RRB Nr. 9/2014
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Weisslingen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
7 gennaio 2014Tedesco4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Weisslingen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014
9. Gemeindeordnung (Weisslingen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Weisslingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevi- sion ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen um- fassen insbesondere die Abschaffung der Sozialbehörde als Folge des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (Wegfall der Aufgabe des Vormundschaftswesen) sowie die Übertragung der verbleibenden Auf- gaben der Sozialbehörde auf den Gemeinderat, die Abschaffung der vor- beratenden Gemeindeversammlung für Kreditgeschäfte von Zweckver- bänden und interkommunalen Anstalten, die personelle Verkleinerung der Schulpflege von bisher sieben auf neu fünf Mitglieder sowie weitere Anpassungen an bzw. Nachvollzug übergeordneten Rechts (z. B. Ab- schaffung des Geschworenengerichts). Im Übrigen wurde die Anzahl Mitglieder der Bibliothekskommission auf drei beschränkt.
3. a) Zu Bemerkungen Anlass gibt die Aufhebung der Bestimmungen betreffend die Aufgaben und Kompetenzen der Sozialbehörde. Die Weisung zur Urnenabstimmung vom 22. September 2013 betreffend die Teilrevision der GO zuhanden der Stimmberechtigten der Gemeinde Weisslingen informierte darüber, dass der Aufgabenbereich der Sozial- behördenmitglieder mit dem Übergang der vormundschaftlichen Ange- legenheiten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stark ver- kleinert werde, was auch eine geringere Anzahl Sitzungen mit sich bringe. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, die Sozialbehörde aufzuhe- ben und die verbleibenden Aufgaben betreffend die Fürsorge einschliess- lich Asylwesen dem Gemeinderat zu übertragen. Dies wurde mit der Aufhebung der Bestimmungen über die Sozialbehörde in der GO deut- lich gemacht.
Grundsätzlich haben die Gemeinden gemäss § 6 Abs. 1 des Sozialhilfe- gesetzes (SHG; LS 851.1) eine Fürsorgebehörde zu bestellen. Nach Abs. 2 kann die GO die Aufgaben der Fürsorgebehörde aber auch dem Gemein- derat übertragen. Mit anderen Worten müsste die GO der Gemeinde Weisslingen – aufgrund der Abschaffung ihrer Sozial- bzw. Fürsorgebe- hörde – diese Aufgaben nun dem Gemeinderat übertragen. Eine aus- drückliche Übertragung an den Gemeinderat fehlt jedoch in der GO. Angesichts der entsprechenden Information in der Weisung an die Stimm- berechtigten, wonach die Sozialbehörde aufzuheben sei und deren ver- bleibende Aufgaben dem Gemeinderat zu übertragen seien, sowie der aufgehobenen Bestimmungen in der GO betreffend die Sozialbehörde ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die Übertragung der Aufgaben der Fürsorgebehörde auf den Gemeinderat vom Willen der Stimmberechtigten erfasst ist. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gemeinderat aufgrund der allgemein gültigen Zuständigkeits- vermutung gemäss § 64 Ziff. 2 GG die Besorgung der Gemeindeange- legenheiten zukommt, soweit nicht eine andere Behörde oder die Ge- meindeversammlung zuständig ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Aufhebung der Bestimmungen betreffend die Sozialbehörde in dem Sinne auszulegen und zu genehmigen, dass die Aufgaben der Fürsorgebehör- de dem Gemeinderat übertragen wurden, auch wenn dies streng ge- nommen eine Abweichung vom Wortlaut von § 6 Abs. 2 SHG bedeutet. b) Weder in der GO noch in der zugehörigen Weisung findet sich eine Bestimmung zur Inkraftsetzung der anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 geänderten Bestimmungen. In diesem Fall hat der Gemeinderat im Anschluss an die Genehmigung durch den Regie- rungsrat den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderungen zu beschlies- sen. Da die Änderungen vorliegend auch Auswirkungen auf die Anzahl Behördenmitglieder haben, hat er zu beachten, dass die bis anhin gel- tende Regelung über die Zahl der Behördenmitglieder bis zum Ablauf der Amtsdauer in Kraft bleibt und die neue Regelung betreffend die Ver- kleinerung der Zahl der Behördenmitglieder erst auf den Beginn der neuen Amtsdauer in Kraft tritt. c) Im Übrigen geben die Änderungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Weisslingen am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Weisslingen, Gemeindeverwal- tung, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen (ES), den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi