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Decisione

RRB Nr. 894/2017

Gesetz über das Universitätsspital Zürich, USZG, Änderung, Inkraftsetzung

27 settembre 2017Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2017

894. Gesetz über das Universitätsspital Zürich

Erwägungen

(Änderung, Inkraftsetzung) Am 12. Juni 2017 beschloss der Kantonsrat die Änderung des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) zur Übertragung der Liegen- schaften im Baurecht auf das Spital (ABl 2017-06-23). Mit Verfügung vom 31. August 2017 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2017-09-15). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Vorbereitungen auf die Umsetzung der Gesetzesänderungen sind sowohl seitens des Kantons als auch des Spitals in vollem Gange. Sinn- voll ist eine Inkraftsetzung auf den Beginn eines Rechnungsjahres, um auf- wendige unterjährige Abgrenzungen und Zwischenabrechnungen zu ver- meiden. Das Gesetz ist auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 12. Juni 2017 des Gesetzes über das Universitäts- spital Zürich wird auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechts- mittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Disposi- tiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli