RRB Nr. 876/2015
Verordnung über die Weiterbildung, Schreiben an das WBF
15 settembre 2015Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2015
876. Verordnung über die Weiterbildung (Anhörung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 unterbreitete das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Entwurf einer Verord- nung über die Weiterbildung (WeBiV) und die dazugehörigen Erläute- rungen zur Stellungnahme. In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung angenommen. Gestützt auf diese Neuordnung hat der Bund das Weiterbildungsgesetz vom 20. Juni 2014 (WeBiG, SR 419.1) erlassen, das am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll. Ge- stützt auf das WeBiG hat der Bundesrat den Entwurf der WeBiV erlassen. Das WeBiV regelt die Bereiche, in denen das WeBiG eine Finanzierung durch den Bund vorsieht, deren Kriterien auf Verordnungsstufe konkre- tisiert werden müssen. In einem ersten Abschnitt werden die Finanzhil- fen an Organisationen der Weiterbildung (Art. 1–7) und in einem zweiten Abschnitt die Finanzhilfen für den Erwerb und Erhalt von Grundkom- petenzen Erwachsener (Art. 8–14) geregelt. Die Verordnung soll gleich- zeitig wie das WeBiG am 1. Januar 2017 in Kraft treten (Art. 15 WeBiV). Die WeBiV legt einerseits die Anforderungen an die Organisationen der Weiterbildung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 WeBiG fest und präzisiert anderseits die finanziellen Leistungen. Als Organisationen der Weiter- bildung gelten dabei in erster Linie solche, die auf einer übergeordne- ten Ebene Leistungen erbringen. Übergeordnete Leistungen sind dann gegeben, wenn sie über den Bereich der Eigeninteressen der Organisa- tion hinausgehen und Wirkung auf das Gesamte oder auf definierte Teil- bereiche des Weiterbildungssystems haben. Anbieter von Angeboten der Weiterbildung fallen hingegen nicht unter den Begriff «Organisationen der Weiterbildung». Im Bereich der Finanzhilfen für den Erwerb und den Erhalt von Grund- kompetenzen Erwachsener ist vorgesehen, dass der Bund (vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, SBFI) und die Kantone, unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt (OdA), strategische Ziele definieren (Art. 8 WeBiV). Diese Ziele bilden die Grundlage für die Erstellung von kantonalen Programmen gemäss Art. 9 WeBiV. Diese bilden ihrerseits die Grundlage für Programmvereinba- rungen zwischen dem Kanton und dem Bund bzw. dem SBFI, welche die finanziellen Beiträge regeln. Dabei entspricht der Beitrag des Bundes höchstens den Eigenleistungen des Kantons (Art. 10–13 WeBiV).
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation, Schwanengasse 2, 3003 Bern; auch per E-Mail an weiterbildung@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 haben Sie uns den Entwurf einer Ver- ordnung über die Weiterbildung (WeBiV) zur Anhörung unterbreitet. Wir danken für die Möglichkeit der Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir stimmen dem vorliegenden Entwurf der WeBiV grundsätzlich zu. Art. 10 WeBiV hält fest, dass die kantonalen Programme die Grund- lage für die Programmvereinbarungen darstellen. Um Leerläufe zu ver- meiden, ist sicherzustellen, dass eine frühzeitige Koordination zwischen dem SBFI und den Kantonen stattfindet. Es gilt zu verhindern, dass nach der Erarbeitung der kantonalen Programme im Zusammenhang mit der Programmvereinbarung den Kantonen ein erhöhter zeitlicher und ad- ministrativer Aufwand entsteht. Schliesslich ist der Umfang der Berichterstattung gemäss Art. 14 WeBiV auf das absolut Notwendige zu beschränken.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bil- dungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi