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Decisione

RRB Nr. 832/2015

Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021, Schreiben an das EFD

26 agosto 2015Tedesco4 min

Source zh.ch

Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2015

832. Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (Vernehmlassung) Der Bundesrat hat am 24. Juni 2015 das Eidgenössische Finanzdeparte- ment (EFD) beauftragt, bei den Kantonen, Parteien, Verbänden und inte- ressierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zu einem «Bundesbe- schluss über die neue Finanzordnung 2021» (NFO 2021) durchzuführen. Damit sollen die folgenden Übergangsbestimmungen in Art. 196 der Bun- desverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) aufgehoben werden:

«13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung) Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2020 befristet.

Erwägungen

14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer) 1 Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2020 be-

fristet.

15. Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer) Die Biersteuer wird bis zum Erlass eines Bundesgesetzes nach dem bis- herigen Recht erhoben.»

Mit Schreiben an die Kantonsregierungen vom gleichen Tag unterbrei- tet das EFD den erläuternden Bericht und den Entwurf zur NFO 2021 zur Stellungnahme. Mit der NFO 2021 soll demnach die Befristung der Mehrwertsteuer (MWST) und der direkten Bundessteuer (DBST) aufgehoben werden. MWST und DBST sollen inskünftig zeitlich unbefristet erhoben wer- den können. Zudem soll die Übergangsbestimmung zur Biersteuer auf- gehoben werden, da sie mit dem Inkrafttreten des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 2006 am 1. Juli 2007 hinfällig geworden ist (AS 2007 2895, SR 641.411).

2014 machten MWST und DBST einen Anteil von knapp 64% an den ordentlichen Einnahmen des Bundes aus (DBST rund 28% und MWST rund 35%). Auch wenn MWST und DBST die Haupteinnahmequellen des Bundes sind, waren sie bis anhin, wie zuvor die Warenumsatzsteuer (bis Ende 1995) und die Wehrsteuer (bis Ende 1982), befristet. Die Be- fristung wurde jeweils bei Erlass einer neuen Finanzordnung des Bun- des neu festgelegt; die geltende Befristung bis Ende 2020 geht auf die Finanzordnung 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 28. No- vember 2004, zurück. Frühere Bemühungen um Aufhebung einer Befris- tung waren gescheitert. Nach Ansicht des EFD bzw. des Bunderates wäre eine Aufhebung der Befristung mit «einigen Vorteilen» verbunden, «da eine Befristung auf- grund der grossen Bedeutung der beiden Steuern für den Bundeshaus- halt nicht mehr plausibel erscheint, die Aufgaben des Bundes ohne Wei- terführung der beiden Steuern nicht mehr wahrgenommen werden könnten, in der Vergangenheit kein «Reformstau» bei beiden Steuern zu konstatieren war und Reformen» ohne Befristung «nicht mehr zu willkürlichen Zeitpunkten angestossen würden» (so im erläuternden Be- richt S. 2 [«Übersicht»] und ausführlich S. 14–16). Weiter wird im erläuternden Bericht darauf hingewiesen, dass die Be- fristung kein geeignetes Instrument zur Begrenzung der Staatstätigkeit sei. Diese könne heute mit anderen Mitteln – beispielsweise mithilfe der Schuldenbremse, mit den weiterhin in der BV verankerten Höchstsät- zen bei der DBST und MWST, mit der in der BV abschliessenden Auf- zählung der Bundessteuern und mit dem Ausgleich der kalten Progres- sion – begrenzt werden (erläuternder Bericht S. 2 und ausführlich S. 16/17). Ansonsten bleibt die geltende Finanzordnung des Bundes, soweit sie in der BV enthalten ist, unverändert. Die Aufhebung der Befristung bei der DBST und der MWST hat weder beim Bund noch bei den Kantonen und Gemeinden finanzielle Auswirkungen (erläuternder Bericht S. 18). Da die Vorlage eine Verfassungsänderung umfasst, untersteht sie dem obligatorischen Referendum. Im Übrigen enthält der erläuternde Bericht Ausführungen zur histo- rischen Entwicklung der Steuern des Bundes, zur geltenden Finanzord- nung des Bundes und zur Steuerbelastung in der Schweiz.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (auch per E- Mail im PDF- und Word-Format an vernehmlassungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 24. Juni 2015, mit dem Sie uns die Vernehmlassungsvorlage zu einem Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 unterbreiten. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir mit der vorliegenden Vorlage einverstanden sind und uns den im erläuternden Bericht ent- haltenen Ausführungen anschliessen können.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi