RRB Nr. 879/2025
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rafz, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
3 settembre 2025Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2025
879. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Rafz, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rafz beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderung der Gemeindeordnung. Mit der Änderung wird die Liste von Geschäf- ten, die der Urnenabstimmung entzogen sind, reduziert.
3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz am 18. Mai 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Rafz, Dorfstrasse 7, Postfach 113, 8197 Rafz, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8189 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli