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Decisione

RRB Nr. 851/2021

Gemeindewesen, Interkommunaler Vertrag, Sportanlagen Faisswiesen AG, Genehmigung

25 agosto 2021Tedesco4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Interkommunaler Vertrag, Sportanlagen Faisswiesen AG, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. August 2021

851. Gemeindewesen (Interkommunaler Vertrag, Sportanlagen Faisswiesen AG)

Erwägungen

1. Nach § 75 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können Gemein- den zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich vereinbaren, eine juristische Person des Privatrechts und insbesondere eine Aktien- gesellschaft zu errichten. Die interkommunale Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Verein- barung auf ihre Rechtmässigkeit (§ 80 Abs. 1 GG). Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der Rechts- grundlage (§ 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel der interkommunalen Vereinbarung werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Dietlikon und Wangen-Brüttisellen haben am 19. März 2009 gemeinsam die Sportanlagen Faisswiesen AG mit Sitz in Dietlikon gegründet, die im Auftrag der beiden Gemeinden das Hallen- und Freibad Faisswiesen seit dem 1. Januar 2009 betreibt. Der seit 1971 bestehende Zweckverband Schwimm- und Sportanlagen Dietlikon-Wangen wurde per 31. Dezember 2008 aufgelöst (RRB Nr. 365/ 2010). Die Gemeinden Dietlikon und Wangen-Brüttisellen wollen das Hallen- und Freibad Faisswiesen weiterhin zusammen betreiben. Die beiden Gemeinden sind übereingekommen, ihre Zusammenarbeit für den Betrieb des Hallen- und Freibades Faisswiesen auf eine rechtsgenü- gende öffentlich-rechtliche Grundlage in Form eines interkommunalen Vertrags gemäss § 76 GG zu stellen. Die Stimmberechtigten der Politi- schen Gemeinden Dietlikon und Wangen-Brüttisellen haben dem «Inter- kommunalen Vertrag betreffend den Betrieb des Hallen- und Freibades Faisswiesen durch die Sportanlagen Faisswiesen AG» an den Urnen- abstimmungen vom 13. Juni 2021 zugestimmt. Der Bezirksrat Bülach und der Bezirksrat Uster haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebe- schlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Der «Interkommunale Vertrag betreffend den Betrieb des Hallen- und Freibades Faisswiesen durch die Sportanlagen Faisswiesen AG» regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, die Fi- nanzierung dieser Aufgaben, die Sicherstellung der Aktienmehrheit der Gemeinden, die der Aktiengesellschaft übertragenen Befugnisse sowie die Aufsicht der Aktionärsgemeinden über die Aktiengesellschaft. Da- mit enthält die interkommunale Vereinbarung alle wesentlichen Rege- lungsgegenstände als öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Sport- anlagen Faisswiesen AG, welche die beiden Gemeinden als Rechtsträger für die gemeinsame Aufgabe des Betriebs des Hallen- und Freibades Faisswiesen eingesetzt haben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Der «Interkommunale Vertrag betreffend den Betrieb des Hallen- und Freibades Faisswiesen durch die Sportanlagen Faisswiesen AG» sieht in Ziff. 10 Abs. 1 vor, dass er rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten des Interkommunalen Vertrags, eine rückwirkende In- kraftsetzung ist aber möglich (vgl. RRB Nrn. 126/2019 und 31/2018). Vor- liegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des «Interkommunalen Vertrags betref- fend den Betrieb des Hallen- und Freibades Faisswiesen durch die Sport- anlagen Faisswiesen AG» auf den 1. Januar 2021 sprechen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen des «Interkommunalen Ver- trags betreffend den Betrieb des Hallen- und Freibades Faisswiesen durch die Sportanlagen Faisswiesen AG» zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der «Interkommunale Vertrag betreffend den Betrieb des Hallen- und Freibades Faisswiesen durch die Sportanlagen Faisswiesen AG» wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, Postfach 182, 8305 Dietlikon, – Wangen-Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, – den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, – die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli