den Schulleiterinnen und Schulleitern wie auch den Lehrpersonen ohne solche Funktion zu. In Art. 27 GO werden sodann Regelungen für eine zeitlich befristete Baukommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen aufge- stellt. Anlässlich der Vorprüfung der Gemeindeordnung wurde darauf hingewiesen, dass bei einer solchen Kommission im Sinne von § 56 GG u. a. auch die Mitgliederzahl genau bestimmt sein muss. Die nun in Art. 27 Abs. 1 Satz 2 GO getroffene Regelung, wonach der Baukommission fünf bis sieben Mitglieder angehören, ist insoweit nicht zulässig und kann nicht genehmigt werden; stets muss die GO die genaue Zahl festlegen. Die blosse Umschreibung durch Mindest- und Höchstzahlen genügt nicht (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Zürich 2000, N. 3.1 zu § 56). Einer beratenden und vollziehenden Tätig- keit der genannten Kommission steht hingegen nichts entgegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Flur- lingen am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Primarschulpflege Flurlingen, Schulsekretariat, Gründenstrasse 26, 8247 Flurlingen (E), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi