RRB Nr. 853/2015
Neuregelung des Verpflegungsbeitrages, Einführung Lunch-Check Karte, Zustimmung
2 settembre 2015Tedesco17 min
Source zh.ch
Neuregelung des Verpflegungsbeitrages, Einführung Lunch-Check Karte, Zustimmung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. September 2015
853. Neuregelung des Verpflegungsbeitrages, Einführung Lunch-Check-Karte
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Regierungsrat regelt gemäss § 69 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) die Ausrichtung von Beiträgen an die Mittagsverpflegung. Mit Beschluss Nr. 254/2005 hat der Regierungs- rat letztmals eine Neuregelung des Bezugs von Lunch-Checks beschlos- sen. Er legte unter anderem fest, dass Mitarbeitende bei einem Vollzeit- pensum im Kalenderjahr höchstens zwölf Bogen à 25 Lunch-Checks be- ziehen dürfen und der Nennwert der Lunch-Checks Fr. 10 beträgt. Dies entspricht bei einem Vollzeitpensum einem Nennwert der Lunch-Checks von Fr. 3000 pro Jahr, wovon Fr. 1500 zulasten des Arbeitgebers gehen und Fr. 1500 vom Lohn der Mitarbeitenden abgezogen werden. Im Wei- teren entschied der Regierungsrat, dass Teilzeitmitarbeitenden mit einem Beschäftigungsgrad von unter 20% kein Bezugsrecht auf Lunch-Checks zusteht und dass die manuelle monatliche Verteilung der Lunch-Checks durch den Versand als Beilage zur Lohnabrechnung ersetzt wird. Zu- dem wurden mit dem Beschluss überholte Benutzungsbeschränkungen, beispielsweise dass pro Essen nur ein Lunch-Check verwendet werden durfte, aufgehoben.
B. Revisionsbedarf Der monatliche Versand der Lunch-Check-Bogen mit der Lohnabrech- nung hat den Abgabeprozess zwar wesentlich vereinfacht, jedoch sind Anlieferung, Lagerung und die monatliche maschinelle Verpackung der Lunch-Checks als Beilage zur Lohnabrechnung mit beträchtlichem logis- tischem Aufwand verbunden. Die Gastronomiebetriebe sammeln die Lunch-Checks, kleben sie auf ein Formular, um dann mit der Genossen- schaft Schweizer Lunch-Check abzurechnen. Die Lunch-Check-Bogen müssen sodann gezählt und kontrolliert werden. Dieser Prozess, von der Abgabe bis zur Abrechnung der Lunch-Checks, ist im Zeitalter des elek- tronischen Zahlungsverkehrs nicht mehr zeitgemäss.
Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check hat das Verbesserungs- potenzial erkannt und 2013 mit den grössten Kundinnen und Kunden bzw. Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Raum Zürich Kontakt aufge- nommen und angeboten, die Lunch-Check-Bogen durch Lunch-Check- Karten zu ersetzen und damit das Verfahren für beide Seiten zu verein- fachen. Dieser Systemwechsel bringt für alle Beteiligten Vorteile und soll daher vollzogen werden. Mit der Einführung des neuen Systems einer Lunch-Check-Karte wer- den zudem überholte und in der Praxis schwer umsetzbare Benutzungs- vorschriften aufgehoben oder geändert. Andere Regelungen aus RRB Nr. 254/2005 werden demgegenüber unverändert übernommen. Insbe- sondere beträgt der monatliche Verpflegungsbeitrag bei einem Vollzeit- pensum wie bis anhin Fr. 250, wovon den Mitarbeitenden mit der monat- lichen Lohnverarbeitung Fr. 125 direkt vom Lohn abgezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Höhe des Verpflegungsbeitrages und des Lohnabzuges dem Beschäftigungsgrad entsprechend gekürzt.
C. Mitbericht Die Finanzdirektion hat die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, die Finanzkontrolle, den Ombudsmann, den Datenschutz- beauftragten, die Parlamentsdienste, die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte sowie die Vereinigten Personalverbände und den VPOD zum Mitbericht eingeladen. Die eingegangenen Stellung- nahmen zeigen, dass der Wechsel von den Lunch-Checks in Papierform zur Lunch-Check-Karte allgemein begrüsst und als zeitgemäss erachtet wird. Jedoch wurde darauf hingewiesen, dass mit der Ausweitung des zeit- lichen und finanziellen Geltungsbereichs vom ursprünglichen Zweck der Lunch-Checks als Zahlungsmittel für die Mittagsverpflegung abgewi- chen werde. Es wurde aus diesem Grund von einer Seite der Antrag ge- stellt, eine Tageslimite von Fr. 30 festzulegen. Diesem Einwand ist nicht zu folgen, da sich der Zahlungsvorgang bei höheren Kosten sehr kom- pliziert darstellen würde und dies zudem auch der gewollten Flexibili- sierung entgegenstehen würde. Es wird aber dem Wunsch nach einer flexibleren Kündigungsmöglichkeit entsprochen. Die entsprechende Be- stimmung wurde dahingehend geändert, dass die Direktionen und die Staatskanzlei für bestimmte Mitarbeitende bezüglich des Bezugs, der Bezugsdauer und der Kündigung von diesem Beschluss abweichende Regelungen bewilligen können. Der Datenschutzbeauftragte hat die Ver- nehmlassungsvorlage als datenschutzkonform bezeichnet und Hinweise zur Datenaufbewahrung gemacht. Verschiedene Vernehmlassungsteil- nehmer haben darauf hingewiesen, dass dem Datenschutz ausreichend
Gewicht beigemessen werden müsse. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check wird daher ausdrücklich vertraglich verpflichtet werden, die Daten ausschliesslich für den definierten Zweck zu verwenden und keinesfalls weiterzuverwenden oder Dritten zu überlassen. Schliesslich wurde die Befürchtung geäussert, dass sich die Anzahl der teilnehmen- den Gastrobetriebe verkleinern könnte, da sich die Anschaffung der Kar- tenleser für kleinere Betriebe nicht lohne. Die Genossenschaft Schwei- zer Lunch-Check ist aber zuversichtlich, dass durch die Vereinfachung der Abläufe die Attraktivität der Lunch-Checks für Gastrobetriebe eher verbessert wird. Vonseiten des VPOD wurde eine Schlechterstellung der Teilzeitmitarbeitenden festgestellt, da neu nicht mehr auf ganze Bogen gerundet wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass die neue Lösung sogar über die heutige Regelung hinausgeht und neu auch Teilzeitmitarbei- tende mit einem Pensum von weniger als 20% beitragsberechtigt sind.
D. Personeller Geltungsbereich Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag haben die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung, der obersten kantonalen Gerichte, der Finanz- kontrolle, des Ombudsmanns, des Datenschutzbeauftragten und der Par- lamentsdienste des Kantonsrates, denen keine interne, vom Arbeitgeber verbilligte Verpflegungseinrichtung zur Verfügung steht. Keinen Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag bzw. eine Lunch-Check-Karte haben aber Volksschul-, Mittel- und Berufsschullehrpersonen, da für diese Personen- gruppen separate Regelungen betreffend Verpflegungszulagen bestehen (§ 19a Lehrpersonalverordnung [LPVO; LS 412.311] und § 25a Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung [MBVVO; LS 413.112]). Diese Regelungen haben nach wie vor Bestand.
E. Ersatz der Lunch-Checks in Papierform durch eine Lunch-Check-Karte 1. Grundsätzliches zur Neuregelung Anstelle der Lunch-Checks in Papierform wird den Mitarbeitenden künftig eine Lunch-Check-Karte im Kreditkartenformat abgegeben. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check eröffnet für jede Karteninhabe- rin und für jeden Karteninhaber ein persönliches Lunch-Check-Konto, dem monatlich der Verpflegungsbeitrag (getragen je hälftig vom Arbeit- geber und den Mitarbeitenden) gutgeschrieben wird. Die Karteninha- berin bzw. der Karteninhaber kann sodann im Restaurant bezahlen, in- dem der Betrag mittels der Lunch-Check-Karte und eines Kartenlesers im Debitverfahren – wie bei einer Postcard- oder Maestro-Karte – dem jeweiligen Lunch-Check-Konto belastet wird.
2. Die Neuregelung im Überblick Der Verpflegungsbeitrag und der Bezug der Lunch-Check-Karte wer- den wie folgt geregelt: – Die Lunch-Check-Karte wird durch die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check herausgegeben. – Die Mitarbeitenden können sich vor einer Anmeldung für den Verpfle- gungsbeitrag über die Rahmenbedingungen der Lunch-Check-Karte informieren. – Mit der Bestellung der Lunch-Check-Karte ermächtigen die Mitarbei- tenden die zuständigen Stellen schriftlich zum entsprechenden Lohn- abzug, zur Weitergabe ihrer Daten sowie zur Datenbearbeitung durch die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check verpflichtet sich, die Daten nur zum definier- ten Zweck zu verwenden und weder weiterzuverwenden noch Dritten zu überlassen. – Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check stellt die Lunch-Check- Karte direkt an die Privatadresse der bestellenden Mitarbeitenden zu. Die erstmalige Abgabe der Lunch-Check-Karte ist unentgeltlich. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check erhebt für eine Ersatz- Lunch-Check-Karte eine Gebühr von Fr. 20 von den jeweiligen Mitar- beitenden. – Die Gutschrift auf dem Lunch-Check-Konto erfolgt im gleichen Zeitpunkt wie die Lohngutschrift (in der Regel spätestens am 25. des Monats) mittels einer Schnittstelle aus dem Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem (PULS). – Die Lunch-Check-Karte ist persönlich, nicht übertragbar und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. – Die Lunch-Check-Karte ist nicht mit einer Geheimzahl (PIN) ausge- stattet. – Für die sorgfältige Aufbewahrung der Lunch-Check-Karte ist die Kar- teninhaberin bzw. der Karteninhaber verantwortlich. Bei Verlust haben die Mitarbeitenden die Möglichkeit, die Lunch-Check-Karte telefo- nisch zu bestimmten Servicezeiten oder über Internet jederzeit über die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check sperren zu lassen. – Das Missbrauchs-, Verlust- und Diebstahlrisiko der Lunch-Check- Karte tragen die Mitarbeitenden. – Das Guthaben auf dem Lunch-Check-Konto kann nicht in bar bezo- gen werden. – Der Kontostand kann über Internet, mittels SMS, mittels einer Appli- kation auf einem Smartphone oder anlässlich der Zahlung im Gastro- nomiebetrieb abgefragt werden.
– Das Konto wird automatisch aufgehoben, wenn das Guthaben aufge- braucht ist und seit mindestens zwölf Monaten keine Einzahlungen mehr erfolgt sind. – Im PULS wird ein neuer Infotyp 9056 eingerichtet, welcher der Be- wirtschaftung der Beitragsberechtigung dient. 3. Ausgewählte Gesichtspunkte der Neuregelung im Einzelnen a) Verlust-, Diebstahl- und Missbrauchsrisiko Mit der neuen Lunch-Check-Karte stellt sich die Frage, wer das Risiko für Verlust, Diebstahl oder Missbrauch zu tragen hat. Beim bisherigen System der Lunch-Check-Bogen tragen die Mitarbeitenden dieses Risiko. Die Mitarbeitenden entscheiden insbesondere selber, wie viele Lunch- Checks sie jeweils auf sich tragen. Unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass die Mitarbeitenden die tägliche Ausgabenlimite über ihr Benut- zerprofil selber einrichten können und zudem Mitarbeitende bei Verlust oder Diebstahl der Lunch-Check-Karte diese jederzeit über Internet so- wie zu bestimmten Servicezeiten auch telefonisch sperren können, ist es gerechtfertigt, dass auch bei der Lunch-Check-Karte die Mitarbeiten- den das entsprechende Risiko tragen. b) Ermächtigung und Datenschutz Mit der Bestellung einer Lunch-Check-Karte ermächtigen die Mitar- beitenden den Arbeitgeber, den direkten Lohnabzug für ihren Anteil am Verpflegungsbeitrag vorzunehmen und den Verpflegungsbeitrag des Arbeitgebers zusammen mit dem Anteil der Mitarbeitenden im Rah- men der Lohnverarbeitung der Genossenschaft Schweizer Lunch-Check zu überweisen. Ebenso wird die Finanzdirektion ermächtigt, die Über- mittlung der für den Prozess und für die Legitimationsprüfung (im Falle einer Verlustmeldung) notwendigen Personendaten (Name, Vorname, Privatadresse sowie Personalnummer und Geburtsdatum) an die Genos- senschaft Schweizer Lunch-Check zu veranlassen. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check wird vertraglich bevollmächtigt und gleichzei- tig verpflichtet, die erhaltenen Daten ausschliesslich zu den genannten Zwecken zu verwenden. c) Beitragsberechtigung im Allgemeinen Bereits bei Einführung der Verpflegungsvergütung auf den 1. Januar 1973 war es die Idee, den Mitarbeitenden, die nicht die Möglichkeit haben, sich in einer betriebseigenen Kantine zu verpflegen, einen Verpflegungs- beitrag zu gewähren. Der Verpflegungsbeitrag sollte aber nur denjenigen Mitarbeitenden zugutekommen, die das Mittagessen tatsächlich auswärts einnehmen müssen (Arbeitsweg, Arbeitszeit). Diese Regelung wurde auch mit RRB Nr. 254/2005 beibehalten. Sie erweist sich im Hinblick auf
die Bestrebungen nach immer flexibleren Arbeitszeitmodellen als teil- weise überholt. Grundsätzlich sollen alle Mitarbeitenden, die nicht die Möglichkeit haben, sich in betriebseigenen, vergünstigten Kantinen zu verpflegen, ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend Anspruch auf einen monatlichen Verpflegungsbeitrag haben. d) Beitragsberechtigung von Teilzeitangestellten Heute müssen bei Teilzeitpensen die anteilsmässige Anzahl Lunch- Checks immer so gerundet werden, dass den Mitarbeitenden ganze Bo- gen abgegeben werden können. Mit der Ausrichtung des Verpflegungs- beitrages in Form von Gutschriften auf das Lunch-Check-Konto erüb- rigt sich die mathematische Rundung von Bruchteilen auf ganze Lunch- Check-Bogen. Der Verpflegungsbeitrag kann dem Beschäftigungsgrad entsprechend genau berechnet und monatlich gutgeschrieben werden. Mit Beschluss Nr. 254/2005 legte der Regierungsrat fest, dass Mitarbei- tende mit einem Beschäftigungsgrad von unter 20% keinen Anspruch auf Lunch-Checks haben. Dies wurde damit begründet, dass bei einem der- art tiefen Beschäftigungsgrad in aller Regel keine Mittagspause anfalle. Mit der Neuregelung soll diese Einschränkung der Beitragsberechtigung aufgehoben werden. Die Aufhebung rechtfertigt sich damit, dass auch Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von unter 20% gehalten sein können, eine auswärtige Mittagsverpflegung am Arbeitsort einneh- men zu müssen, zumal bei einem Tagespensum von mehr als sechs Stun- den zwingend eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten ist (vgl. § 119 Abs. 1 VVO). e) Lunch-Check-Regelung rund um Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Austritt aus dem Staatsdienst endet der Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag. Die letzte Gutschrift des Verpflegungsbeitrages erfolgt daher mit der letz- ten Lohnzahlung des Arbeitgebers. Bei untermonatigen Ein- und Austritten wird der Beitragsanspruch pro rata auf den Kalendertag genau berechnet. Dabei werden die Run- dungen nach den kaufmännischen Regeln vorgenommen. Bei Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses bleibt das einbezahlte Guthaben auf dem Lunch-Check-Konto bestehen und kann mit der Lunch-Check-Karte weiterhin bezogen werden. Solange ein Guthaben auf dem Lunch-Check- Konto vorhanden ist, hat die Karteninhaberin bzw. der Karteninhaber diesbezüglich weiterhin die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitar- beitende. Es besteht keine Möglichkeit, das Guthaben auf dem Lunch- Check-Konto in bar zu beziehen.
f) Todesfall Im Todesfall wird der Verpflegungsbeitrag noch für den ganzen Ster- bemonat gutgeschrieben. Danach wird dieser eingestellt. Eine anteils- mässige Kürzung würde einen unverhältnismässig grossen Aufwand dar- stellen, insbesondere dann, wenn der Todesfall erst nach Abschluss des Lohnlaufes eintritt. Dann müsste sogar eine Rückforderung erfolgen. Rechte und Pflichten an der Lunch-Check-Karte und das bestehende Guthaben auf dem entsprechenden Lunch-Check-Konto gehen auf die jeweiligen Erben über. Die Erben haben ebenfalls keinen Anspruch auf Barauszahlung der bestehenden Guthaben, sondern müssen diese durch Nutzung der Lunch-Check-Karte beziehen. g) Sistierung der Beitragsberechtigung Schon heute besteht bei unbezahltem Urlaub kein Anspruch auf Lunch- Checks. Bei (bezahlten) Abwesenheiten wie Krankheit, Unfall, Mutter- schaftsurlaub oder Militärdienst, die mehr als vier zusammenhängende Wochen andauern, wird die Bezugsberechtigung sistiert. Diese Regelungen werden beibehalten und um die heute noch nicht beantworteten Fragen (Freistellung und vorsorgliche Einstellung im Amt) ergänzt. Es gilt daher, dass während eines unbezahlten Urlaubs (§ 92 Abs. 1 VVO), einer Freistellung (§ 15 Abs. 2 VVO) oder einer vorsorglichen Ein- stellung im Amt (§ 29 Abs. 1 PG) ab dem ersten Tag kein Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag besteht. Bei vollumfänglichen Abwesenhei- ten infolge Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst, die länger als vier zusammenhängende Wochen dauern, wird die Ausrichtung des Verpflegungsbeitrages ab dem ersten Tag der fünften Woche sistiert. h) Beginn und Ende Die beitragsberechtigten Mitarbeitenden können jederzeit eine Lunch- Check-Karte bestellen. Neue Mitarbeitende werden spätestens beim Ein- tritt auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Mitarbeitende haben jederzeit die Möglichkeit, den Bezug des Verpflegungsbeitrages mit einer Frist von einem Monat jeweils auf Ende des Folgemonates zu kündigen. Die Karte bleibt im Besitz der Mitarbeitenden. Eine Wiederanmeldung für den Verpflegungsbeitrag ist frühestens auf Januar des Folgejahres möglich. Die Direktionen und die Staatskanzlei können für bestimmte Kate- gorien von Mitarbeitenden bezüglich der Bezugsdauer und der Kündi- gung aus betrieblichen Gründen abweichende Regelungen bewilligen. Zu denken ist etwa an Mitarbeitende mit wechselnden Dienstorten, deren Anspruch je nach Arbeitsort mit oder ohne Kantine wechseln kann (Lernende, Kapo-Mitarbeitende u. a. m.).
i) Benutzungsvorschriften Mit Beschluss Nr. 254/2005 hielt der Regierungsrat daran fest, dass die Verwendung der Lunch-Checks auf den Zeitraum von Montag bis Frei- tag zwischen 11.00 und 14.00 Uhr beschränkt sein sollte, Ausnahmen konnten insbesondere für Schichtbetrieb vorgesehen werden. Diese zeit- liche Einschränkung erweist sich im Hinblick auf die bereits erwähnten Bestrebungen nach immer flexibleren Arbeitszeiten (vgl. Ziff. 3c) als überholt und ist daher aufzuheben.
F. Zeitplan für die Einführung der Lunch-Check-Karte Die Einführung der Lunch-Check-Karte erfolgt auf den 1. Januar 2016. Allen beitragsberechtigten Mitarbeitenden wird mit der Lohnab- rechnung Oktober 2015 ein Bestellformular für die Lunch-Check-Karte mit den notwendigen Informationen über die Neuerungen zugestellt. Mitarbeitende, die einen Verpflegungsbeitrag beziehen wollen, haben das unterzeichnete Bestellformular für die Lunch-Check-Karte innert an- gegebener Frist unterzeichnet den zuständigen Personaldienststellen zu retournieren. Diese Stellen erfassen die Angaben im PULS. Mit der Be- stellung erklären sich die Mitarbeitenden ausdrücklich mit der Datenbe- arbeitung durch die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check und dem Lohnabzug einverstanden. Im Januar 2016 stellt die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check den für die Lunch-Check-Karte angemeldeten Mitarbeitenden die Lunch- Check-Karte mit einem Merkblatt an deren Privatadresse zu. Mit der Lohnverarbeitung Januar 2016 werden die ersten Verpflegungsbeiträge auf den entsprechenden Lunch-Check-Konten gutgeschrieben. Ab die- sem Zeitpunkt können diese Gutschriften mit der Lunch-Check-Karte bezogen werden. Mitarbeitende, die sich nicht für den elektronischen Bezug des Verpfle- gungsbeitrages anmelden oder die Anmeldefrist verpassen, erhalten ab Januar 2016 weder Lunch-Checks in Papierform noch einen Verpflegungs- beitrag. Beitragsberechtigte Mitarbeitende haben aber auch danach je- derzeit die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Personaldienststellen für den Verpflegungsbeitrag anzumelden und eine Lunch-Check-Karte zu bestellen.
G. Vertragliche Regelung mit der Genossenschaft Schweizer Lunch- Check, Datenweitergabe und weitere Umsetzungsmassnahmen Die Finanzdirektion wird beauftragt, mit der Genossenschaft Schwei- zer Lunch-Check die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen sowie die technisch notwendigen Vorkehrungen für die Datenweitergabe zu treffen, das Abrechnungswesen zu regeln, den Kostenanteil der Mitar- beitenden den Löhnen zu belasten und den Verpflegungsbeitrag der Ge- nossenschaft Schweizer Lunch-Check gutzuschreiben.
H. Übergangsregelung Mit der Einführung der neuen Lunch-Check-Karte auf den 1. Januar 2016 haben die Mitarbeitenden keine Möglichkeit mehr, Lunch-Checks in Papierform zu beziehen. Noch vorhandene Lunch-Checks behalten jedoch auch nach Einführung des neuen Lunch-Check-Kartensystems ihre Gültigkeit unbeschränkt. Ein Übertrag der Lunch-Checks auf die Lunch-Check-Karte ist nicht möglich.
I. Kosten Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check übernimmt die Kosten für die Herstellung und den Versand der Lunch-Check-Karten. Dem Kan- ton entstehen dadurch keine Mehrkosten. Durch die Aufhebung der Beschränkung für Teilzeitbeschäftigte mit Beschäftigungsgrad von unter 20% vergrössert sich der Kreis der Bei- tragsberechtigten. Laut Hochrechnungen dürfte es sich um rund 250 An- stellungen oder 50 FTE (Full-time equivalent) handeln. Falls alle diese Mitarbeitenden vom Angebot der Lunch-Check-Karte Gebrauch machen, entstehen dem Kanton Zürich Kosten von höchstens Fr. 75 000 pro Jahr. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass zudem gegenwärtig etwa 3100 Mitarbeitende, denen ein entsprechen- der Anspruch zustände, auf den Bezug von Lunch-Checks in Papierform verzichten. Wie das neue Angebot – mit den geänderten bzw. erweiter- ten Nutzungsmöglichkeiten – von den heutigen und von den potenziellen Lunch-Check-Bezügerinnen und -Bezügern aufgenommen wird, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Lunch-Check-Bogen werden auf den 1. Januar 2016 durch Lunch- Check-Karten im Sinne der Erwägungen abgelöst.
II. Der Verpflegungsbeitrag wird wie folgt geregelt: 1. Beitragsberechtigung Beitragsberechtigt für einen Verpflegungsbeitrag sind alle Mitarbeiten- den, denen keine interne, vom Arbeitgeber vergünstigte Verpflegungs- einrichtung zur Verfügung steht. Für die Volksschul-, Mittel- und Berufsschullehrpersonen gelten die Regelungen gemäss Lehrerpersonalverordnung bzw. Mittel- und Be- rufsschullehrervollzugsverordnung. 2. Höhe des Verpflegungsbeitrages Der monatliche Verpflegungsbeitrag beträgt bei einem Vollzeitpen- sum Fr. 250, wovon den Mitarbeitenden monatlich Fr. 125 vom Lohn abgezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Höhe des Verpfle- gungsbeitrages und des Lohnabzuges dem Beschäftigungsgrad ent- sprechend vermindert. 3. Lunch-Check-Konto Für jede Karteninhaberin und jeden Karteninhaber eröffnet die Genos- senschaft Schweizer Lunch-Check ein Lunch-Check-Konto, auf dem der Kanton im Zeitpunkt der Lohngutschrift den entsprechenden Ver- pflegungsbeitrag gutschreiben lässt. Das Guthaben auf dem Lunch- Check-Konto kann von den Mitarbeitenden nicht in bar bezogen wer- den. 4. Verwendung der Lunch-Check-Karte Der Bezug des Guthabens erfolgt mittels Einsatz der Lunch-Check- Karte im Debitverfahren in den bezeichneten Restaurants, das Lunch- Check-Konto wird mit dem Konsumationsbetrag belastet. Die Lunch- Check-Karte ist sorgfältig aufzubewahren und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie ist zeitlich unbeschränkt und ohne Einga- be einer Geheimzahl (PIN) einsetzbar. 5. Missbrauchs-, Verlust- und Diebstahlrisiko Die Mitarbeitenden tragen das Missbrauchs-, Verlust- und Diebstahl- risiko. Im Verlust-, Diebstahls- und Missbrauchsfall obliegt es der jewei- ligen Karteninhaberin bzw. dem jeweiligen Karteninhaber, die Lunch- Check-Karte telefonisch oder über das Internet umgehend sperren
zu lassen. Für die Ersatzkarte wird von der Genossenschaft Schweizer Lunch-Check eine Gebühr von Fr. 20 erhoben und dem entsprechen- den Lunch-Check-Konto belastet bzw. der Karteninhaberin bzw. dem Karteninhaber in Rechnung gestellt. 6. Bestellwesen Allen Beitragsberechtigten wird im Oktober 2015 mit der Lohnab- rechnung ein Bestellformular für die Lunch-Check-Karte mit den not- wendigen Informationen und ein Ermächtigungsformular zugestellt. Die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check stellt die Lunch-Check- Karte direkt an die Privatadresse der jeweiligen Bestellerin bzw. des jeweiligen Bestellers zu. Neu eintretende, beitragsberechtigte Mitarbei- tende erhalten das Bestellformular mit den notwendigen Informatio- nen sowie das Ermächtigungsformular als Beilage zu den Eintrittsun- terlagen. 7. Sistierung der Beitragsberechtigung Während eines unbezahlten Urlaubs, einer Freistellung oder einer vor- sorglichen Einstellung im Amt besteht ab dem ersten Tag kein An- spruch auf einen Verpflegungsbeitrag. Bei vollumfänglichen Abwesen- heiten infolge Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst, die länger als vier zusammenhängende Wochen dauern, wird die Ausrich- tung des Verpflegungsbeitrages ab dem ersten Tag der fünften Woche sistiert. 8. Beginn bzw. Anmeldung und Kündigung Die beitragsberechtigten Mitarbeitenden können jederzeit eine Lunch- Check-Karte bestellen. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, den Be- zug des Verpflegungsbeitrages mit einer Frist von einem Monat jeweils auf Ende des Folgemonates zu kündigen. Die Karte bleibt im Besitz der Mitarbeitenden. Eine Wiederanmeldung für den Verpflegungsbei- trag ist frühestens auf Januar des Folgejahres möglich. Die Direktionen und die Staatskanzlei können in begründeten Fällen für bestimmte Kategorien von Mitarbeitenden davon abweichende Regelungen be- willigen. 9. Datenschutz Mit der Bestellung der Lunch-Check-Karte wird die Anstellungsbe- hörde ermächtigt, diejenigen Personendaten an die Genossenschaft Schweizer Lunch-Check weiterzuleiten, die für die Erstellung und Lie- ferung der Lunch-Check-Karte sowie für die Legitimationsprüfung der Karteninhaberinnen und -inhaber bei einer Verlustmeldung not- wendig sind.
III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, mit der Genossenschaft Schweizer Lunch-Check die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen und die technisch notwendigen Vorkehrungen für den Datentransfer zu treffen. IV. RRB Nr. 254/2005 wird aufgehoben.
V. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei, die Finanzkontrolle, den kantonalen Ombudsmann, den Daten- schutzbeauftragten, die Parlamentsdienste des Kantonsrates, die Verwal- tungskommission der Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Post- fach 2401, 8021 Zürich), die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), die Verhandlungsgemeinschaft VPOD Zürich, KV Zürich, Syna Region ZH-SH, Avenir Social Sektion Zürich, Roland Brunner, Regionalsekretär vpod Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi