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Vernehmlassungsverordnung, Änderung, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. September 2015

851. Änderung der Vernehmlassungsverordnung; Stellungnahme zuhanden der KdK

Erwägungen

1. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 hat die Bundeskanzlei im Auftrag des Bundesrates das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Vernehm- lassungsverordnung vom 17. August 2005 (VlV; SR 172.061.1) eröffnet. Die Änderung der Vernehmlassungsverordnung erfolgt im Anschluss an die Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Ver- nehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG; SR 172.061), die am 26. September 2014 von der Bundesversammlung beschlossen wurde (revVlG; BBl 2014 7267). Wie die Gesetzesänderung ist auch die Änderung der Vernehmlassungs- verordnung einerseits vom Gedanken getragen, das Vernehmlassungs- verfahren zu vereinfachen und auf Bundesebene besser zu koordinieren. Anderseits werden verschiedene Änderungen vorgeschlagen, um die Stel- lung der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer im Allgemei- nen und der Kantone im Besonderen zu stärken. Die Verordnungsänderung soll am 1. April 2016 in Kraft treten.

2. Am 10. August 2015 hat die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) den Kantonen einen Entwurf für eine Vernehmlassungsantwort der KdK zur Konsultation zugestellt. Aufgrund der Rückmeldungen der Kantone soll der Entwurf im Rahmen der Plenarversammlung der KdK am 25. September 2015 bereinigt und verabschiedet werden. Der Entwurf der Vernehmlassungsantwort aus der Feder der KdK kann weitgehend unterstützt werden. Er belegt eine vertiefte Auseinan- dersetzung mit der Vernehmlassungsvorlage des Bundes und deckt die Interessen der Kantone gut ab. Einer Ergänzung bedarf der Entwurf der KdK lediglich in drei Punk- ten. Soweit diese Ergänzungsanträge Eingang in die Stellungnahme der KdK finden, wird der Kanton Zürich auf eine eigene Stellungnahme an den Bundesrat verzichten können.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen, Haus der Kan- tone, z. Hd. Frau Carmen Grand, Speichergasse 6, Postfach 444, 3000 Bern 7; auch per E-Mail an mail@kdk.ch:

Mit Schreiben vom 10. August 2015 haben Sie uns Ihren Entwurf der Vernehmlassungsantwort zur Änderung der Vernehmlassungsverordnung (VlV) zur Konsultation zukommen lassen. Wir danken Ihnen für die Aus- arbeitung dieses gut begründeten Entwurfs einer gemeinsamen Stellung- nahme der Kantone.

Wir stimmen Ihrem Entwurf weitgehend zu und haben nur wenige Klarstellungs- bzw. Ergänzungsanträge:

Art. 4a VlV Konsultation der Bundeskanzlei a) Mit der Konsultation der Bundeskanzlei soll sichergestellt werden, dass jede Vorlage vor Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens von der Bundeskanzlei auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und auf Voll- ständigkeit geprüft wird. Diese Zielsetzung begrüssen wir; die geplante Formulierung greift aber zu kurz. Die Bundeskanzlei sollte auch prüfen können, ob die federführende Behörde die Zuständigkeit für die Eröff- nung des Vernehmlassungsverfahrens korrekt beurteilt. Andernfalls be- steht die Gefahr, dass die gewichtigen Vernehmlassungsvorlagen (Art. 3 Abs. 1 revVlG) nicht wie in Art. 5 Abs. 1 revVlG vorgesehen vom Bun- desrat, sondern von einer untergeordneten Einheit eröffnet werden. Aus verfahrenstechnischer Sicht hätte dies für die Kantone zwar kaum Auswir- kungen. Im Interesse von Kantonen und Bund muss jedoch gewährleis- tet sein, dass bedeutende Vernehmlassungsvorlagen mit der Eröffnung durch den Bundesrat auch die angemessene politische Legitimation er- halten. In der Tendenz dürfte die Gewährleistung der richtigen Zuständig- keit zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens ferner der Gewähr- leistung der korrelierenden Anforderungen an die Begründungstiefe und politische Ausgewogenheit usw. dienen. b) Ihre Anregung, eine Konsultation auch dann vorzusehen, wenn aus Sicht der federführenden Behörde die Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. d und e revVlG nicht erfüllt sind, ist von grundlegender Bedeutung. Missglückt scheint uns indessen die angeregte Formulierung, da der Pas- sus «auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichten» termino- logisch nur an Art. 3a revVlG anknüpft.

Wir schlagen folgende Formulierung vor: Art. 4a Konsultation der Bundeskanzlei 1 [gemäss Vernehmlassungsvorlage]

2 Sie konsultiert die Bundeskanzlei auch dann, wenn sie

a. bei der Vorbereitung von Verordnungen keine Vernehmlassung durch- führen will, weil die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchsta- ben d und e nicht vorliegen, b. nach Artikel 3a VlG auf die Durchführung einer Vernehmlassung ver- zichten will, c. das Vernehmlassungsverfahren nicht vom Bundesrat eröffnen lassen will.

Art. 9 VlV Orientierungsschreiben an die Adressaten Die Formulierung von Art. 9 Abs. 2 revVlV eröffnet eine gewisse Be- liebigkeit beim Entscheid, ob eine ausdrückliche Einladung zur Beant- wortung von Fragen an die Adressaten erfolgen muss oder nicht. Das In- teresse von Bund und Kantonen an der tatsächlichen Beantwortung der Fragen verlangt, dass im Orientierungsschreiben immer auf allfällige Fra- gen hingewiesen wird. Wir beantragen folgende Formulierung: Art. 9 Orientierungsschreiben an die Adressaten 1 [gemäss Vernehmlassungsvorlage]

2 Die Kantone sowie allfällige weitere Vollzugsträger werden im Orien-

tierungsschreiben ausdrücklich eingeladen, zu den Ausführungen und zu allfälligen Fragen zur Umsetzung Stellung zu nehmen. 3 [gemäss Vernehmlassungsvorlage]

Art. 16 VlV Veröffentlichung der Stellungnahmen Im erläuternden Bericht wird zu Recht ausgeführt, dass die Veröffent- lichung der Stellungnahmen aus Transparenz- und Kohärenzgründen optimalerweise auf der zentralen Datenbank der Bundeskanzlei erfolgt (erläuternder Bericht, S. 10). Tatsächlich verlangt die Benutzerfreundlich- keit, dass sämtliche Informationen zu einer bestimmten Vernehmlassungs- vorlage auf einer Website abgerufen werden können. Ist die Bundeskanz- lei für die Führung einer öffentlich zugänglichen Liste der laufenden und abgeschlossenen Vernehmlassungen sowie die Zugänglichmachung der Ergebnisberichte zuständig (revArt. 13 Abs. 2 und revArt. 21 Abs. 2 und 3 VlV), sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, wieso sie nicht auch die

Stellungnahmen und Protokolle öffentlich zugänglich machen sollte. In diesem Sinne werden die Stellungnahmen teilweise schon heute auf der zentralen Datenbank der Bundeskanzlei veröffentlicht (vgl. z. B. die Stel- lungnahmen im Vernehmlassungsverfahren aus dem Jahr 2012 betref- fend die Änderung des Vernehmlassungsgesetzes, https://www.admin.ch/ ch/d/gg/pc/ind2012.html). Wir beantragen eine Formulierung im folgenden Sinne: Art. 16 Veröffentlichung der Stellungnahmen (Art. 9 Abs. 1 VlG) Die Bundeskanzlei macht nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stel- lungnahmen und die Protokolle nach Artikel 7 Absatz 2 VlG zusammen mit dem Ergebnisbericht auf der Liste der abgeschlossenen Vernehmlas- sung nach Artikel 21 Absatz 3 öffentlich zugänglich.

II. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, anlässlich der Plenarversammlung vom 25. September 2015 im Sinne von Dispositiv I Stellung zu nehmen. Wird der Entwurf für eine gemeinsame Stellungnahme der Kantone wesentlich geändert, ist der Regierungsrat in geeigneter Form zu orientieren.

III. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung der KdK vom 25. September 2015 nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (nach Be- schlussfassung der KdK), die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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