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Decisione

RRB Nr. 876/2011

Motion Andreas Wolf, Dietikon, und Robert Brunner, Steinmaur, betreffend Revision Jagdgesetz, Stellungnahme

6 luglio 2011Tedesco5 min

Source zh.ch

Motion Andreas Wolf, Dietikon, und Robert Brunner, Steinmaur, betreffend Revision Jagdgesetz, Stellungnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 102/2011

Sitzung vom 6. Juli 2011

876. Motion (Revision Jagdgesetz)

Erwägungen

Die Kantonsräte Andreas Wolf, Dietikon, und Robert Brunner, Stein- maur, haben am 21. März 2011 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, im Gesetz über Jagd und Vogelschutz den Artikel 7 so abzuändern, dass den Gemeinden bei der Verpachtung der Jagd als zusätzliche Kriterien einerseits die Er- füllung der Jagdquoten und anderseits die Nachwuchsförderung zur Verfügung stehen und Zielformulierungen in den Verträgen fest- gehalten werden können. Begründung: Die letzte Vergabe der Jagdpacht war von allerlei Misstönen beglei- tet. Eine Gruppe Förster forderte die Gemeinden auf, bei der Vergabe der Jagdpacht Bedingungen einzufordern, namentlich die Erfüllung der Jagdquoten. Darauf verschickte die Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) den Gemeinden eine Mitteilung, dass ausschliesslich die Kriterien des Jagdgesetzes berücksichtigt werden dürfen und anders lautende Ver- träge von der FJV nicht anerkannt werden. Als weiteres Kriterium soll die Nachwuchsförderung berücksichtigt werden, die vielen Jägern ein wichtiges Anliegen ist. Jagdgesellschaften mit aktiver Nachwuchsförde- rung sollen deshalb bei der Vergabe der Jagdpacht bevorzugt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Andreas Wolf, Dietikon, und Robert Brunner, Stein- maur, wird wie folgt Stellung genommen: Die Verpachtung von Jagdrevieren geschieht auf dem Weg der öffent- lichen Versteigerung aufgrund einheitlicher, von der Baudirektion fest- zusetzender Bedingungen. Zuständig ist die Gemeinde, welche die Pacht der Bewerbergruppe mit dem höchsten oder zweithöchsten Angebot zuschlägt. Ortsansässige Bewerbergruppen oder die bisherige Jagd- gesellschaft können ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugt werden, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr bieten und ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint (§ 1 Abs. 2 und § 7

Gesetz über Jagd und Vogelschutz, JG, LS 922.1). Innerhalb des gesetz- lich abgesteckten Rahmens hat der Zuschlag an diejenige Bewerberin oder denjenigen Bewerber zu erfolgen, die oder der die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet. Wer dies ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Gemeinde ein weitgehendes Ermessen zu. Eine korrekte Ermessenshandhabung erfordert die Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgeben- den Gesichtspunkte (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2010, VB.2009.00576). Die Einhaltung der Abgangsquoten in den vergangenen Jagdjahren ist ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung der Bewerbergruppen an- gemessen berücksichtigt werden kann. Dies ist bereits nach geltendem Recht der Fall. Die Anwendung dieses Kriteriums verlangt allerdings jagdliche Kenntnisse, da die Gründe für das Nichterreichen definierter Abgangsquoten sehr vielfältig sein können und erfahrungsgemäss in den meisten Fällen mit exogenen Faktoren und nicht mit mangelndem Willen oder Können seitens der Jagdgesellschaft zu begründen sind. Die Gemeinde hat auch bereits während der achtjährigen Pachtperiode Eingriffsmöglichkeiten. So kann sie von den Pächterinnen und Päch- tern eine Bestandesverminderung verlangen, wenn sich in einem Revier eine jagdbare Wildart über das tragbare Mass hinaus vermehrt. Kom- men die Pächterinnen und Pächter diesem Verlangen nicht oder nur ungenügend nach, kann der Gemeinderat – als Ultima Ratio – den Pacht- vertrag auf Ende des Pachtjahres kündigen (§ 43 JG). Ausserdem kann die Gemeinde bei der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) beantragen, Bestände, die zu untragbaren Wildschäden führen, zu vermindern. Die FJV kann in Würdigung der Bestandes- und Abschussmeldungen sowie der möglichen Auswirkungen auf die Nachbarreviere die Pächte- rinnen und Pächter über den jährlichen Abschussplan oder – sofern notwendig – jederzeit dazu anhalten, die Tierbestände zu vermindern. Dies gilt auch für das Rehwild. Falls die Pächterinnen und Pächter der Aufforderung nicht nachkommen, können andere geeignete Personen beauftragt werden (§ 37 JG und § 21 Jagdverordnung vom 5. November 1975, LS 922.11). Auch die Nachwuchsförderung ist ein Kriterium, das die Gemeinde bei ihrem Zuschlagsentscheid bereits nach dem geltenden Recht ge- wichten kann. Die Überalterung der Jägerschaft ist kein neues Prob- lem. Um im Kanton Zürich den erforderlichen Jägernachwuchs zu erhalten, müssten bei rund 700 aktiven Jagdpächterinnen und -pächtern jährlich zwischen 20 und 30 Jägerinnen und Jäger neu zur Verfügung stehen. Diese Zahl wurde in den vergangenen Jahren an den Jäger-

prüfungen nur knapp erreicht. Kommt hinzu, dass viele junge bzw. neue Jägerinnen und Jäger nicht mehr bereit sind, in einem Jagdrevier aktiv als Jagdpächterinnen und -pächter mitzumachen und damit Aufgaben innerhalb einer Jagdgesellschaft zu übernehmen. Zu beachten ist aber auch, dass für eine weidgerechte und erfolgreiche Jagd nicht das Durch- schnittsalter der Mitglieder der Jagdgesellschaft der entscheidende Faktor ist. Viel wichtiger als das Alter neu eintretender Jagdpächterin- nen und -pächter sind sein jagdliches Verhalten und ihre Fähigkeit, sich in die Gesellschaft einzufügen, dass er die nötige Zeit aufbringen kann sowie der Wohnort, da Ortsansässige im Notfall, z. B. bei Wildunfällen, schnell vor Ort sein können. Das Anliegen der Motion ist somit auch mit den geltenden gesetz- lichen Bestimmungen erfüllbar; eine Gesetzesänderung ist nicht not- wendig. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 102/2011 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi