RRB Nr. 856/2023
Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Juli 2023
5 luglio 2023Tedesco20 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juli 2023
856. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen; Sammelbeschluss Juli 2023)
A. Ausgangslage Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen den Tarifen zur Genehmigung eingereicht: Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer 1 Tarif Tarif in Franken in Franken
1. VZK und Stationäre Akutsomatik tarifsuisse SwissDRG Basisfallwert GZO AG Spital Wetzikon 9650 9850 ab 1. 1. 2020 Spital Affoltern bis 31. 12. 2022 Spital Bülach 9900 2023 Spital Männedorf Spital Uster 9950 ab 2024 Spital Zollikerberg See-Spital, 9720 9900 2023 Standort Horgen 9950 ab 2024 Spital Limmattal Stadtspital Zürich, 9745 9900 2023 Standort Waid 9950 ab 2024 Paracelsus-Spital 9650 9850 2020 Richterswil Adus Medica 9450 9650 ab 1. 1. 2020 Klinik Susenberg bis 31. 12. 2022 Schulthess-Klinik 9700 2023 Limmatklinik 9750 ab 2024
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer 1 Tarif Tarif in Franken in Franken
2. VZK und HSK Stationäre Akutsomatik SwissDRG Basisfallwert GZO AG Spital Wetzikon 9650 9850 ab 1. 1. 2020 Spital Affoltern bis 31. 12. 2022 Spital Bülach 9900 2023 Spital Männedorf Spital Uster 9950 ab 2024 Spital Zollikerberg See-Spital, 9730 9900 2023 Standort Horgen 9950 ab 2024 Stadtspital Zürich, 9740 9900 2023 Standort Waid 9950 ab 2024 Paracelsus-Spital 9650 9850 2020 Richterswil Spital Limmattal 9720 9900 ab 1. 4. 2023 bis 31. 12. 2023 9950 ab 2024 Adus Medica 9450 9650 ab 1. 1. 2020 Klinik Susenberg bis 31. 12. 2022 Schulthess-Klinik 9700 2023 Limmatklinik 9750 ab 2024 Uroviva Klinik 9470 9700 2023 für Urologie 9750 ab 2024
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer 1 Tarif Tarif in Franken in Franken
3. VZK und CSS Stationäre Akutsomatik SwissDRG Basisfallwert GZO AG Spital Wetzikon 9650 9850 ab 1. 1. 2020 Spital Affoltern bis 31. 12. 2022 Spital Bülach 9900 2023 Spital Männedorf Spital Uster 9950 ab 2024 Spital Zollikerberg See-Spital, 9720 9900 2023 Standort Horgen 9950 ab 2024 Stadtspital Zürich, 9745 9900 2023 Standort Waid 9950 ab 2024 Paracelsus-Spital 9650 9850 2020 Richterswil Spital Limmattal 9720 9900 ab 1. 4. 2023 bis 31. 12. 2023 9950 ab 2024 Adus Medica 9450 9650 ab 1. 1. 2020 Klinik Susenberg bis 31. 12. 2022 Schulthess-Klinik 9700 2023 Limmatklinik 9750 ab 2024 Uroviva Klinik 9470 9700 2023 für Urologie 9750 ab 2024
4. ZURZACH Care Stationäre Rehabilitation ab 2023 Zürich AG ST-Reha-Basispreis und tarifsuisse Rehaklinik Kilchberg 668 685 Rehaklinik Zollikerberg 643 660
5. ZURZACH Care Stationäre Frühreha 920 1060 ab 2023 Zürich AG bilitation und HSK Tagespauschale Rehaklinik Kilchberg
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer 1 Tarif Tarif in Franken in Franken
6. Forel Klinik AG Stationäre Psychiatrie 620 630 2022 und CSS TARPSY-Basispreis 640 2023 655 ab 2024
7. ipw und CSS Ambulante Psychiatrie 230 ab 1. 11. 2022 Hometreatment-Programm Tagespauschale
8. Hirslanden AG Ambulante kardiale Verrechnung 280 ab 1. 4. 2021 und CSS Rehabilitation nach Einzel Wochenpauschale leistungstarifen Klinik Hirslanden Im Park
9. AHZ, MTT und Ambulante kardiale ab 1. 1. 2022 tarifsuisse Rehabilitation bis 31. 12. 2023 Wochenpauschale AHZ ohne Herzinsuffizienz 280 (nur AHZ, 140 ohne MTT) mit Herzinsuffizienz 370 (nur AHZ, 185 ohne MTT) MTT ohne Herzinsuffizienz 140 mit Herzinsuffizienz 185
10. Swiss Eye Ambulant durchgeführte ab 1. 1. 2022 Group AG Augenoperationen bis 31. 12. 2023 und tarifsuisse Pauschalen Kataraktoperation Verrechnung 1830 nach Einzel leistungstarifen Intravitreale Injektion Verrechnung 415.60 nach Einzel leistungstarifen
11. USZ und HSK Ambulante molekular 4450.85 4300 ab 1. 1. 2023 pathologische Unter suchungen, NGS grosses Genpanel Pauschale Vertragsnachtrag 1 Nur, sofern der Leistungserbringer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.
Legende: AHZ Ambulante Herzrehabilitation Zürich, Dr. med. Lorenz Felder CSS CSS Kranken-Versicherung AG HSK die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland MTT MTT-Trainingsberatungen AG ST Reha schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Rehabilitation ST-Reha-Basispreis ST-Reha-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag SwissDRG schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Akutsomatik SwissDRG Basisfallwert SwissDRG Fallpauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Fall tarifsuisse die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer TARPSY schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Psychiatrie TARPSY-Basispreis TARPSY-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag USZ Universitätsspital Zürich VZK Verband Zürcher Krankenhäuser
Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifver träge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirt schaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern aber ein Er messensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.
B. Empfehlung der Preisüberwachung Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwa chungsgesetz [SR 942.20]). Soweit die Preisüberwachung bei einem Leistungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines an deren Versicherers) angehört worden ist oder bereits eine von der Preis überwachung gültige Empfehlung vorlag, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dies betrifft die Tarifverträge Nrn. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 11. Bei den Tarifverträgen Nrn. 5, 8 und 10 hat die Preisüberwachung auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Preisüberwachung empfiehlt mit Schreiben vom 31. Mai 2023 für vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretene Spitäler (Tarifverträge Nrn. 1 bis 3) höchstens folgende Basisfallwerte zu genehmigen: – Fr. 9353 ab 2023 – Fr. 9235 für 2022 – Fr. 9231 für 2021 – Fr. 9349 für 2020
Die Preisüberwachung hat den Benchmarkwert ab 2023 anhand von Kosten- und Leistungsdaten basierend auf ITAR-K (integriertes Tarif modell auf Kostenträgerrechnungsbasis, V12.0) berechnet. Als Effizienz massstab hat die Preisüberwachung das 20. Perzentil angewendet. Die Benchmarkings für 2020–2022 erfolgten nach analoger Methode zum Benchmarking ab 2023 unter Berücksichtigung der Daten 2018 und 2019. Für das Tarifjahr 2022 sei gemäss Preisüberwachung aufgrund der durch die Covid-19-Effekte stark verzerrten Kosten- und Leistungsdaten 2020 der Spitäler darauf verzichtet worden, einen Benchmarkwert auf Basis der Daten 2020 zu berechnen. Deshalb stütze sich die Empfehlung für das Tarifjahr 2022 ebenfalls auf den Benchmarkwert 2021 zuzüglich eines Faktors für die Teuerung ab. Die Preisüberwachung macht geltend, im Rahmen der Regulierung sei das fehlende Wettbewerbselement einzubringen, da die Nachfrage seite im Bereich der sozialen Krankenversicherung zwar ein Interesse an guter Qualität und Innovation, nicht aber an einem günstigen Preis hätte. Überdies sei das Schweizer Tarifniveau für akutstationäre Spital behandlungen sehr hoch. Im Vergleich zu Deutschland hinke die Be handlungseffizienz in der Schweiz deutlich nach. Folglich sei ein Bench marking auf Basis des 20. Perzentils notwendig, um die Effizienz der Schweizer Spitäler im Vergleich zu denjenigen Deutschlands einen Schritt näher zu bringen. Die vom Verband Zürcher Krankenhäuser mit den Versicherer-Gruppierungen für die vertretenen Spitäler verhandelten Tarife würden der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Preisüberwachung nicht standhalten. Bezüglich Tarifvertrag Nr. 4 empfiehlt die Preisüberwachung mit Schreiben vom 1. März 2023, für das Jahr 2023 einen Basispreis von höchstens Fr. 684 (Benchmarkwert) zu genehmigen. Die Preisüberwa chung hat dafür zum Benchmarkwert 2022 eine Teuerung von 1,61% hinzugerechnet und so den Benchmarkwert 2023 bestimmt. Die zwi schen der ZURZACH Care Zürich AG und der tarifsuisse ag für die Rehaklinik Kilchberg und die Rehaklinik Zollikerberg vereinbarten Tarife zeigen bezüglich des Benchmarkwerts der Preisüberwachung von Fr. 684 ein unterschiedliches Bild. Während der Tarif der Rehaklinik Zollikerberg tiefer als der Benchmarkwert der Preisüberwachung ist, befindet sich der Tarif der Rehaklinik Kilchberg mit Fr. 685 knapp da rüber und würde aus Sicht der Preisüberwachung ihrer Wirtschaftlich keitsprüfung nicht standhalten.
Bezüglich Tarifvertrag Nr. 6 empfiehlt die Preisüberwachung mit Schreiben vom 17. Januar 2023, für das Jahr 2022 höchstens einen Tarif von Fr. 655 zu genehmigen. Der zwischen der Forel Klinik AG und der CSS Kranken-Versicherung AG für das Jahr 2022 vereinbarte Tarif in der Höhe von Fr. 630 hält aus Sicht der Preisüberwachung einer Wirt schaftlichkeitsprüfung stand. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind diejenigen Organisatio nen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Deshalb wurden bei den Tarifverträgen Nrn. 1 und 2 die Schweizerische Stiftung SPO Patientenorganisation, der Dachverband der Schweizerischen Patientenstellen, und prosalute.ch eingeladen, sich zu äussern. Sie haben sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.
C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife für ambulante und stationäre Leistungen orientieren sich gemäss Art. 43 Abs. 4bis und Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Leistungserbringer, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife für stationäre Leistungen sind auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter folgenden Gesichts punkten geprüft worden:
1. Massgebliche Vergleichsgrösse: – Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion und an wei teren Benchmarks, unter Berücksichtigung der Kosten- und Mengen entwicklung, – Repräsentativität und Aussagekraft der Vergleichsgrösse, – Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern die Ver gleichsgrösse auf frühere Jahre gründet, – Orientierung an bereits vom Regierungsrat genehmigten Tarifen an derer Krankenversicherer für identische Leistungen desselben Leis tungserbringers.
2. Beurteilung von Abweichungen von der Vergleichsgrösse: – Plausibilität der Begründung bei Abweichungen von der Vergleichs grösse, – Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur, – zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresvertrag).
3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist: – Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Die zur Genehmigung beantragten Tarife des stationären Bereichs be wegen sich grundsätzlich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums. Betreffend die zur Genehmigung beantragten Tarife des akutstationären Bereichs (Tarifverträge Nrn. 1 bis 3) ist Fol gendes festzuhalten: Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1155/2022 für verschiedene vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretene Spi täler die Tarife ab 2020 festgesetzt, die in der Folge aufgrund von Be schwerden jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht haben sich nun zwischen verschiedenen vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretenen Spitälern und allen Versicherer-Gruppierungen vertragliche Lösungen ergeben, die für die Zeitspanne von Anfang 2020 bis Ende 2022 tiefere Tarife vorsehen, als der Regierungsrat in seinem (nun hin fälligen) Entscheid für die meisten dieser Spitäler festgesetzt hat. Für das Jahr 2023 liegen die verhandelten Tarife auf dem Niveau der Tarif festsetzung und ab 2024 wurden sie leicht erhöht. Somit zeigt sich, dass der Verband Zürcher Krankenhäuser und die verschiedenen Versicherer- Gruppierungen im Wesentlichen übereinstimmende Tarife ausgehandelt haben. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die verhandelten Tarife nicht wirtschaftlich wären. Weiter erscheinen die von der Preisüberwachung verwendeten Kosten- und Leistungsdaten im Grundsatz zwar als repräsentativ bzw. weichen nur leicht von den von der Gesundheitsdirektion berechneten Fallkosten ab, gemäss den Berechnungen der Gesundheitsdirektion bewegen sich die für die genannten Spitäler vereinbarten Pauschalen jedoch allesamt deutlich innerhalb der bisher vom Bundesverwaltungsgericht akzeptier ten Perzentile. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht den Vertragsparteien bei der Preisfindung ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2014/36). Da dieser Ermessensspielraum mit den verein barten Pauschalen nicht überschritten wurde, kann den Empfehlungen der Preisüberwachung nicht gefolgt werden. Im Bereich der stationären Rehabilitation (ST Reha) erachtet die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren die Datenlage für ein Benchmarking noch nicht als geeignet und hat darauf verzichtet, eine gesamtschweizerische Datengrundlage für Kantone be reitzustellen. Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung erscheint es deshalb sachgerecht, das Benchmarking der Preisüberwachung, das Kosten- und Leistungsdaten des Jahres 2020 heranzieht, als Orientierungsgrösse für
die Genehmigung der Tarifverträge beizuziehen. Zwar sind die Effekte der Coronapandemie in den entsprechenden Daten enthalten, allerdings stehen aufgrund der Einführung der Tarifstruktur ST Reha im Jahr 2022 keine besseren verwendbaren Daten zur Verfügung. Der Tarifvertrag Nr. 4 (Klinik Zollikerberg und Klinik Kilchberg) enthält einen Basis preis oberhalb des empfohlenen Benchmarkwerts für 2023, wobei fest zuhalten ist, dass die Preisüberwachung für das Benchmarking das
20. Perzentil nach Anzahl Spitäler plus einer Toleranzmarge von 5% als Effizienzmassstab anwendet. Das Bundesverwaltungsgericht stützte – insbesondere in der Einführungsphase von neuen Tarifstrukturen – in den bisherigen Entscheiden wesentlich höhere Perzentile (vgl. BVGE 2015/8). Zudem steht den Vertragsparteien gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Preisfindung ein Ermessens spielraum zu (vgl. BVGE 2014/36). Da mit der Einführung der neuen Tarifstruktur ST Reha sowohl Kosten- als auch Leistungsdaten mit ge wissen Unsicherheiten behaftet sind und sich die Tarifstruktur ST Reha erst noch festigen muss, rechtfertigt es sich vorliegend, von der Empfeh lung der Preisüberwachung abzuweichen. Betreffend den zwischen der Forel Klinik AG und der CSS Kranken- Versicherung AG ab dem 1. Januar 2023 zur Genehmigung beantragten Tarif für stationäre psychiatrische Leistungen (Tarifvertrag Nr. 6) ist Folgendes festzuhalten: Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi rektorinnen und -direktoren erachtet die Datenlage für ein Benchmar king im Bereich der stationären Psychiatrie (TARPSY) ebenfalls noch nicht als geeignet. Ein Benchmarking auf den Tageskosten führt zu Re sultaten, bei denen einzelne psychiatrische Kliniken zwar tiefere Tages kosten haben als der Benchmark, bei Berücksichtigung der Aufenthalts dauer aber höhere Fallkosten ausweisen. Umgekehrt gibt es Kliniken, die höhere Tageskosten ausweisen als der Benchmark, aber tiefere Fall kosten. Ein Tageskosten-Benchmark alleine erlaubt also keine klare Aussage darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient erbringt. Grund dafür können beispielsweise verschiedene Behandlungskonzepte sein, die nicht von der Tarifstruktur abgebildet werden, oder aber eine in effizient lange Behandlungsdauer. Die Vergleichbarkeit der normierten Tageskosten ist dadurch eingeschränkt. Die Forel Klinik verfügt über vergleichsweise tiefe Tageskosten, aber relativ hohe Fallkosten. Vor dem Hintergrund der fehlenden Rechtsprechung im Bereich TARPSY ist die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit erschwert. Aufgrund dieser Un sicherheiten ist den Tarifpartnern bei einer Vertragslösung ein grösserer Ermessensspielraum zuzugestehen.
Für die Tarife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschweizeri sche Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden könnten. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billig keitsprüfung nach Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berück sichtigung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungs erbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Be reichs (Tarifverträge Nrn. 7 bis 10 sowie der Vertragsnachtrag Nr. 11) ausser halb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen würden. Weder die Verträge für den stationären noch den ambulanten Bereich enthalten unzulässige Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmit gliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzverbote oder Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Seit 1. Januar 2023 müssen gemäss Art. 43 Abs. 5 KVG auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife neu auf einer gesamt schweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Nach Art. 43 Abs. 5quater KVG können die Tarifpartner jedoch für bestimmte ambulante Behandlungen regional geltende Patientenpauschaltarife vereinbaren, die nicht auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarif struktur beruhen, sofern dies insbesondere regionale Gegebenheiten erfordern. Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen nach Abs. 5 gehen jedoch vor. Bei den Tarifverträgen für ambulante Leistungen (Nrn. 7 bis 11) wurden Pauschalen vereinbart. Gesamtschweizerisch ein heitliche Tarifstrukturen für entsprechende ambulante Pauschalen liegen zurzeit keine vor. Deshalb ist für diese Verträge zu klären, ob besondere regionale Gegebenheiten gegeben sind. Das Hometreatment-Programm in der ambulanten Psychiatrie, das in Tarifvertrag Nr. 7 zwischen der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland und der CSS Kranken-Versicherung AG geregelt wurde, ist regional verankert, da sol che Leistungen nicht schweizweit erbracht werden. Entsprechend kann Tarifvertrag Nr. 7 ohne Einschränkung genehmigt werden. Die Tarif verträge Nrn. 8 und 9 regeln die Pauschalvergütung für ambulante kar diale Rehabilitation. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit vom November 2022 zu der Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) werden regionale Versorgungsstrukturen wie die kardiale Rehabilitation ausdrücklich als Beispiel erwähnt, bei denen die Tarifpartner Ausnahmen in Bezug auf
das Erfordernis einer gesamtschweizerisch einheitlichen Pauschalstruk tur vereinbaren können. Aus diesem Grund sind auch die Tarifverträge Nrn. 8 und 9 ohne Einschränkung zu genehmigen. Bei Tarifvertrag Nr. 10 können zwar keine regionalen Gegebenheiten geltend gemacht werden, dieser ist jedoch bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Vertragsnachtrag Nr. 11 bezieht sich auf einen bereits genehmigten und rechtskräftigen Tarifvertrag und sieht eine Tarifsenkung vor. Eine Nichtgenehmigung des Vertragsnachtrags würde den alten Vertrag weitergelten lassen. Die eingereichten Tarifverträge sowie der Vertragsnachtrag sind zu genehmigen.
D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzeitig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarif partner in einem tariflosen Zustand. Die Tarifverträge Nrn. 3, 5 und 6 sehen deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags – sofern kein behördlich erlassener provisorischer Tarif vorliegt – der bisherige Vertragstarif bis zum Vorliegen eines neuen definitiven Tarifs proviso risch weitergelten soll. Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 1, 2 und 4 könnten die erbrachten Leistungen nach Vertragsablauf nicht mehr verrechnet werden. Im Interesse einer geordneten Gesundheits versorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl. RRB Nr. 1248/2016, Erwägung E), ist deshalb die provisorische Weitergeltung der erwähnten Tarifverträge und der darin vereinbarten, am Vertrags ende geltenden Tarife festzusetzen. Die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen ist vorzubehalten. Die provisorischen Tarife gelten un präjudiziell bis zum Vorliegen definitiver und in Rechtskraft erwachsener Tarife (entweder durch Genehmigung eines Tarifvertrags oder Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertragsverhandlungen). Der Tarifvertrag Nr. 7 betrifft ein Hometreatment-Programm mit dem Ziel der Verlagerung von Leistungen vom stationären in den ambulanten Bereich. Bei Auslaufen des Tarifvertrags wäre zu prüfen, ob die im Tarif vertrag definierten Leistungen weiterhin im Rahmen eines Hometreat ment-Programms zu erbringen wären, weshalb der Tarif derzeit nicht provisorisch festzulegen ist. Betreffend Tarifverträge Nrn. 8 bis 10 sowie bezüglich des Tarifvertragsnachtrags Nr. 11 kommt nach Auslaufen der Verträge die Verrechnung von Einzelleistungstarifen zur Anwendung, weshalb ebenfalls keine Regelung erforderlich ist.
E. Finanzielle Auswirkungen Die mit diesem Beschluss zu genehmigenden stationären Tarife führen zu Mehrausgaben. Die Tarife für ambulant erbrachte Leistungen werden zu 100% durch die Versicherer finanziert und wirken sich somit nicht auf die Kantonsfinanzen aus. Aus vorliegendem Genehmigungsbeschluss erfolgt die definitive Re gelung von stationären Spitaltarifen von verschiedenen Spitälern über mehrere Jahre. Die Differenz zwischen den definitiven Tarifen und den bisher provisorisch abgerechneten Tarifen kann mittels Rückabwick lungen gegenüber den Kostenträgern geltend gemacht werden. Insgesamt entstehen dadurch Mehrausgaben bei den Krankenversicherern und beim Kanton. Gemäss Art. 49a Abs. 1 und Abs. 2ter KVG in Verbindung mit § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) übernimmt der Kanton einen Anteil von 55% an der Vergütung der stationären Spitalleistung. Die Mehrkosten des Kantons gegenüber den bisher geltenden proviso rischen Tarifen betragen in den Jahren 2020–2022 jährlich 5,5 Mio. Fran ken, im Jahr 2023 insgesamt 9,7 Mio. Franken und ab 2024 insgesamt 12 Mio. Franken. Bei der Vergütung von stationären Leistungen nach KVG handelt es sich um gebundene Ausgaben, welche die Erfolgsrech nung der Leistungsgruppen Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, im Umfang von 38,3 Mio. Franken sowie im Umfang von 0,2 Mio. Franken Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung, betreffen. Die Mehrausgaben für Leistungen der Jahre 2020–2023 sind im Bud get 2023 nur teilweise enthalten und können nicht kompensiert werden. Der nicht kompensierte Anteil geht vollumfänglich zulasten der laufen den Jahresrechnung. Die Voraussetzung für die Bewilligung der Kredit überschreitung ist gegeben, da es sich vorliegend um eine vom Bundes recht vorgeschriebene, zwingende Ausgabe handelt (§ 22 Abs. 1 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]). Die ab 2024 anfallenden Mehrkosten für stationäre Spitalleistungen sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 ein zustellen. Sie sind in der Ersteingabe 2024–2027 der Gesundheitsdirek tion bereits berücksichtigt.
F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungs gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:
1. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2020.
2. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der Ein kaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2020.
3. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2020.
4. Vertrag zwischen der ZURZACH Care Zürich AG und der tarif suisse ag betreffend Vergütung von stationären rehabilitativen Leis tungen an den Standorten Rehaklinik Zollikerberg und Rehaklinik Kilchberg nach ST Reha ab 1. Januar 2023.
5. Vertrag zwischen der ZURZACH Care Zürich AG und der Ein kaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären rehabilitativen Leistungen (Frührehabilitation) am Standort Reha klinik Kilchberg ab 1. Januar 2023.
6. Vertrag zwischen der Forel Klinik AG und der CSS Kranken-Ver sicherung AG betreffend Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2022.
7. Vertrag zwischen der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Ver gütung von ambulanten psychiatrischen Leistungen im Rahmen eines Hometreatment-Programms ab 1. November 2022.
8. Vertrag zwischen der Hirslanden AG und der CSS Kranken-Versiche rung AG betreffend Vergütung der ambulanten kardialen Rehabili tation der Klinik Hirslanden Im Park gemäss KVG ab 1. April 2021.
9. Vertrag zwischen der Ambulanten Herzrehabilitation Zürich (Dr. med. Lorenz Felder), der MTT-Trainingsberatungen AG und der tarif suisse ag betreffend Vergütung der ambulanten kardialen Rehabili tation gemäss KVG ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023.
10. Vertrag zwischen der Swiss Eye Group AG und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von Kataraktoperationen und intravitrealen Injektionen gemäss KVG ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023.
11. Vertragsnachtrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der ambulant durchgeführten molekularpathologischen Untersuchungen Testver fahren Foundation One ab 1. Januar 2023 (zum Vertrag ab 1. Januar 2020).
II. Die in Dispositiv I Ziff. 1, 2 und 4 genehmigten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarifen – gelten nach Ablauf des Vertrags bis zum Vorliegen neuer genehmigter oder festgesetz ter Tarife im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch weiter. III. Betreffend die in Dispositiv II provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Be rechtigten vorbehalten. IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht. VI. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder [E]): – Ambulante Herzrehabilitation Zürich, Dr. med. Lorenz Felder, Grütstrasse 60, 8802 Kilchberg – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Forel Klinik AG, Islikonerstrasse 5, 8548 Ellikon an der Thur – Hirslanden AG, Corporate Office, Boulevard Lilienthal 2, 8152 Glattpark (Opfikon) – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Wieshofstrasse 102, Postfach 144, 8408 Winterthur – MTT-Trainingsberatungen AG, Grütstrasse 60, 8802 Kilchberg – Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern – Swiss Eye Group AG, Säumerstrasse 33, 8803 Rüschlikon – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Zurzach Care Zürich AG, Quellenstrasse 34, 5330 Bad Zurzach – Gesundheitsdirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli