RRB Nr. 838/2015
Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich, Subvention
2 settembre 2015Tedesco3 min
Source zh.ch
Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich, Subvention
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. September 2015
838. Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich
Erwägungen
(Subvention) Gemäss § 46 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) kann der Staat Bei- träge an Einrichtungen gewähren, die der Betreuung von Hilfsbedürftigen dienen. Die Einrichtungen der Gemeinden für Suchtmittelabhängige und Randständige dienen diesem Zweck. Sie sind daher grundsätzlich sub- ventionsberechtigt. Im Rahmen des Sanierungsprogramms 04 wurde der Gesamtbetrag für den Kanton Zürich auf Fr. 4 118 000 festgelegt, der in Form von Subventionen an Städte, einzelne Bezirke und Regionen ge- leistet wird. Diese Beiträge sind als neue Ausgaben gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes zu behandeln. Der Betrag an die Stadt Zürich von Fr. 2 650 000 übersteigt Fr. 1 000 000 und ist aufgrund der finanzrechtlichen Zuständigkeit durch den Regierungsrat zu bewilligen (§ 39 lit. a Finanz- controllingverordnung, e contrario). Die übrigen Beiträge liegen in der Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion. Die Dienstabteilung Soziale Einrichtungen und Betriebe des Sozial- departements der Stadt Zürich verfügte über folgende subventionierte Plätze: – 375 Plätze im Bereich begleitetes Wohnen – 207 Plätze im ergänzenden Arbeitsmarkt (Joblade und Sprungbrett/ Palettino) – 52 Plätze im Bereich Notschlafstellen und Notbetten für Randständige – 17 Plätze in der betreuten Nachtpension, ein Angebot für Langzeitnut- zerinnen und -nutzer der Notschlafstelle und obdachlose Einzelper- sonen – 882 tägliche Konsumationsplätze bei Kontakt- und Anlaufstellen – 148 Plätze im «t-alk» sowie im «t-city», den niederschwelligen Treff- punkten für Alkoholabhängige Gesamthaft wurden damit 1681 Plätze in Einrichtungen der Dezentra- len Drogenhilfe betrieben. Hinzu kamen die Beratungsangebote «Street- work» und «Flora Dora». Das anrechenbare Defizit für diese Leistungen beläuft sich für das Geschäftsjahr 2014 auf Fr. 20 353 811. Die Subvention für das Geschäfts- jahr 2014 soll unverändert auf Fr. 2 650 000 festgesetzt werden.
Die Subvention von Fr. 2 650 000 an die Leistungen im Geschäftsjahr 2014 der Stadt Zürich wurde in der Rechnung 2014 im Buchungskreis Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, Konto 3632 3 35500, Betriebssubventio- nen an Gemeinden für Heime gemäss Sozialhilfegesetz, transitorisch ab- gegrenzt. Durch die transitorische Abgrenzung im Geschäftsjahr 2014 erfolgt die Auszahlung im Geschäftsjahr 2015 erfolgsneutral.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich wird an die beitragsberechtigten Kosten des Geschäftsjahres 2014 von Fr. 20 353 811 eine Subvention von Fr. 2 650 000 als neue Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Kantonales Sozial- amt, zugesichert.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Soziale Ein- richtungen und Betriebe, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (ES), so- wie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi