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Decisione

RRB Nr. 819/2017

Notfallschutzverordnung (NFSV), Totalrevision, Schreiben an das UVEK

13 settembre 2017Tedesco6 min

Source zh.ch

Notfallschutzverordnung (NFSV), Totalrevision, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. September 2017

819. Notfallschutzverordnung (Totalrevision, Vernehmlassung)

Erwägungen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation unterbreitete am 2. Juni 2017 den Entwurf einer neuen Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) zur Vernehmlassung. Die NFSV soll die bisherige gleichnamige Verordnung von 2010 (SR 732.33) ersetzen. Die Verordnung bezeichnet die Kernanlagen und legt die Notfallschutz- zonen rund um jede dieser Anlagen fest. Ferner werden die Pflichten der Betreiber der Anlagen, des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspekto- rats (ENSI) und weiterer Bundesstellen, der Kantone sowie der Regio- nen und Gemeinden umschrieben. Gegenüber dem bisherigen Recht wer- den die Notfallschutzpflichten räumlich ausgeweitet. Grund für die Überarbeitung der Verordnung ist eine Überprüfung der Notfallschutzmassnahmen bei einem KKW-Unfall, die nach der Reaktor- katastrophe in Fukushima vom März 2011 von einer interdepartemen- talen Arbeitsgruppe des Bundes vorgenommen wurde. Die Arbeiten einer weiteren Arbeitsgruppe wurden unter Einbezug der Kantone durchge- führt. Als wichtigstes Ergebnis dieser Überprüfung wurde im Juni 2015 ein überarbeitetes Notfallschutzkonzept verabschiedet. Ferner waren diese Arbeiten Anlass für die vorliegende Verordnungsrevision. Die totalrevidierte Notfallschutzverordnung ist grundsätzlich zu be- grüssen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an nfsv@bfe.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur Totalrevision der Notfall- schutzverordnung Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeines Vor dem Hintergrund möglicher Freisetzung von Radioaktivität aus Kernanlagen ist der Entwurf für eine Totalrevision der Verordnung grund- sätzlich zu begrüssen. Im Übrigen gibt die Vorlage zu folgenden allge- meinen Bemerkungen Anlass:

1. Umfassender Notfallschutz Der Notfallschutz steht und fällt mit einem ganzheitlichen Konzept. Mit dem Notfallschutzkonzept 2015 liegt erstmals ein solches Konzept vor: Planungszonen (über die bisherigen «Zone 1» und «Zone 2» hinaus) gehen von weitergehenden Freisetzungen (Szenario A4) als bisher aus, und den (wichtigsten) Partnern im Notfallschutz werden klare Aufgaben zugewiesen. Antrag: Angesichts der überragenden Bedeutung des Notfallschutz- konzepts und der hiervon abzuleitenden Schutzmassnahmen ist es un- abdingbar, das Notfallschutzkonzept stärker im Verordnungstext zu ver- ankern und verbindlich zu erklären. Da im Ereignisfall nicht nur Bun- desstellen für wichtige Schutzmassnahmen verantwortlich sind, sondern auch Kantone, Regionen und Gemeinden, ist auch die Mitwirkung dieser Körperschaften bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung sicher- zustellen. 2. Aufgaben der Kantone Das neue Notfallschutzkonzept anerkennt im Gegensatz zu früheren Vorstellungen, dass sich ein Unfallszenario dynamisch und unvorherge- sehen entwickeln kann. Es muss mit sogenannten Hot Spots weit aus- serhalb der bisherigen Zonen, also jenseits von 20 km rund um eine An- lage, gerechnet werden. Dies wiederum bedeutet, dass entfernt liegende Kantone stark betroffen sein können und beispielsweise grossräumige Evakuierungen der Bevölkerung durchführen müssen. Diese Personen sind in einem nicht betroffenen Landesteil unterzubringen. Allein solche Überlegungen führen deutlich vor Augen, dass stets das ganze Land in einen Unfall einbezogen wird. Vor diesem Hintergrund ist die Frage weiter zu vertiefen, wie vorzu- gehen ist, wenn Evakuierungen in andere Kantone erforderlich werden. Ein Kanton kann nicht gegen den Willen eines Kantons, der die Perso- nen aufnehmen soll, solche Evakuierungen anordnen. Antrag: Es ist zu prüfen, ob Art. 11 Bst. c des Entwurfs eine hinrei- chende Grundlage für die kantonsübergreifende Zuweisung von zu eva- kuierenden Personen darstellt oder ob die Vorschrift präzisiert werden muss. 3. Mittel Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Notfallschutz mit hohen Kos- ten und personellem Aufwand verbunden ist. Sowohl die Sach- als auch die Personalkosten der Kantone sind schweizweit einheitlich abzugelten. Art. 18 des Entwurfs ist in dieser Hinsicht zu präzisieren. Aus rechts- staatlichen Gründen bedarf die Pflicht zur Kostenübernahme durch die Betreiber der Kernanlagen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.

Daher ist durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unter massgeblichem Einbezug der Kantone ein Reglement zu erarbeiten, in dem die Gebühren und der Ersatz von Auslagen der Kantone im Zusam- menhang mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfall- schutzmassnahmen für Kernanlagen im Sinn von Art. 13 ff. NFSV einheit- lich festgelegt werden. Alternativ ist eine Regelung direkt auf Verord- nungsebene zu treffen (ergänzender Anhang zu Art. 18 des Entwurfs). Antrag: Der Bund regelt unter massgeblichem Einbezug der Kantone die schweizweit einheitliche Überwälzung von Kosten und Auslagen auf die Betreiber von Kernanlagen.

B. Weitere Bemerkungen und Anträge Festlegung des Begriffs «ernster Störfall» Es ist festzulegen, ab wann eine «erhebliche Freisetzung von Radioak- tivität nicht ausgeschlossen werden kann». Gemäss Internationaler Er- eignisskala (INES) der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) ist ab einem ernsten Störfall («serious incident») eine Freisetzung mög- lich, was das Ergreifen von Notfallmassnahmen notwendig macht (INES- Stufe 3). Der Klarheit halber sollte in den allgemeinen Bestimmungen der «ernste Störfall» definiert werden. Ferner ist die Begrifflichkeit zu vereinheitlichen (vgl. etwa Art. 3 Abs. 1, wo von einem «schweren Störfall» gesprochen wird). Art. 2 Bst. b Notfallschutz hat so lange wie nötig zu dauern. Die Angabe «zeitlich begrenzt» ist unscharf und nicht zielgerichtet. Der Bundesrat wird zu ent- scheiden haben, wann eine Notfallsituation aufgehoben wird und ab wann eine (neue) «bestehende» oder «geplante Expositionssituation» (Art. 141 in Verbindung mit Art. 171 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, StSV; AS 2017, 4261) gelten soll. Änderungsantrag: b. die betroffene Bevölkerung so lange wie nötig zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen, bis sie sich wieder selber versorgen kann. Art. 3 Abs. 1 Der Begriff eines «schweren Störfalles» ist durch «ernsten Störfalles» zu ersetzen. Art. 8 Bst. c Die Schnittstelle zu Art. 11 Bst. b (Aufgaben des BABS) ist unklar: Das Risiko einer geteilten Verantwortung kann zu ungenügender Unterstüt- zung der Kantone führen. Dies ist durch eine eindeutige Abgrenzung zu vermeiden.

Art. 9 Bst. d Der bisherige Bundesstab ABCN heisst künftig Bundesstab Bevölke- rungsschutz (siehe den entsprechenden Entwurf des VBS). Die Bezeich- nung ist zeitgerecht anzupassen. Art. 11 Bst. c Die Schnittstelle zu Art. 8 Bst. c (Aufgaben des ENSI) ist klarer ab- zugrenzen. Zu 6. Abschnitt: Aufgaben der Kantone Alle Kantone haben die gleichen Vorgaben einzuhalten: Die Bestim- mungen müssen entsprechend formuliert sein (z. B. Art. 13 Abs. 1 Bst. c muss gleich lauten wie Art. 13 Abs. 2 Bst. b). Art. 13 Abs. 1 Bst. b Die Evakuationszeiten sind gemäss Erfahrung und Simulationen zu kurz. Gemäss dem Nationalen Planungs- und Massnahmenkonzept des BABS «Grossräumige Evakuierung bei einem KKW-Unfall» vom 1. Juni 2016 ist davon auszugehen, dass rund ein Drittel der evakuierten Bevöl- kerung im Aufnahmegebiet (ausserhalb der Notfallschutzzonen 1 und 2) kurzfristig untergebracht und versorgt werden muss. Die Evakuierungsvorgaben sind daher zu überprüfen. Art. 13 Abs. 1 Bst. e Das Konzept Beratungsstelle Radioaktivität (BsR) vom 28. Novem- ber 2016 sieht lediglich vor, dass die Standortkantone zu deren Betrieb verpflichtet sind. Es fehlt ein umfassendes entsprechendes Konzept des BABS. Antrag: Das Konzept BsR ist zu überarbeiten und bei Bedarf auf wei- tere Kantone auszudehnen. Art. 16 Abs. 2 Die bestehende Normdokumentation ist veraltet und möglichst rasch zu aktualisieren.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern, die Sicherheitsdirektion und die Baudirek- tion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi