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Decisione

RRB Nr. 83/2014

KEF-Erklärungen, Stellungnahme betreffend Überweisung

22 gennaio 2014Tedesco19 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Januar 2014

83. Erklärungen zum KEF (Stellungnahme betreffend Überweisung)

Erwägungen

1. Allgemeines Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungs- legung (CRG) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschliessen. Antragsberechtigt sind die einzelnen Mitglieder des Kantonsrates und die Kommissionen (§§ 34 und 49e Kantonsratsgesetz). Zum KEF 2014– 2017 sind 16 Erklärungen eingegangen. Die KEF-Erklärung Nr. 16 be- trifft das Obergericht, sie ist nicht Bestandteil dieses Antrags. An seiner Sitzung vom 27. und 28. Januar 2014 wird der Kantonsrat diese Erklärun- gen behandeln (KEF-Debatte). Im Hinblick auf diese Debatte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzel- nen Anträgen festgelegt. Die vom Kantonsrat beschlossenen KEF-Erklärungen hat der Regie- rungsrat im nächsten KEF umzusetzen. Kann oder will er eine Erklä- rung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG).

2. Zu den einzelnen Anträgen

2.1 Direktion der Justiz und des Innern Nr. 1 Fachstelle Kultur (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur Der in der Erfolgsrechnung separat aufgeführte Kostenbeitrag Bau- vorhaben Opernhaus Zürich ist für die gesamte KEF-Periode zu streichen und der Saldo dieser Leistungsgruppe entsprechend anzupassen. Stellungnahme des Regierungsrates Am 1. Januar 2012 sind das neue Opernhausgesetz (OpHG, LS 440.2) sowie der vom Kantonsrat genehmigte Grundlagenvertrag und die Leis- tungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) in Kraft getreten. Damit wurde ein neues Finan- zierungsmodell eingeführt, das anstelle der bisherigen Unterstützung des Betriebs mittels eines sechsjährigen Rahmenkredits die jährliche Bewilli- gung eines Kostenbeitrags im Rahmen des Budgets vorsieht (§ 4 Abs. 2 OpHG). Mit dem OpHG wurde auch eine ausdrückliche Rechtsgrund- lage für die Finanzierung von baulichen Massnahmen des Opernhauses

geschaffen. Gemäss § 4 Abs. 2 OpHG sind auch Neu-, Um- und Erwei- terungsbauten mit dem Kostenbeitrag zu finanzieren und laut § 4 Abs. 3 OpHG leistet der Kanton dem Opernhaus für den Unterhalt der Lie- genschaften und der technischen Infrastruktur einen Kostenanteil von 2% des Gebäudeversicherungswertes. Gemäss Wortlaut von § 4 Abs. 2 OpHG bewilligt der Kantonsrat einen Kostenbeitrag für den Betrieb und die Neu-, Um- und Erweiterungs- bauten. Im Sinne einer verbesserten Transparenz hat die Direktion der Justiz und des Innern bereits im KEF 2013–2016 anstelle eines einzel- nen – je nach Anfall von Bautätigkeiten – in seiner Grösse schwankenden Beitrags einen zweigeteilten Beitrag eingestellt, dessen Teilsummen je der vorgesehenen Verwendung entsprechen und dank ihrer Benennung selbstredend sind, nämlich Kostenbeitrag Betrieb und Kostenbeitrag Bau- vorhaben (für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten). Der Kantonsrat nahm nicht nur im Rahmen der Budgetdebatte 2012, sondern auch im Zusam- menhang mit der damaligen KEF-Erklärung Nr. 3 von Matthea Meyer und Markus Späth-Walter davon Kenntnis (RRB Nr. 413/2013). Zur Frage, ob der Kantonsrat einen einzigen Kostenbeitrag für Betrieb und Bauvorhaben zu bewilligen hat und ob ein Kostenbeitrag Bauvor- haben der Investitionsrechnung zu belasten ist, laufen zurzeit verschie- dene Abklärungen, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann. Ohne Zweifel steht jedoch fest, dass der ab 2012 eingestellte Kostenbei- trag Betrieb – wie früher der auf der Grundlage des Rahmenkredits be- willigte jährliche Objektkredit – nur die für den Betrieb des Opernhauses nötigen Aufwendungen enthält und keinen Pauschalbetrag für Bauvor- haben. Die nachfolgende Aufstellung zeigt, dass der Kostenbeitrag Be- trieb sogar tiefer bemessen ist als gemäss der 2010 auf der Grundlage des damals noch geltenden Rahmenkredits erstellten Planung: (Beiträge in Mio. Franken) Kostenbeitrag Betrieb Bewilligter Kostenbeitrag gemäss KEF 2011–2014 Betrieb 2012 81,1 80,8 2013 83,6 80,9 2014 86,5 81,3 Das Opernhaus kann demnach seine Bauvorhaben nicht aus dem Kostenbeitrag Betrieb finanzieren, sondern braucht einen darüber hi- nausgehenden kantonalen Beitrag. Die angeregte Streichung des Kostenbeitrages Bauvorhaben für 2015– 2017 führt zu weniger Transparenz und hat aufgrund der dargelegten Argumente die logische Folge, dass der Kostenbeitrag Betrieb nach oben angepasst werden muss. Eine künftige Verwirklichung von Bauvorhaben vollständig ohne kantonale Unterstützung ist nicht möglich. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 2 Fachstelle für Integration (Leistungsgruppe Nr. 2241) Antrag von René Isler (Winterthur), Martin Farner (Oberstammheim) und Katharina Kull (Zollikon) gleichlautend wie Nr. 3 Fachstelle für Integration (Leistungsgruppe Nr. 2241) Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden Die Implementation des Bundesprogramms zur Integrationsförde- rung bzw. der Abruf zusätzlicher Bundesmittel haben ohne Ausbau zu- sätzlicher Personalstellen und finanzieller Mittel zu erfolgen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Bund stellt dem Kanton Zürich für die Integrationsförderung jährlich 6,4 Mio. Franken zur Verfügung, sofern der Kanton und alle Ge- meinden paritätisch mitfinanzieren. Es ist vorgesehen, die kantonalen Nettoausgaben in den kommenden Jahren auf dem Niveau des Jahres 2014 zu plafonieren. Da die Fachstelle jedoch mit der Übernahme der Integrationsangebote für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge vom Sozialamt einen deutlich höheren Umsatz aufweist, hat dies auch beim personellen Aufwand Folgen. Gerade die Unterstützung der Gemeinden als zentrale Trägerinnen der Integrationsförderung be- nötigt entsprechende Begleitung. Der geplante Ausbau um eine Stelle ist angesichts des erweiterten Aufgabenkataloges zurückhaltend. Der Saldo der Erfolgsrechnung soll sich indessen gegenüber 2014 nicht wei- ter erhöhen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärungen nicht zu überweisen.

2.2 Finanzdirektion Nr. 4 Pauschale Kürzung der Nettoinvestitionen (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag von Rosmarie Joss (Dietikon) Investitionsrechnung (in Mio. Franken): Der Aufwand für die LG Nr. 4950 wird wie folgt angepasst: R12 B13 P14 P15 P16 P17 alt 247,9 454,1 425,1 499,4 593,8 neu 242,9 285,4 339,3 –182,2 –214 254,5

Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss der KEF-Erklärung soll die Höhe der Investitionsvolumen- korrektur für 2015–2017 auf die Werte der Zeile «neu» festgelegt wer- den. Da sich der Korrekturbetrag allerdings erst auf der Grundlage der im KEF 2015–2018 von den Leistungsgruppen eingestellten Investitio- nen ergibt, würde eine betragsmässige Fixierung zu einer schwankenden Ausschöpfungsquote führen. Eine höhere Ausschöpfungsquote würde zudem längerfristig zu einer höheren Belastung der Erfolgsrechnung und zu einer höheren Verschuldung führen und damit eine Hypothek für kommende Generationen darstellen. Im Rahmen der Erarbeitung des KEF 2015–2018 wird der Regierungsrat die geplanten Investitionen be- urteilen und gegebenenfalls eine Korrektur vornehmen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 5 Entwicklung Personalstellen (Leistungsgruppen Nrn. 1000–8980) Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden Der Stellenzuwachs ist in Bezug auf das Bevölkerungswachstum um die Hälfte zu reduzieren (Bevölkerungswachstum +6,4%, max. tolerier- ter Stellenwachstum +3,2%). Ausgenommen davon sind die Lehrerstel- len, die über die Berechnung der Vollzeitstelleneinheiten (Volksschule) und über die Schülerzahlen (Mittel- und Berufsschulen) gesteuert wer- den. Mit der Reduktion der Verwaltungsstellen soll aufgezeigt werden, welche Dienstleistungen allenfalls nicht mehr angeboten werden können. Stellungnahme des Regierungsrates Die Bevölkerungsentwicklung ist nur ein Faktor unter mehreren, der im Zusammenhang mit der Entwicklung der Personalstellen steht. Die Stellenzunahme der Direktionen und der Staatskanzlei im Zeitraum 2012–2017 steht in der Regel in Verbindung mit der Erfüllung der ge- setzlichen Aufgaben und der – vor dem Hintergrund der absehbaren gesellschaftlichen Entwicklungen – geplanten Leistungsveränderungen. Deshalb ist von einer Verknüpfung von Personalstellen- und Bevölke- rungsentwicklung abzusehen. Im Zeitraum 2012 bis 2017 wurde von den Direktionen und der Staatskanzlei, ohne das Lehrpersonal der Volks- schulen (Leistungsgruppe Nr. 7200), der Mittel- und Berufsschulen (Leistungsgruppen Nrn. 7301 und 7306) sowie der selbstständigen An- stalten, eine Zunahme der Personalstellen bzw. des Beschäftigungsum- fangs von 706,7 (5,9%) geplant. 332,5 Personalstellen (Beschäftigungs- umfang) werden bei der Kantonspolizei (Leistungsgruppe Nr. 3100) auf- gebaut, was auf das Legislaturziel 16 des Regierungsrates sowie auf die zu dessen Umsetzung getroffenen Massnahmen 16e und 16f zurückzu- führen ist. Mit diesen soll unter anderem der Sollbestand der Korpsan-

gehörigen erreicht werden (vgl. KEF 2014–2017, Leistungsgruppenblatt Nr. 3100, Entwicklungsschwerpunkte E5 und E6). Somit verbleiben 374,2 Personalstellen (3,2%). In diesen wiederum sind saldoneutrale bzw. refinanzierte Stellen des Strassenverkehrsamts (Leistungsgruppe Nr. 3200), des Amts für Wirtschaft und Arbeit (Leistungsgruppe Nr. 5300) und des Tiefbauamts (Leistungsgruppe Nr. 8400) berücksichtigt. Ohne die saldoneutralen bzw. refinanzierten Stellen ist eine Stellenzunahme von 2,7% zu verzeichnen, womit diese im Bereich des im Antrag formu- lierten tolerierten Stellenwachstums von 3,2% liegt. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 6 Direktionsübergreifende Plafonierung des Personalaufwandes und Personalbestandes (Leistungsgruppen Nrn. 1000–8980) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) In der KEF Periode 2014–2017 ist der Personalaufwand auf –4100 zu plafonieren. Der Personalbestand ist für P 14 und P 15 auf 24 950 Stellen zu pla- fonieren. Ab P 16 darf der Personalbestand nur prozentual analog dem Bevöl- kerungswachstum im Kanton (Basis Bevölkerungsstand 30. Juni 2015 / Personalbestand 24 950) wachsen. Stellungnahme des Regierungsrates Im Antrag zur Plafonierung des Personalaufwandes werden 4,1 Mrd. Franken als Referenzgrösse ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Entwicklung gemäss KEF 2014–2017, Funktionsbereich Personal, handelt es sich bei dieser Referenzgrösse allderdings nicht um den Personalaufwand, sondern um die Lohnsumme. Demnach wird in den nachfolgenden Ausführungen anstelle des Personalaufwandes die Lohnsumme verwendet. Die im Antrag genannte Plafonierung der Lohnsumme auf 4,1 Mrd. Franken in der KEF-Periode 2014–2017 be- zieht sich auf die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden, die Rechtspflege und die selbstständigen Anstalten. Anzumerken ist, dass der Regierungsrat lediglich auf die Lohnsumme der Direktionen und der Staatskanzlei direkten Einfluss hat. Auf diejenige der Behörden, der Rechtspflege und der selbstständigen Anstalten kann der Regierungs- rat nur indirekt Einfluss nehmen, da sie der Regierung nicht direkt un- terstellt sind und insbesondere bei den selbstständigen Anstalten Löhne teilweise über Drittmittel finanziert werden. Eine Plafonierung der Lohnsumme würde sich auf den Vollzug des kantonalen Personalrechts auswirken, das die Grundsätze der Lohnsummenentwicklung regelt. Somit würde die den Direktionen zugesprochene Handlungsfreiheit zur Umsetzung ihres Leistungsauftrags unerwünscht eingeschränkt.

Die Zunahme der Personalstellen in den Direktionen und der Staats- kanzlei in den Planjahren 2014 und 2015 steht vorwiegend im Zusam- menhang mit bereits langfristig geplanten Massnahmen wie der Inbe- triebnahme des neuen Massnahmenvollzugs Uitikon, der Erreichung des Sollbestands bei der Kantonspolizei, den prognostizierten steigenden Schülerzahlen sowie dem Gesetz über die Anpassung des Personalrechts an der Volksschule vom 6. Februar 2012. Darüber hinaus sind im Per- sonalbestand Stellen wie z. B. im Strassenverkehrsamt (Leistungsgruppe Nr. 3200) und im Tiefbauamt (Leistungsgruppe Nr. 8400) enthalten, die saldoneutral sind bzw. refinanziert werden. Mit einer Plafonierung des Personalbestands in den Planjahren 2014 und 2015 könnten die langfris- tig geplanten Massnahmen nicht abgeschlossen und die Gesetzgebung nicht vollzogen werden, was sich massgeblich auf die Erfüllung der ge- setzlichen Aufgaben auswirken würde. Von einer Anpassung des Personalbestands analog der Bevölkerungs- entwicklung ist abzusehen. Die Bevölkerungsentwicklung ist nur ein Faktor unter mehreren, der im Zusammenhang mit der Entwicklung der Personalstellen steht. Die Stellenzunahme der Direktionen und der Staatskanzlei steht in der Regel in Verbindung mit der Erfüllung der ge- setzlichen Aufgaben und der – vor dem Hintergrund der absehbaren ge- sellschaftlichen Entwicklungen – geplanten Leistungsveränderungen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.3 Gesundheitsdirektion Nr. 7 Erhöhung des kantonalen Anteils an den Kosten der stationären Spitalbehandlungen wie in früheren KEFs vorgeschlagen (Leistungsgruppen Nrn. 6300 und 6400) Antrag von Angelo Barrile (Zürich) Der kantonale Anteil an der stationären Behandlung soll 2015 53% und 2016 55% betragen. Stellungnahme des Regierungsrates Unter Berücksichtigung der angespannten Finanzlage und des Ziels einer ausgeglichenen Erfolgsrechnung hat der Kanton Zürich seinen Vergütungsanteil für die Jahre 2012 bis 2014 auf 51% festgesetzt. Der Regierungsrat hält diese Lösung für angemessen und beabsichtigt, sie auch 2015 fortzuführen. Er wird, wie vom KVG gefordert, den Kantons- anteil 2016 auf 53% und 2017 auf 55% erhöhen. Die vorgezogene Erhöhung des kantonalen Vergütungsanteils würde zu Mehrbelastungen von je 45 Mio. Franken in den Jahren 2015 und 2016 führen. Gleichzeitig bestehen Zweifel, ob die Krankenversicherer die Verminderung ihres Anteils an die Prämienzahlerinnen und -zahler wei-

tergeben und so deren erhoffte Entlastung sowie diejenige der Indivi- duellen Prämienverbilligung IPV auch tatsächlich eintreten würden. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass eher die Reserven der Kran- kenversicherer steigen bzw. die Zürcher Überschüsse in anderen Kan- tonen verwendet würden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.4 Bildungsdirektion Nr. 8 Verbesserung der Investitionsfähigkeit im Bereich der Bildungsdirektion (Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur Der Aufgabenkatalog der Leistungsgruppe ist mit folgender Aufgabe zu ergänzen: A6 Sie (die Bildungsverwaltung) schafft die nötigen Voraussetzungen für die vorausschauende rechtzeitige Investitionsplanung (Projektidenti- fikation, Projektinitialisierung) und für die effiziente Projektrealisierung im Bereich der Bildungsdirektion (Mittel- und Berufsschulen sowie an den Hochschulen). Stellungnahme des Regierungsrates Es gehört zum ordentlichen Auftrag der Bildungsdirektion, die Voraus- setzungen dafür zu schaffen, dass die notwendigen Investitionen im Bil- dungsbereich getätigt werden können. Innerhalb der Direktion werden die Abläufe im Baubereich zurzeit neu gestaltet, um die Verfahrens- abläufe zu verbessern. Zugleich wird dieser Bereich personell verstärkt. Dies erfolgt durch interne Stellenumlagerungen, d. h. ohne eine Neu- schaffung von Stellen. Diese internen Bemühungen reichen jedoch nicht aus, damit gewähr- leistet werden kann, dass die bewilligten Investitionsmittel besser aus- geschöpft werden. Die notwendigen Verbesserungen im Immobilien- management auf gesamtkantonaler Ebene sollen im Rahmen des Teil- projektes 3, Verbesserung Prozesse/Zusammenarbeit (vgl. RRB Nr. 1088/ 2012), umgesetzt werden. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 9 Sonstige Universitäre Leistungen (Leistungsgruppe Nr. 7402) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur Das Budget der Leistungsgruppe Nr. 7402 ist so zu erhöhen, dass die schon lange gewünschten Erweiterungen der Öffnungszeiten der Zentral- bibliothek (Sonntagsöffnung, evtl. auch Abendverlängerung bis 22 Uhr) entsprechend ausgewiesener Benutzerbedürfnisse umgesetzt werden kön- nen. Dabei ist eine kostengünstige Variante ohne Ausleihe ausreichend.

Stellungnahme des Regierungsrates Die Bibliothekskommission der Zentralbibliothek (ZB) hat die Ver- besserung des Leistungsangebots der ZB bereits verschiedentlich dis- kutiert. Das Bedürfnis, dass Studierende auch an Sonntagen die Lesesäle als Arbeitsplätze benützen können – insbesondere für die Prüfungsvor- bereitungen –, ist ausgewiesen. Bisher standen drei Varianten im Vor- dergrund: 1. Lesesäle offen zu Semesterende, 2. Lesesäle offen jeden Sonntag, 3. Zentralbibliothek (mit allen Diensten) offen jeden Sonntag. Die Variante 3 hätte jährliche Mehrkosten von rund Fr. 300 000 zur Folge. Die Variante 2 würde zu Mehrkosten von rund Fr. 200 000 führen. Mit Blick auf die Finanzlage des Kantons soll kein Leistungsausbau mit entsprechenden Mehrkosten erfolgen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 10 Reduktion und Plafonierung des Personalbestandes der Dozierenden an der Universität Zürich (Leistungsgruppe Nr. 8910) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) Per 1.1.2015 ist der Personalbestand der Dozierenden an der Univer- sität Zürich (gemäss Definition Universität Zürich, Jahresbericht 2012, Seiten 76/77, Total) auf folgende Anzahl Stellen (eine Stelle = eine Lehr- person) zu plafonieren: Professuren: 550 (davon mindestens 50% Schweizer/Innen) Titularprofessuren: 440 Privatdozierende: 630 Lehrbeauftragte: 2550

Stellungnahme des Regierungsrates Vorab ist festzuhalten, dass lediglich für die Professuren Stellen be- stehen. Die Verleihung des Titels «Titularprofessorin oder -professor» oder die Ernennung zu Privatdozierenden führt zu keiner Anstellung an der Universität. Dasselbe trifft für die Lehrbeauftragten zu. Diese er- halten eine pauschale Entschädigung pro Semesterwochenstunde. Weder der Kantonsrat noch der Regierungsrat legen die Zahl der Stellen an der Universität Zürich fest. Die finanzielle Steuerung der Universität erfolgt durch die Festlegung eines Kostenbeitrages. Dieser deckt weni- ger als die Hälfte des Gesamtaufwandes der Universität ab. Insbeson- dere Stellen werden zum Teil ausschliesslich durch Drittmittel, d. h. ohne kantonale Mittel, finanziert. Überdies kann weder der Kantonsrat noch der Regierungsrat eine «Nationalitätenquote» für die Anstellung von Professorinnen und Professoren an der Universität festlegen.

Was die Zahl der Professuren betrifft, so ist das Betreuungsverhältnis in den meisten Fakultäten schlechter als an anderen vergleichbaren Uni- versitäten. Eine Plafonierung der Professuren würde – angesichts der steigenden Studierendenzahlen – zu einer Verschlechterung des Betreu- ungsverhältnisses führen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 11 Verbesserung der Investitionsfähigkeit im Bereich der Universität (Leistungsgruppe Nr. 9600) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur Der Aufgabenkatalog der Universität ist mit folgender Aufgabe zu er- gänzen: A4 Schaffung der nötigen Voraussetzungen für die vorausschauende rechtzeitige Investitionsplanung (Projektidentifikation, Projektinitiali- sierung) und für die effiziente Projektrealisierung im Bereich der bau- lichen Infrastruktur. Stellungnahme des Regierungsrates Es gehört zum Auftrag der Universität Zürich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die notwendigen Investitionen für die Erfüllung ihres gesetzlichen Leistungsauftrages getätigt werden können. Um das Immobilienmanagement der Universität zu verbessern, hat der Regie- rungsrat am 13. März 2013 das Grobkonzept für die Entlassung der Im- mobilien der Universität aus dem kantonalen Immobilienmanagement beschlossen (vgl. RRB Nr. 283/2013). Mit dieser Neuregelung, die insbe- sondere die Übertragung der Bauherrenfunktion an die Universität umfasst, können die Ziele der KEF-Erklärung erfüllt werden. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 12 Aufwandplafonierung bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Leistungsgruppe Nr. 9710) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Der Aufwand der ZHAW wird in der KEF-Periode 2014–2017 auf 165,5 Mio. Franken plafoniert. Stellungnahme des Regierungsrates Mit den an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) angebotenen Studiengängen, insbesondere in den Bereichen Bauingenieurwesen, Maschinentechnik, Informatik, Biotechnologie, Chemie oder Gesundheitswesen, leistet die ZHAW einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur Behebung des bestehenden Fachkräftemangels in der Schweiz.

Die Plafonierung des Kostenbeitrages des Kantons hätte einen erheb- lichen Leistungsabbau an der ZHAW zur Folge, der sich unter anderem negativ auf die Einwerbung von Drittaufträgen für angewandte For- schung und Entwicklung auswirken würde. Dies würde zu einer Verrin- gerung der Standortattraktivität des Kantons führen. Die Entwicklung des Kantonsbeitrages und der Studierendenzahl – gemäss KEF 2014 – zeigt zudem auf, dass sich die Kosten pro Studieren- den ab 2015 verringern, obwohl zusätzliche Mittel für die Bereitstellung der Infrastruktur geleistet werden müssen. 2014 2015 2016 2017 Kantonsbeitrag (in Mio. Franken) 165,5 175,9 181,9 188,6 Studierende 10 902 11 583 12 193 12 761 Kosten pro Studierenden (in Franken) 15 181 15 186 14 845 14 779 Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.5 Baudirektion Nr 13 Flächenbedarf pro Arbeitsplatz engere Zentralverwaltung (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag der Kommission für Planung und Bau Der Wirtschaftlichkeitsindikator B2 Durchschnittlicher Flächenbedarf pro Arbeitsplatz im Bürobereich engere Zentralverwaltung wird als «max.» bezeichnet und wie folgt festgelegt: 2014 17,7 2015 17,5 2016 17,3 2017 17,1 Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat und alle Direktionen sind laufend bestrebt, den vor- gegebenen Flächenstandard zu erreichen. Wo immer sich Möglichkeiten und Gelegenheiten abzeichnen, werden Reorganisationsprojekte zur Umplatzierung oder Verdichtung an die Hand genommen. Der Regie- rungsrat geht mit der Kommission für Planung und Bau einig, dass der Wirtschaftlichkeitsindikator B2 nicht bereits 2014 bei dem vom Regie- rungsrat angestrebten Wert liegen wird. In der engeren Zentralverwal- tung (Indikator B2) ist eine Verminderung des durchschnittlichen Flä- chenbedarfs – neben den von der Kommission angeführten Gründen – insbesondere möglich, wenn ein zunehmender Personalbestand ohne Flächenzuwachs erfolgt oder wenn bestehende Organisationseinheiten in die engere Zentralverwaltung übergeführt werden. Das Letztere wird jedoch immer schwieriger, da in den letzten Jahren bereits 30 Miet- objekte aufgelöst und in die engere Zentralverwaltung übergeführt wurden.

Beispiele: FD, KITT: Stampfenbachplatz 4 FD, Amt für Tresorerie: Gallusstrasse 4 BD, ALN: 3 Mietobjekte Der Regierungsrat ist bereit, die Werte des Indikators B2 als stufen- weise abnehmende Maximalwerte darzustellen: Jahr 2014 2015 2016 2017 m2/AP max. 17,7 17,5 17,3 17,1 Der Regierungsrat ist in diesem Sinne mit einer Überweisung einver- standen. Nr. 14 Flächenbedarf pro Arbeitsplatz übrige Zentralverwaltung (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag der Kommission für Planung und Bau Der Wirtschaftlichkeitsindikator B3 Durchschnittlicher Flächenbedarf pro Arbeitsplatz im Bürobereich übrige Zentralverwaltung wird als «max.» bezeichnet und wie folgt festgelegt: 2014 17,0 2015 17,0 2016 16,5 2017 16,0 Stellungnahme des Regierungsrates Es kann auf die Ausführungen zum Wirtschaftlichkeitsindikator B2 verwiesen werden. Beim Wirtschaftlichkeitsindikator B3 kommt hinzu, dass es sich zu 75% der Objekte um Mietliegenschaften handelt, d. h., der Kanton ist dort eingemietet. Eine Veränderung bzw. Verkleinerung der Mietfläche lässt sich meist nur bei einem Umzug einer Organisa- tionseinheit erreichen. Dort, wo dringend Handlungsbedarf bestanden hat und Mietverände- rungen möglich waren, wurden in den letzten Jahren alle grösseren Orga- nisationseinheiten verdichtet. Beispiele: JI, Handelsregisteramt: Schöntalstrasse 5 JI, Statistisches Amt: Schöntalstrasse 5 JI, Gemeindeamt: Willhelmstrasse 10 Weitere spürbare Verminderungen sind erst nach 2016 geplant. Geplante Projekte: Verdichtung an der Zollstrasse 20/36 Aufgabe Dörflistrasse 120 (Miete), Umzug in die Ausstellungsstrasse 88 (Eigentum)

Der Regierungsrat ist bereit, die Werte des Indikators B3 als stufen- weise abnehmende Maximalwerte darzustellen: Jahr 2014 2015 2016 2017 m2/AP max. 17,0 17,0 16,5 16,0 Der Regierungsrat ist in diesem Sinne mit einer Überweisung einver- standen. Nr. 15 Baulicher Zustand verbessern (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag der Kommission für Planung und Bau Der Wirtschaftlichkeitsindikator B5 Anteil werterhaltender Investitio- nen wird als «min.» bezeichnet für die Jahre 2015 bis 2017 so festgelegt, dass der Indikator W2 baulicher Zustandswert mindestens konstant bei 0,77 bleibt. Stellungnahme des Regierungsrates Der Wirtschaftlichkeitsindikator B5 misst den Anteil werterhalten- der Investitionen im Verhältnis zum Anschaffungswert in Prozenten. In den letzten fünf Jahren wurden jährlich durchschnittlich zwischen 150 und 200 Mio. Franken für werterhaltende Investitionen aufgewendet. Dies entspricht rund 2% des heutigen Anschaffungswerts der kantonalen Immobilien von rund 8 Mrd. Franken. Mit künftig gezielten werterhalten- den Investitionen kann der Zustandswert der Immobilien des Kantons konstant bei 0,77 (Zeit- zu Neuwert) gehalten werden. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die Zielerreichung bzw. der Einsatz von wert- erhaltenden Investitionen von verschiedenen Faktoren abhängig ist, die durch einzelne Direktionen und insbesondere die Baudirektion nicht oder nur teilweise beeinflusst werden können. Diese sind namentlich: – Der festgelegte Selbstfinanzierungsgrad, der von der Finanzlage des Kantons abhängig ist. – Die Höhe des Nettoinvestitionsvolumens Hochbau, die wiederum vom Selbstfinanzierungsgrad abhängig ist. – Die Direktionen planen ihre Projekte so, dass auch Mittel für wert- erhaltende Investitionen eingesetzt werden. – Die in den Direktionen tatsächlich geplanten Projekte können von der Vorgabe von § 33 ImV abweichen. Mit dem Antrag der Kommission für Planung und Bau werden die Indikatoren nicht mehr als Prognose, sondern als Zielindikatoren mit entsprechenden Mindestzielwerten festgelegt. Die genannten Rahmen- bedingungen sind zu berücksichtigen. Der Regierungsrat ist in diesem Sinne mit einer Überweisung einver- standen. Die KEF-Erklärung Nr. 16 betrifft die Gerichte, eine Stellungnahme dazu erfolgt vom Obergericht direkt an den Kantonsrat.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden ermächtigt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der KEF-Erklärungen im Kan- tonsrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi