RRB Nr. 817/2016
Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Umsetzung der Motion 13.4253 Abate, Schreiben an das EFD
24 agosto 2016Tedesco3 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Umsetzung der Motion 13.4253 Abate, Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016
817. Bundesgesetz über die Stempelabgaben
Erwägungen
(Umsetzung der Motion 13.4253 Abate); Vernehmlassung Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 25. Mai 2016 die Ver- nehmlassung zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Stempel- abgaben eröffnet. Der Bundesrat erfüllt mit dieser Vernehmlassungs- vorlage die von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion Abate betreffend Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten. Italien gewährt natürlichen Personen mit Wohnsitz in Italien eine Steueramnestie, wenn sie ihre bisher unversteuerten, im Ausland ge- haltenen Vermögenswerte treuhänderisch auf italienische statische Treu- handgesellschaften (società fiduciarie statiche di amministrazione) über- tragen und von diesen verwalten lassen. Die statischen Treuhandgesell- schaften unterstehen einer staatlichen Aufsicht. Sie sind verpflichtet, die auf diesen Vermögenswerten geschuldeten Steuern den italienischen Steuerbehörden abzuliefern. Bei einem Verkauf von treuhänderisch gehaltenen Wertschriften wer- den diese zuerst vom Depot der Treugeberin auf das Depot der statischen Treuhandgesellschaft übertragen. Erst danach werden sie veräussert. Sofern sich diese Depots bei einer Schweizer Bank befinden, untersteht nach geltendem Recht jede Depotumschichtung, d. h. auch die zwischen- zeitliche Übertragung auf die statische Treuhandgesellschaft, der Um- satzabgabe. Befinden sich die Depots dagegen bei einer Bank in Italien oder in einem Drittstaat, ist keine Umsatzabgabe geschuldet. Dadurch sind die Schweizer Banken heute gegenüber den ausländischen Banken schlechter gestellt. Mit der Vorlage werden Wertschriftentransaktionen, die über statische Treuhandgesellschaften abgewickelt werden, von der Umsatzabgabe befreit. Dadurch wird diese Schlechterstellung der Schweizer Banken beseitigt. Am Ertrag der Stempelabgaben sind die Kantone nicht beteiligt. Die Vorlage hat deshalb nur für den Bund unmittelbare finanzielle Auswir- kungen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Zu- stellung auch als PDF- und Word-Dokument an vernehmlassungen@ estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 25. Mai 2016, mit dem Sie uns den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über die Stempel- abgaben (StG) zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Mit der vorgeschlagenen Änderung werden Geschäfte mit statischen Treuhandgesellschaften, die ausschliesslich Melde- und Steuerpflichten im Wohnsitzstaat des Treugebers (natürliche Person) sicherstellen und einer staatlichen Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterstehen, von der Umsatzabgabe befreit. Derzeit fallen nur italienische statische Treu- handgesellschaften (società fiduciarie statiche di amministrazione) unter diese Ausnahme. Durch die vorgeschlagene Änderung wird die Umsatzabgabe auf das Mass vermindert, das ohne Zwischenschaltung von statischen Treuhand- gesellschaften anfallen würde. Dadurch werden Schweizer Banken bei Wertschriftentransaktionen, die über italienische statische Treuhand- gesellschaften abgewickelt werden, nicht länger gegenüber ausländischen Banken benachteiligt. Damit wird die Wettbewerbsfähigkeit von Schwei- zer Banken in der Vermögensverwaltung für italienische Kundinnen und Kunden gestärkt. Wir stimmen deshalb der Änderung des Bundesgesetzes über die Stem- pelabgaben (Umsetzung der Motion 13.4253 Abate) zu.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi