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Decisione

RRB Nr. 842/2017

Stiftung Heilsarmee Schweiz, Entlastungsheim Sunnemätteli, Beitragsberechtigung, Erteilung

20 settembre 2017Tedesco4 min

Source zh.ch

Stiftung Heilsarmee Schweiz, Entlastungsheim Sunnemätteli, Beitragsberechtigung, Erteilung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2017

842. Stiftung Heilsarmee Schweiz, Entlastungsheim Sunnemätteli,

Erwägungen

Bäretswil (Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kos- tenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 371/2014 erteilte der Regierungsrat der bisherigen Trä- gerschaft Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk eine Beitragsberechti- gung für den Betrieb des Entlastungsheims Sunnemätteli im Umfang von 16 Plätzen. Im Sommer 2016 hat die bisherige Trägerschaft Genossen- schaft Heilsarmee Sozialwerk ihre Angebote auf die neue Trägerschaft Stiftung Heilsarmee Schweiz übertragen. Mit Datum vom 5. Juli 2016 wurde die Vermögensübertragung von der Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk auf die Stiftung Heilsarmee Schweiz im Handelsregister ver- öffentlicht und die bisherige Trägerschaft aufgelöst. Mit Eingabe vom 3. April 2017 ersucht die Stiftung Heilsarmee Schweiz als neue Trägerschaft des Entlastungsheims Sunnemätteli um eine Bei- tragsberechtigung für das Entlastungsheim Sunnemätteli. Das Entlastungsheim Sunnemätteli ist ein Wohnheim mit 16 Plätzen, aufgeteilt in zwei Wohngruppen, die jährlich von mehr als 100 Kindern genutzt werden. Es dient der Entlastung von Eltern, die ihre in der Regel geistig oder mehrfach behinderten Kinder und Jugendlichen ganzjährig zu Hause betreuen. Das Entlastungsheim Sunnemätteli bietet sozialpä- dagogische und pflegerische Betreuung an. Die eine Wohngruppe ist an 360 Tagen während 24 Stunden geöffnet. Die andere Wohngruppe ist an den Wochenenden, Feiertagen und während der Schulferien geöffnet, da die Hauptnachfrage zu diesen Zeiten besteht. Zudem stehen Plätze für Notfall- und Übergangsplatzierungen zur Verfügung. Das Entlastungs- heim Sunnemätteli ist das einzige Angebot seiner Art im Kanton Zürich. Die Stiftung Heilsarmee Schweiz verfügt über die notwendige Bewil- ligung zum Betrieb des Entlastungsheims Sunnemätteli, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom April 2017. Die-

ses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzun- gen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist rückwirkend ab dem 5. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2020 zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 39 lit. b bzw. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanz- controllingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Genossenschaft Heilsarmee Sozial- werk für das Entlastungsheim Sunnemätteli wird rückwirkend auf den 5. Juli 2016 aufgehoben.

II. Der Stiftung Heilsarmee Schweiz wird für den Betrieb des Entlas- tungsheims Sunnemätteli rückwirkend ab dem 5. Juli 2016 eine Beitrags- berechtigung im Umfang von 16 Plätzen erteilt.

III. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2020. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2019 zusammen mit dem aktualisierten Kon- zept einzureichen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stiftung Heilsarmee Schweiz, Daniel Röthlisber- ger, Leiter Sozialwerk, Effingerstrasse 53, Postfach 6575, 3008 Bern (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi