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Decisione

RRB Nr. 866/2018

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend ungenügende Aufsicht bei den Staatsanwaltschaften, Beantwortung

19 settembre 2018Tedesco9 min

Source zh.ch

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend ungenügende Aufsicht bei den Staatsanwaltschaften, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 157/2018

Sitzung vom 19. September 2018

866. Anfrage (Ungenügende Aufsicht bei den Staatsanwaltschaften) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 28. Mai 2018 folgende An- frage eingereicht: Nach dem Tod von V. H. teilte Staatsanwalt A. DC. der tatverdächti- gen Person mit Schreiben vom 6. September 2012 mit, es sei gegen sie eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden. Der letzte Kontakt zwischen Staatsanwalt A. DC. und der Verteidigung hat im De- zember 2012 stattgefunden. Zwischen Januar 2013 und Dezember 2017, also während fünf (5) Jahren, scheinen keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden zu sein. Seit 2013 bietet die Universität Zürich einen CAS MedLaw an. Am 16. Oktober 2013 berichtete die Weltwoche, Staatsanwalt A. DC. beteilige sich dort als Dozent. In all den Jahren, in denen im obgenannten Fall keine Untersuchungshandlungen durch Staatsanwalt A. DC. vorgenommen wor- den sind, hatte er jährlich Zeit für seine Dozententätigkeit und für Vor- träge an Mittagsveranstaltungen (http://www.medlaw.uzh.ch/moduleund- jcr:18393cfa-c6ab-4453-a215-aededea768af/Präsentation%20Teil%20 II%20-%20StA%20de%20Capitani.pdf). Sodann wird im Jahresbericht 2016 der Universität Luzern berichtet, dass Staatsanwalt A. DC. als Kurs- leiter auch dort tätig war. Im Magazin der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich «die letzte Pendenz» Nr. 3 vom Juli 2012 wird berichtet, Staatsanwalt A. DC. sei Mit- arbeiter in der Arbeitsgruppe «Forensische Psychiatrie und Rechtsmedi- zin» der «Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz» (KSBS). In all den Jahren, in denen im obgenannten Fall keine Untersuchungs- handlungen durch Staatsanwalt A. DC. vorgenommen worden sind, hatte er jährlich Zeit für seine Sitzungen bei der KSBS. Im Jahresbericht 2011 der Oberstaatsanwaltschaft wurde mitgeteilt, im Jahr 2011 habe Staatsanwalt A. DC. 18 Untersuchungen und 14 Vorab- klärungen eröffnet und dabei 8 Untersuchungen bzw. 5 Vorabklärungen abgeschlossen, mithin waren 10 Untersuchungen und 9 Vorabklärungen auf die Periode 2012 zu übertragen. Im Jahresbericht 2012 hiess es, 2012 seien 23 Verfahren eingegangen, wobei es nicht gelungen sei, Neuzugänge und Erledigungen ins Gleichgewicht zu bringen. Soweit ersichtlich, war das die letzte Meldung zu den Leistungen von Staatsanwalt A. DC.

Laut WOSTA (Ziff. 8.5.2.) erstellen die Staatsanwälte für die im Früh- jahr und im Herbst stattfindenden Inspektionen einen Bericht über alle Untersuchungen, die seit mehr als sechs Monaten pendent sind, wobei eine Erledigungsprognose zu erstellen ist und bei über zweijährigen Verfah- ren ist eine Untersuchungsplanung vorzulegen.

Erwägungen

1. Hatte Staatsanwalt A. DC. eine 100%-Anstellung? Wann verliess A. DC. die Staatsanwaltschaft und unter welchen Konditionen?

2. Wie viele Untersuchungen und Vorabklärungen hat Staatsanwalt A. DC. 2013–2017 anhand genommen bzw. durch Verfügung erledigt? In wie vielen Fällen erfolgte eine Anklage?

3. Wie viele Stunden pro Jahr waren in den vergangenen fünf Jahren Staatsanwalt A. DC. und andere Zürcher Staatsanwälte und Ober- staatsanwälte für die KSBS tätig?

4. Wie viele Tage pro Jahr waren in den vergangenen fünf Jahren Staats- anwalt A. DC. und andere Zürcher Staatsanwälte und Oberstaatsan- wälte für ihre Dozententätigkeit büroabwesend?

5. Was beinhalteten die Quartalsberichte von Staatsanwalt A. DC. in den Jahren 2013 und 2014 und wie lauteten seine Untersuchungsplanungen für die Jahre 2015–2017 zur besagten fahrlässigen Tötung?

6. Warum und von wem wurden die verschiedenen besoldeten Neben- erwerbe als Dozent bewilligt, obwohl die Untersuchungen von Staats- anwalt A. DC. nicht vorwärts gekommen sind?

7. Ganz offensichtlich funktioniert das Berichts- und Inspektionswesen der Oberstaatsanwaltschaft nicht optimal. Welche Massnahmen strebt der Regierungsrat an, um ein funktionierendes Berichts- und Inspek- tionswesen zu etablieren?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet:

Persönlichkeitsschutz Zunächst gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Der Kanton ist verpflich- tet, im Rahmen seiner Schutz- und Fürsorgepflicht die Persönlichkeit sei- ner Angestellten zu schützen (§ 39 Personalgesetz; LS 177.10). Über in- dividuelle Anstellungsverhältnisse und deren Konditionen kann im Rah- men einer Anfrage daher grundsätzlich keine Auskunft gegeben werden. Qualifizierte Medizinalfälle Das für die Anfrage Anlass gebende Strafverfahren ist ein sogenann- ter qualifizierter Medizinalfall. Qualifizierte Medizinalfälle, auch Ärzte- fälle genannt, sind in den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren in Ziff. 12.8.3 umschrieben als Delikte, die von Ärzten, Ärz-

tinnen und/oder Medizinalpersonen im Rahmen ihrer berufsspezifischen Tätigkeit begangen wurden und deren Untersuchung besondere Fach- kenntnisse im medizinischen Bereich und/oder im Hinblick auf Beizug und Zusammenarbeit mit Gutachterinnen und Gutachtern sowie Fach- ärztinnen und Fachärzten voraussetzen. Bis 2010 gehörten qualifizierte Medizinalfälle in den Zuständigkeits- bereich der Staatsanwaltschaft IV für Gewaltdelikte. Anfang 2011 wurde bei der Staatsanwaltschaft I für Besondere Untersuchungen eine Vollspe- zialisierung für qualifizierte Medizinalfälle eingerichtet. Bald zeichnete sich ab, dass die Anzahl der eingehenden qualifizierten Medizinalfälle grösser war als erwartet, weshalb Anfang 2012 bei der Staatsanwaltschaft I eine nebenamtliche Stellvertretung für die Bearbeitung von Ärztefällen eingerichtet wurde. Im Herbst 2014 wurde offenkundig, dass die Kapazi- täten für die Bewältigung der zu bearbeitenden Ärztefälle nicht ausreich- ten, um alle Verfahren zeitgerecht bearbeiten zu können. Daher wurden verschiedene Massnahmen ergriffen (Entbindung von Nebenaufgaben) und schliesslich die Vollspezialisierung für qualifizierte Medizinalfälle auf den 1. Januar 2017 wieder aufgehoben. Die Bearbeitung dieser Ver- fahren wurde wie schon vor 2011 erneut der Staatsanwaltschaft IV für Gewaltdelikte zugewiesen. Mit der Aufhebung der Vollspezialisierung für qualifizierte Medizinal- fälle und Zuweisung der Bearbeitung dieser Verfahren an die Staatsan- waltschaft IV ist die speditive Bearbeitung jüngerer und neuerer Strafver- fahren auf diesem Gebiet sichergestellt worden. Seit Anfang 2017 erfolgt die Abarbeitung der älteren Pendenzen zudem mit höchster Priorität. Vor diesem Hintergrund können die gestellten Fragen wie folgt beant- wortet werden: Zu Frage 1: Staatsanwalt A. DC. war bis zu seinem Austritt aus der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (STA.ZH) in einem Vollzeitpensum angestellt. Die Personalbeschlüsse des Regierungsrates sind aus Gründen des Per- sönlichkeitsschutzes nicht öffentlich, weshalb über die Austrittskonditio- nen keine Auskünfte erteilt werden können. Zu Frage 2: Die Bearbeitung qualifizierter Medizinalfälle ist in der Regel sehr zeit- intensiv. Die Beweisführung bei diesen komplexen Verfahren ist aus­ser­ ordentlich schwierig, weshalb viele solcher Verfahren einzustellen sind. In der Regel braucht es für die Beweisführung medizinische Fachgutach- ten. Fachpersonen zu finden, die gewillt sind, solche Gutachten zu erstel- len, ist schwierig, da sich nicht viele Ärztinnen und Ärzte dafür zur Ver- fügung stellen. Das Erstellen der Gutachten dauert sodann überdurch- schnittlich lange. Hinzu kommt, dass die Parteien die Gutachten vielfach

nicht akzeptieren und ihrerseits Privatgutachten in Auftrag geben und/ oder die Einholung von Zweitgutachten beantragen, was die Verfahren nochmals verzögert. Insgesamt sind bisher 115 Verfahren eingegangen, davon sind 82 erle- digt worden. In zwei Verfahren erfolgte die Erledigung durch Strafbefehl, in den übrigen Verfahren durch Einstellung. Zu Frage 3: Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) heisst inzwischen Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK). Grundsätzlich befürwortet die Oberstaatsanwaltschaft die Teilnahme ihrer Mitarbeitenden in solchen Gremien, ist doch die schweizweite Ver- netzung sehr wichtig und ermöglicht vielfach eine unbürokratische und effiziente Erledigung unterschiedlichster Geschäfte im Alltag. Zudem ist es wichtig, dass sich der Kanton Zürich mit seiner vergleichsweise star- ken Spezialisierung in Fachbereichen gesamtschweizerisch engagiert. Statistisch wird die Mitwirkung in Gremien nicht erfasst. Der Aufwand von Staatsanwalt A. DC. für seine Mitwirkung in der SSK hat sich aber auf wenige Stunden jährlich beschränkt. Zu Frage 4: Die Oberstaatsanwaltschaft begrüsst die Dozententätigkeit ihrer Mit- arbeitenden. Es ist wichtig, dass der Praxisbezug an den Hochschulen vermittelt wird und dass Studienabgängerinnen und Studienabgänger motiviert werden, eine Tätigkeit bei der STA.ZH ins Auge zu fassen. Zu- dem dient die Dozententätigkeit auch der Aus- und Weiterbildung der Mit- arbeitenden der STA.ZH. Die Büroabwesenheiten der Zürcher Staatsanwältinnen und Staats- anwälte sowie Oberstaatsanwälte infolge Dozententätigkeit werden nicht statistisch erfasst und ausgewertet. In Bezug auf die Büroabwesenheit von Staatsanwalt A. DC. für regelmässige Dozententätigkeiten kann aber fest- gehalten werden, dass sich diese auf wenige Tage pro Jahr beschränkte. Zu bemerken ist hierbei, dass die Dozententätigkeit von A. DC. und des- sen Spezialisierung letztlich der Ausbildung des akademischen Nach- wuchses und insbesondere der Ausbildung der Strafverfolgungsbehör- den diente. Zu Frage 5: Das vorliegend interessierende Strafverfahren ist noch pendent. Da- her können aufgrund des Untersuchungsgeheimnisses und zum Schutz der Untersuchung keine Auskünfte zum Inhalt der Semesterberichte und zur Untersuchungsplanung von A. DC. in diesem Verfahren erteilt werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Administrativuntersuchung in die Wege geleitet wurde. Diese soll die offenen Fragen betreffend Ver-

fahrensführung untersuchen. Es geht dabei auch darum, organisatorische Fragen betreffend das Inspektionswesen im Hinblick auf qualifizierte Medizinalfälle zu klären. Dieser Untersuchung kann vorliegend nicht vor- gegriffen werden. Zu Frage 6: Die Nebenbeschäftigung als Dozent wurde vorschriftsgemäss dem Per- sonaldienst gemeldet und von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt (vgl. insbesondere für die Gründe die Beantwortung der Frage 4). Zu Frage 7: Vor dem Hintergrund, dass in der STA.ZH rund 160 Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte jährlich rund 30 000 Verfahren erledigen, funktio- niert das Berichts- und Inspektionswesen in der STA.ZH grundsätzlich gut. Dass es Ausnahmefälle gibt, kann trotzdem nie ganz ausgeschlossen werden. Jeder einzelne Fall, in dem das Controlling nicht wunschgemäss funktioniert, wird analysiert und führt zur weiteren Verbesserung des Controllings. Die Optimierung im Controlling bzw. die frühzeitige Er- kennung von Problemfällen und vor allem das rasche Handeln und Um- setzen von gezielten Massnahmen ist zudem ein wichtiges Thema des Strategie- und Strukturprojekts STR2020. Angestrebt werden unter an- derem eine flexiblere Fallzuteilung (innerhalb der Amtsstelle, aber auch zwischen kantonalen und regionalen Staatsanwaltschaften) zwecks Ge- währleistung eines noch besseren Belastungsausgleichs, die Verstärkung der operativen Führung und des Controllings durch die Oberstaatsan- waltschaft sowie Anpassungen der Verantwortlichkeiten in der Führung durch die Linie (stärkerer Einbezug der Abteilungsleitung in die Führung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte). Es ist zudem darauf hinzu- weisen, dass eine Administrativuntersuchung in die Wege geleitet wurde, die unter anderem organisatorische Fragen betreffend das Inspektions- wesen im Hinblick auf qualifizierte Medizinalfälle untersuchen soll (vgl. Beantwortung der Frage 5).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli