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Decisione

RRB Nr. 885/2015

Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung, Genehmigung

15 settembre 2015Tedesco5 min

Source zh.ch

Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2015

885. Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung (Genehmigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der neuen Spitalfinanzierung auf den 1. Januar 2012 hat die Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechten- stein (GDK-Ost) die bisherige Ostschweizer Krankenhausvereinbarung überarbeitet und am 17. August 2011 einstimmig als neue Ostschweizer Spitalvereinbarung zuhanden der zuständigen Instanzen der Vereinba- rungskantone verabschiedet. Der Regierungsrat hat sie mit Beschluss Nr. 1135/2011 genehmigt. Stationäre Spitalaufenthalte werden seit dem 1. Januar 2012 mittels Fallpauschalen abgegolten. Die Kosten von universitärer Lehre und For- schung sind darin allerdings nicht enthalten und müssen von den Spitä- lern durch Eigenleistungen oder über Subventionen der Standortkan- tone oder ‒ bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten ‒ durch freiwillige Zahlungen der Herkunftskantone gedeckt werden. Die Ost- schweizer Spitalvereinbarung bezweckt daher u. a., den Standortkanto- nen von Zentrums- und Universitätsspitälern weiterhin einen Kostenbei- trag an ihre im überregionalen Interesse stehenden Aufwendungen für die universitäre Lehre (Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte zu Fachärztinnen und -ärzten an Zentrums- und Universitätsspitälern) und Forschung (nur Universitätsspitäler) zu leisten (Art. 4). Zudem wurde auch eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Vereinbarungskan- tone ihre Universitätskliniken und Zentrumsspitäler dazu anhalten, bei Hospitalisationen von Patientinnen und Patienten aus Nichtmitglieds- kantonen angemessene Tarifzuschläge für die universitäre Lehre und Forschung zu erheben (Art. 6).

B. Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung Die Art. 4 (Abgeltung der Kosten für universitäre Lehre und Forschung) und 6 (Tarifzuschläge) der Ostschweizer Spitalvereinbarung waren bis 31. Dezember 2012 befristet. Die GDK-Ost beschloss 2012 eine Verlän- gerung dieser Regelungen um ein Jahr, d. h. bis am 31. Dezember 2013. Mit Beschluss Nr. 776/2012 genehmigte der Regierungsrat diese Verlän- gerung. 2013 wurde seitens der GDK-Ost einer weiteren Verlängerung

von Art. 4 und 6 um ein Jahr, d. h. bis am 31. Dezember 2014, zugestimmt. Allerdings wurden die in Art. 4 Abs. 4 vorgesehenen Beiträge halbiert. Der Regierungsrat genehmigte diese Verlängerung mit Beschluss Nr. 1268/ 2013. Während der Kanton Zürich nach dem Rechnungsmodell anderen Standortkantonen von Zentrumsspitälern 2012 und 2013 insgesamt Bei- träge von je rund Fr. 400 000 schuldete, erhielt er umgekehrt für seine über- proportionalen Leistungen zugunsten von Lehre und Forschung pro Jahr rund Fr. 6 800 000. Im Ergebnis führte diese Vereinbarung dazu, dass die GDK-Ost-Kantone dem Kanton Zürich für 2012 und 2013 je einen Soli- daritätsbeitrag von rund Fr. 6 400 000 geleistet haben. 2014 erhielt der Kan- ton Zürich sodann für seine ausserordentlichen Leistungen im Bereich von Lehre und Forschung von den GDK-Ost-Kantonen noch einen So- lidaritätsbeitrag von rund Fr. 3 200 000. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren hat an ihrer Plenarversammlung vom 20. November 2014 die Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Aus- gleich unter den Kantonen verabschiedet. Die Vereinbarung sieht die Ver- ankerung einer gesamtschweizerischen Abgeltungsregelung für die Finan- zierung der ärztlichen Weiterbildung vor. Zugleich ist ein Ausgleich der daraus entstehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen der Kan- tone geplant. Die Kantone stehen derzeit in den Ratifikationsverfah- ren. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung darf erst auf 2017 gerechnet werden. Die Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Ostschwei- zer Kantone haben daher an ihrer Sitzung vom 14. November 2014 unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung in ihren Parlamenten beschlossen, Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung mit gleichem Beitrag wie 2014 um ein weiteres Jahr zu verlängern (d. h. bis Ende 2015). In sämt- lichen Kantonen wurde der Verlängerung der Ostschweizer Spitalver- einbarung zugestimmt, wobei der Kanton St. Gallen, unabhängig vom Be- rechnungsmechanismus gemäss Art. 4 der Ostschweizer Spitalvereinba- rung, einen geringeren Pauschalbeitrag leistete. Die Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinba- rung liegt auch nach der Senkung der Solidaritätsbeiträge im Interesse des Kantons Zürich und seiner Spitäler. Sie ist ihr zu genehmigen.

C. Finanzielle Auswirkungen Diese von den anderen Ostschweizer Kantonen geleisteten Beiträge sind für die Subventionierung der universitären Lehre und Forschung an Zürcher Listenspitälern zu verwenden. Gemäss § 11 Abs. 1 lit. c des Spital- planungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) kann der Kanton für im Zusammenhang mit kantonalen Leistungsauf-

trägen stehende gemeinwirtschaftliche Leistungen Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten gewähren. Da das SPFG den Subventions- zweck und den Höchstsatz festlegt, stellen diese – zweckgebunden zu verwendenden – Leistungen der Ostschweizer Kantone bei ihrer Aus- richtung gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitrags- gesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) dar. Für die Ausrichtung solcher Subventionen bis zu 100% der Kosten der universitären Lehre und For- schung im Jahr 2015 ist daher eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 311 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, zu bewilligen. Die Mittel sind im Budget 2015 in der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Soma- tische Akutversorgung und Rehabilitation, eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalverein- barung vom 17. August 2011 um ein weiteres Jahr, verbunden mit einer Reduktion der in Art. 4 Abs. 4 vorgesehenen Beiträge, wird genehmigt.

II. Für die Ausrichtung von Subventionen an Zürcher Listenspitälern bis zu 100% der Kosten der universitären Lehre und Forschung im Jahr 2015 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 311 000 zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, bewilligt.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion (für sich und zuhanden der GDK-Ost).

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi