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Verein Schweizerische Fachstelle Adoption, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2014

839. Verein Schweizerische Fachstelle Adoption, Zürich

Erwägungen

(Beitragsberechtigung) Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 ersucht die Schweizerische Fach- stelle für Adoption, Zürich, um Ausrichtung einer wiederkehrenden Subvention zugunsten der Beratung werdender Mütter bzw. Eltern. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion privaten Trägerschaf- ten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungs- formen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Prä- ventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Schweizerische Fachstelle für Adoption ist ein gemeinnütziger Verein, der auf Adoptionsfragen spezialisiert ist. Die Fachstelle für Adoption berät unter anderem werdende Mütter bzw. Eltern, die sich Gedanken über eine Adoptionsfreigabe ihres Kindes machen. Sie bietet den schwangeren Frauen und Paaren ein niederschwelliges Beratungs- angebot mit fachspezifischen (psychologischen, pädagogischen und sozial- arbeiterischen) Hilfestellungen an. Jährlich nehmen rund 40 Personen das Beratungsangebot in Anspruch. Die von der Schweizerischen Fach- stelle für Adoption erbrachten Dienste für werdende Mütter bzw. Eltern leisten einen Beitrag zur Erfüllung der Kinder- und Jugendhilfe im Kan- ton. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuch- stellers ein Betrag von jährlich höchstens Fr. 10 000 ausgerichtet wer- den. Der Verein Schweizerische Fachstelle Adoption kann gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ge- suchstellung, d. h. ab 2014, für die Dauer von vier Jahren als beitrags- berechtigt anerkannt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein Schweizerische Fachstelle Adoption, Zürich, wird für die Beratung werdender Mütter bzw. Eltern rückwirkend ab 1. Januar 2014 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 1. März 2016 ein- zureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schweizerische Fachstelle Adoption (Rolf Widmer, Geschäftsführer, Hofwiesenstrasse 3, Postfach 340, 8042 Zürich [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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