RRB Nr. 889/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Eglisau, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
21 agosto 2013Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Eglisau, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2013
889. Gemeindeordnung (Eglisau)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Eglisau haben am 3. März 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Dabei wurde die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes neu geregelt, d. h. dem Gemeinderat übertragen.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Eglisau am 3. März 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Eglisau, Gemeindeverwaltung, Obergass 17, 8193 Eglisau, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi