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Decisione

RRB Nr. 878/2014

Volksschule, Einführung Lehrplan 21, gebundene Ausgabe, Stellenplan

20 agosto 2014Tedesco6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2014

878. Volksschule (Einführung Lehrplan 21)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Kantone sind gemäss Art. 62 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet, die Ziele der Schule zu harmo- nisieren. Mit dem Lehrplan 21 setzen die deutsch- und mehrsprachigen Kantone diesen Auftrag für die Volksschule um. Der Lehrplan 21 stützt sich auf die in den Kantonen gültigen Lehr- pläne. Der Bildungsauftrag an die Schulen wird dabei neu kompetenz- orientiert beschrieben. Der Lehrplan ist in drei Zyklen eingeteilt (Kin- dergarten sowie 1. und 2. Klasse, 3. bis 6. Klasse, 7. bis 9. Klasse) und zeigt auf, wie die einzelnen Kompetenzen über die ganze Volksschulzeit aufgebaut werden. Er legt Grundansprüche fest und formuliert weiter- führende Kompetenzstufen. Die Grundansprüche in den Fachbereichen Mathematik, Fremdsprachen, Schulsprache und Naturwissenschaften orientieren sich an den nationalen Bildungsstandards (Grundkompe- tenzen). Es ist vorgesehen, dass die Plenarversammlung der Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (D-EDK) den Lehrplan Ende 2014 zur Einführung in den Kantonen freigibt. Über den Zeitpunkt und die Art der Einführung entscheidet jeder Kanton in eigener Kompetenz. Im Kanton Zürich entscheidet der Bildungsrat über die Einführung des Lehrplans 21.

2. Umsetzung im Kanton Die Einführung des Lehrplans 21 erfolgt im Rahmen eines Projekts. Damit soll zum einen sichergestellt werden, dass die besonderen Be- dürfnisse und Ausgangsbedingungen der Zürcher Volksschule berück- sichtigt werden. Zum andern ist zu gewährleisten, dass die schulnahen Verbände und Institutionen bei der Planung zur Umsetzung des Lehr- plans 21 einbezogen werden.

Im Rahmen des Projekts muss insbesondere eine Lektionentafel für den Kanton erarbeitet werden. Zudem sind folgende Punkte zu klären: zeitliche Staffelung der Einführung; genaue Fächerbezeichnungen; Be- ginn der ersten Fremdsprache; allfällige Differenzierung der Kompe- tenzbeschreibungen für die Abteilungen bzw. Anforderungsstufen auf der Sekundarstufe; Auswirkungen der Kompetenzorientierung auf Be- urteilung und Zeugnisse; Umgang mit Schülerinnen und Schülern, wel- che die Mindestanforderungen des Lehrplans nicht erreichen. Zudem sind die Instrumente und Regelungen mit Bezug zum Lehrplan anzu- passen (z. B. Übertrittsverfahren, Standortbestimmungen). Dies gilt auch für den sonderpädagogischen Bereich.

3. Grundsätze der Umsetzung Die Einführung des Lehrplans 21 im Kanton erfolgt zeitlich gestaffelt. Die Lehrplaneinführung löst einen Weiterbildungsbedarf aus. Schulen und Schulgemeinden benötigen bedarfsgerechte Unterstützung. Ein Teil dieser Leistungen wird durch das Volksschulamt der Bildungsdirektion erbracht, einen anderen Teil erbringen Institutionen im Bereich der Wei- terbildung und Beratung wie z. B. die Pädagogische Hochschule Zürich. Zu den notwendigen inhaltlichen Anpassungen für den Lehrplan 21 im Kanton sowie für die Lektionentafel wird voraussichtlich 2016 eine Vernehmlassung durchgeführt. Zudem werden in dieser Phase die Ins- trumente und Regelungen angepasst werden müssen, die mit dem Lehr- plan zusammenhängen. Frühestens ab dem Schuljahr 2017/2018 kann die Einführung des Lehrplans in den Schulen erfolgen; sie soll bis Ende Schuljahr 2021 ab- geschlossen sein.

4. Kosten des Kantons an den einmaligen Projektkosten Projektorganisation Für die Dauer der Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Lehrplaneinführung setzt die Bildungsdirektion eine Projektleitung ein. Diese baut die Projektorganisation auf, plant die Umsetzungsarbeiten im Detail, erarbeitet Konzepte und Informationsmaterialien, konzipiert gemeinsam mit den Weiterbildungsinstitutionen die nötigen Weiterbil- dungen, steuert den Einführungsprozess, überprüft die Zielerreichung und verfasst den Schlussbericht. Für Entwicklungsarbeiten und Her- stellung von Instrumenten werden Aufträge an Dritte vergeben. Die Projektleitung, die Leitungen der Teilprojekte sowie die übrigen Mitarbeitenden im Projekt sind im Volksschulamt angesiedelt. Im Be- reich Standortbestimmungen und Testinstrumente sind Mitarbeitende der Abteilung Bildungsplanung des Generalsekretariates beteiligt.

Personalaufwand (Lohn, einschliesslich Arbeitgeberbeitrag und Infra- struktur, in Tausend Franken): Personalmittel 2015 2016 2017 2018 Projektleitung, Adjunkt/in mbA (LK 21), 170 170 170 170 Arbeitspensum: 100% wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (LK 19), 150 150 150 150 Arbeitspensum: 100% Total 320 320 320 320 Die Adjunktin mbA oder der Adjunkt mbA leitet das Projekt, führt Gespräche und Verhandlungen mit den Verbänden, steht in Kontakt mit Schulpflegen und Schulleitungen, führt die weiteren Projektmitarbei- tenden und organisiert die Arbeitsaufteilung. Für diese Aufgabe ist eine qualifizierte Hochschulausbildung im pädagogischen Bereich nötig. Wei- ter sind Kenntnisse des Zürcher Schulwesens unabdingbar. An die Stel- leninhaberin oder den Stelleninhaber werden hohe Anforderungen in Bezug auf Sozialkompetenz und Selbstständigkeit sowie an Kompeten- zen bezüglich Projektleitung und Führung gestellt. In einem vergleich- baren Projekt ist die Stelle ebenfalls in der Lohnklasse 21 eingereiht. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mit- arbeiter unterstützt die Projektleitung in der operativen Leitung und wirkt bei der Projektplanung und -steuerung mit. Sie oder er leitet Teil- projekte mit direktem Kontakt zu den Projektpartnern. Um das ge- forderte Fachwissen abzudecken, ist eine pädagogische Ausbildung Voraussetzung. Zudem braucht es berufliche Erfahrung und Wissen aus dem Schulbetrieb. Die Einstufung der Stelle entspricht derjenigen einer Primarlehrperson und ist in einem vergleichbaren Projekt ebenfalls in Lohnklasse 19 bewilligt worden. Weitere Projektkosten 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Aufträge an Dritte, Arbeitsgruppen, 593 433 376 124 94 84 136 Kommunikation, Spesen Projektgremien Unterstützungsleistungen Schulen/Gemeinden – 200 200 200 200 – – Total 593 633 585 324 294 84 136

Weiterbildungsangebote für die Schulen Der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen sowie der Unterstüt- zung der Schulleitungen kommt eine Schlüsselfunktion zu. Die Weiter- bildung wird durch die Pädagogische Hochschule Zürich und weitere Institutionen im Auftragsverhältnis wahrgenommen. Die Kosten für Weiterbildungsangebote nach Inkraftsetzung des Lehrplans werden im Entwicklungs- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule Zürich eingestellt. Kosten für die ersten Weiterbildungen zum kompetenzorien- tierten Unterrichten im Vorfeld der Lehrplaneinführung bis 2017 sind im Budget und im Finanzplan des Volksschulamtes aufgenommen.

Zusammenfassung der Kosten Für die Anpassung des Lehrplans 21 an die kantonalen Erfordernisse und die weiteren Projektarbeiten zur Einführung des Lehrplans 21 im Kanton Zürich in der Volksschule entstehen bis 2021 folgende einmalige Kosten (in Tausend Franken): Gesamtkosten 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Total Personalmittel 320 320 320 320 1280 Aufträge an Dritte, Spesen, Arbeits- 593 633 585 324 294 84 136 2649 gruppen, Unterstützungsleistungen für Schulen und Gemeinden Gesamttotal 913 953 905 644 294 84 136 3929 Mit dem Lehrplan 21 setzen die Kantone den verfassungsmässigen Auftrag zur Harmonisierung der Ziele der Volksschule gemäss Art. 62 Abs. 4 BV um. Bei den aufgeführten einmaligen Projektkosten handelt es sich deshalb um gebundene Ausgaben. Sie sind im KEF 2014–2017, Planjahre 2015–2017, enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Einführung des Lehrplans 21 im Kanton Zürich wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 929 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, bewilligt.

II. Der Stellenplan des Volksschulamtes wird ab 1. Januar 2015 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Adjunkt/in mbA 21 1,0 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in 19

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi