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Decisione

RRB Nr. 874/2014

Vereinbarung RAV / LAM / KAST, Vereinbarung 2015, Schreiben an das WBF

20 agosto 2014Tedesco5 min

Source zh.ch

Vereinbarung RAV / LAM / KAST, Vereinbarung 2015, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2014

874. Vereinbarung RAV/LAM/KAST –

Erwägungen

Vernehmlassung der Vereinbarung 2015 Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 unterbreitete der Vorsteher des Eidge- nössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) einen Entwurf einer Vereinbarung RAV/LAM/KAST 2015 zur Stellung- nahme. Seit dem 1. Januar 2000 werden die für den Vollzug des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes (AVIG) zuständigen kantonalen Stellen über eine wirkungsorientierte Vereinbarung zwischen dem WBF und den kantonalen Regierungen gesteuert. In den Jahren 2003, 2006 und 2010 wurde die Vereinbarung jeweils erneuert. Die aktuelle Vereinbarung läuft Ende Dezember 2014 aus und muss daher erneuert werden. Der mit der Ausarbeitung der Vereinbarung beauftragte Steuerungs- ausschuss hat für die Vereinbarung ab 2015 die bestehenden Steuerungs- instrumente einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Dabei hat er verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten an der bestehenden Wirkungs- messung des AVIG-Vollzugs festgestellt und er schlägt entsprechende Anpassungen der Vereinbarung vor. Als zweite wesentliche Neuerung soll im Rahmen eines Pilotbetriebs die wirkungsorientierte Vereinbarung um das Geschäftsfeld Arbeits- vermittlungsgesetz (AVG) erweitert werden. Damit kann die Beratung von Stellensuchenden, die keinen Anspruch auf AVIG-Leistungen haben, ebenfalls der Wirkungsorientierung unterstellt werden. Ziel der vierjährigen Pilotphase ist es, die Steuerung bzw. Steuerbarkeit dieses Bereichs zu entwickeln und zu erproben. Der Entwurf der Vereinbarung an sich ist grundsätzlich zu begrüssen; aufgrund der Rahmenbedingungen hat der Kanton allerdings grosse Vorbehalte. Unabhängig davon sind an einzelnen Stellen des Verein- barungsentwurfs Bemerkungen angebracht.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF (Zustelladresse: Staatssekretariat für Wirt- schaft SECO, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung ALV, Holzikofen- weg 36, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die mit Schreiben vom 11. Juni 2014 einge- räumte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Vereinbarung RAV/LAM/KAST 2015 und äussern uns wie folgt:

1. Einleitende Bemerkungen Der Entwurf zur Vereinbarung RAV/LAM/KAST 2015–2018 ist grund- sätzlich zu begrüssen. Der bewährte Grundsatz einer wirkungsorientier- ten Steuerung bleibt bestehen. Die Ausdehnung der Wirkungsmessung auf die Aufgaben der öffent- lichen Arbeitsvermittlung gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) ist zu unterstützen, kann doch damit das gesamte Aufgabenfeld – im Be- reich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und pilotmässig im Bereich AVG – der öffentlichen Arbeitsvermittlung mittels Wirkungs- indikatoren gesteuert und beurteilt werden. Eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Kantonen über den Vollzug des AVIG und des AVG kann aber nicht nur aufgrund ihrer konkreten Inhalte, sondern muss auch aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen beurteilt werden. In Ziff. 3 «Grundsätze» des vorliegenden Vereinbarungsentwurfs wird festgehalten, dass die Kantone «im Rahmen der rechtlichen Grundlagen (Gesetze, Verordnungen, Weisungen) bei der Ausgestaltung sowie der Führung ihrer Vollzugsstellen und damit bei der Erbringung ihrer Leis- tungen autonom» sind. Aufgrund der Weisung «Internes Kontrollsystem (IKS) in den AVIG-Vollzugsstellen» des Staatssekretariates für Wirt- schaft vom 1. Januar 2014 erachten wir die erforderliche Autonomie bei der Führung der Vollzugsstelle als nicht mehr gegeben und den Grund- satz der Wirkungsorientierung zumindest als gefährdet. Das in der Wei- sung vorgegebene detaillierte und weitgespannte Kontrollsystem legt den Fokus der Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV) einseitig darauf, Fehler und entsprechende sogenannte Trägerhaftungen um jeden Preis zu vermeiden. Die Gestaltung einer wirkungsvollen Arbeitsinteg- ration rückt dabei in den Hintergrund. Es liegen uns Hinweise vor, dass die bestehende IKS-Weisung die aktive Vermittlungstätigkeit der RAV erschwert und auch die Zusammenarbeit mit den Arbeitgebenden büro-

kratisiert. Es ist nicht zielführend, dass die RAV bei einer ihrer Kern- aufgaben eingeschränkt werden und in jedem Fall alle bürokratischen Regelungen mit den Arbeitgebenden abarbeiten müssen. Die RAV er- bringen gegenüber den Arbeitgebenden eine Dienstleistung und sind auf die Bereitschaft der Arbeitgebenden zu einer guten Zusammenarbeit angewiesen. Die Regelungen der bestehenden IKS-Weisung sind damit auch nicht vereinbar mit der Stossrichtung des kantonalen Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009. Aufgrund der beschriebenen Rahmenbedingungen und Vorgaben ist es uns nur mit Vorbehalt möglich, erneut eine Vereinbarung zum AVIG und neu auch zum AVG mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu unterzeichnen. Den Kantonen wird der Vollzug ebendieser Vereinbarung durch immer zahlreichere und strengere Weisungen der anderen Ver- tragspartei erschwert.

2. Anmerkungen zu einzelnen Punkten des Vereinbarungsentwurfs und der Beilagen Wirkungsmessung AVG (Vereinbarungsentwurf Ziff. 5.2, Beilage 4, Ziff. 2 und 3): Bei den Zielgruppen der Nichtleistungsbezüger mit Anspruch und der Nichtleistungsbezüger ohne Anspruch sollten die zu entwickelnden Wirkungsindikatoren nicht nur die jeweiligen Anteile berücksichtigen, die in den Arbeitsmarkt integriert werden können, sondern auch die für die Arbeitsmarktintegration erforderliche durchschnittliche Dauer bei den beiden Zielgruppen. Wir nehmen zur Kenntnis, dass die erforderlichen Daten des AHV- Registers erst mit einer Verzögerung von zwei Jahren vorliegen und die Wirkungsmessung AVG entsprechend nachgelagert erfolgt. Eine Steue- rung mittels dieser Indikatoren im Anschluss an den vorgesehenen Pilot- betrieb ist aber nur möglich, wenn die Daten des AHV-Registers we- sentlich früher vorliegen. Weitere Instrumente der Wirkungssteuerung (Vereinbarungsentwurf Ziff. 5.3, Beilage 5, Ziff. 1 und 4): Lagebeurteilungen mit Vollzugsstellen mit stark unterdurchschnitt- lichen oder sich rasch verschlechternden Wirkungen durchzuführen, um eine nachhaltige Steigerung der Wirkungen zu erzielen, ist nur dann sinn- voll, wenn die Ausgleichsstelle genau Bescheid weiss, was diese Vollzugs- stellen anders machen als andere Vollzugsstellen und inwiefern diese spezifisch unterschiedlichen Aktivitäten für die Wirkung von Bedeu- tung sind. Ausserdem muss sorgfältig abgeklärt werden, inwiefern sich spezifische Erfolgsrezepte einzelner Vollzugsstellen übertragen lassen.

Der Erfahrungsaustausch zwischen den Vollzugsstellen kann sich nicht nur auf Vollzugsstellen bzw. RAV mit ähnlichen Rahmenbedingungen konzentrieren. Die Bildung von sogenannten RAV-Clustern übersieht, dass die einzelnen RAV in Konzepte und Strategien der Kantone einge- bunden sind. Der Erfahrungsaustausch muss daher mindestens ebenso sehr die Strategien der einzelnen Kantone wie die Vollzugspraktiken der RAV umfassen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi