RRB Nr. 852/2021
Gemeindewesen, Seniorenzentrum im Morgen, neue Statuten, Genehmigung
25 agosto 2021Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Seniorenzentrum im Morgen, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. August 2021
852. Gemeindewesen (Zweckverband Seniorenzentrum im Morgen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Unterengstringen und Weiningen bilden seit 1972 einen Zweck- verband für den gemeinsamen Betrieb eines Alters- und Pflegeheims zur Erbringung von stationären und ambulanten Dienstleistungen für betagte und pflegebedürftige Personen (RRB Nr. 5784/1972). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweck- verbands Seniorenzentrum im Morgen enthalten die notwendigen An- passungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 7. Dezember 2009.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Seniorenzentrum im Morgen werden genehmigt.
II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Seniorenzentrum im Morgen, Gemeinde verwaltung Weiningen, Badenerstrasse 15, Postfach, 8104 Weiningen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil, – Oberengstringen, Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen, – Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, Postfach 36, 8955 Oetwil an der Limmat, – Unterengstringen, Dorfstrasse 13, 8103 Unterengstringen, – Weiningen, Badenerstrasse 15, Postfach, 8104 Weiningen, – den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, – die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli