Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, Änderung, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026
82. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Kranken-
Erwägungen
versicherung, Änderung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 eröffnete die Kommission für so- ziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) ein Ver- nehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zur Änderung des Bundesge- setzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, SR 832.12), mit der die parla- mentarische Initiative Hurni betreffend Keine überhöhten Entschädi- gungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Ver- sicherten (21.453) umgesetzt werden soll. Der Vorentwurf sieht vor, dass der Bundesrat unter Berücksichtigung des Versichertenbestands und der durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person eine Ent- schädigungsobergrenze für die Mitglieder des Verwaltungs- und Lei- tungsorgans der Versicherer in der sozialen Krankenversicherung (nach- folgend: KVG-Versicherer) festlegt, die sich an den Maximallöhnen für das Bundespersonal orientiert. Diese Obergrenze gilt nicht für den Be- reich der Krankenzusatzversicherungen. Damit die neu eingeführten Entschädigungsregeln eingehalten werden, ist gleichzeitig eine Ver- schärfung der Transparenzvorschriften vorgesehen. Die SGK-N ist der Ansicht, dass in einem so regulierten Bereich wie jenem des Kranken- versicherungsrechts, in dem der Leistungskatalog für alle Versicherer gleich ist und eine Beitrittspflicht besteht, die Entschädigungen für ge- wisse Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer inakzep- table Höhen erreicht hätten. Angesichts steigender Krankenversiche- rungsprämien sei es nicht hinnehmbar, dass ein Mitglied eines leitenden Organs eines KVG-Versicherers eine Entschädigung erhält, die den Maximalbetrag der höchsten Lohnklasse in der Bundesverwaltung über- schreitet. Eine Entschädigungsobergrenze wird daher von der Kommis- sion als gerechtfertigt und sinnvoll erachtet.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesund- heit des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@bag.admin.ch und aufsicht@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (SR 832.12) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen das Ziel der Vorlage und teilen die Ansicht der Kom- mission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates. An- gesichts des stetigen Anstiegs der Krankenversicherungsprämien und der damit verbundenen Belastung für die Haushalte sind die derzeitigen Entschädigungen für gewisse Mitglieder der obersten Führungsorgane der KVG-Versicherer nicht vertretbar. Eine Entschädigungsobergrenze, die den Maximalbetrag der höchsten Lohnklasse für das Bundesperso- nal nicht überschreitet, ist daher zielführend. Weiter lehnen wir alle Minderheitsanträge ab. Diese sind mit grossen administrativen Aufwänden verbunden und führen zu einer Überregu- lierung. Wie die Kommissionsmehrheit sind wir zudem der Ansicht, dass die Entschädigungsobergrenze nur für den Bereich des KVG gelten sollte und dementsprechend der Bereich der Krankenzusatzversicherung davon auszunehmen ist.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli