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Decisione

RRB Nr. 886/2014

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bassersdorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

27 agosto 2014Tedesco3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bassersdorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2014

886. Gemeindeordnung (Bassersdorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zustän- digkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse wer- den erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bassersdorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 an der Urne eine Teilrevision der Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass auf Beginn der Amtsdauer 2014– 2018 die Anzahl der Mitglieder der Schulpflege von neun auf sieben und die Anzahl der Mitglieder der Sozialbehörde von sieben auf fünf verringert wird. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Anzufügen bleibt das Folgende: a) Art. 3 Abs. 4 Satz 2 GO und Art. 59 GO enthalten Regelungen zum Gemeindeammann und Betreibungsbeamten. Die Politische Gemeinde Bassersdorf gehört heute dem Betreibungskreis Bassersdorf-Nürensdorf an. Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt wird durch die Ge- meinden des Betreibungskreises im Vertrag für den Betreibungskreis Bassersdorf-Nürensdorf geregelt (RRB Nrn. 2046/2008 und 463/2009). Daher erübrigen sich Bestimmungen über das Betreibungswesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zukommt. Die Politische Gemeinde Bassersdorf ist zu verpflichten, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 3 Abs. 4 Satz 2 GO und Art. 59 GO aufzuheben. b) Der Gemeinderat ist auf das Folgende hinzuweisen: Gestützt auf Art. 89 Abs. 3 KV sind Gemeinden verpflichtet, ihre Gemeindeordnung bzw. die Änderung ihrer Gemeindeordnung von sich aus dem Regie- rungsrat zur Genehmigung vorzulegen, der sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wir- kung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der

Genehmigung wirksam. Im vorliegenden Fall ist vorgesehen, dass die geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2014 bzw. auf Beginn der Amtsdauer 2014–2018 in Kraft treten (vgl. Weisung der Gemeinde Bassersdorf zur Teilrevision der Gemeindeordnung). Die geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung wurden jedoch erst im Juli 2014 dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht. An die- ser Stelle ist der Gemeinderat aufzufordern, dem Regierungsrat weitere Änderungen der Gemeindeordnung inskünftig zeitgerecht zur Geneh- migung vorzulegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bassers- dorf am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Bassersdorf wird verpflichtet, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 3 Abs. 4 Satz 2 GO und Art. 59 GO aufzuheben.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Bassersdorf, Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf (ES), den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi