RRB Nr. 840/2025
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Männedorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
27 agosto 2025Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Männedorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2025
840. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Männedorf, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männedorf ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Männedorf beschlos- sen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am Tag der Geneh- migung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderungen umfassen die Reduktion der Finanzkompetenzen des Gemeinderates und der Gemeindeversammlung in Bezug auf die Veräusserung von Liegen- schaften im Finanzvermögen.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Inkraftsetzungsbestimmung für die Teilrevision (Art. 29a Ge- meindeordnung [GO]) sieht Folgendes vor: «Die Änderung dieser Ge- meindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Re- gierungsrat in Kraft.» Die Bestimmung nennt kein bestimmtes Datum für das Inkrafttreten. Die Formulierung «nach der Genehmigung durch den Regierungsrat» deutet jedoch darauf hin, dass das Inkrafttreten der Teilrevision zeitlich unmittelbar an die Genehmigung durch den Regie- rungsrat geknüpft werden soll. Art. 29a GO ist demnach dahingehend auszulegen, dass das Inkrafttreten der Teilrevision am Tag der Rechts- kraft des vorliegenden Beschlusses des Regierungsrates erfolgt. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männe- dorf am 18. Mai 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli