RRB Nr. 901/2009
Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend UBS, Beantwortung
10 giugno 2009Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 109/2009
Sitzung vom 10. Juni 2009
901. Anfrage (UBS)
Erwägungen
Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 30. März 2009 folgende An- frage eingereicht: Die UBS hat im Strafverfahren, welches die US-Steuerbehörde In- ternal Revenue Services (IRS) in den USA angestrengt hat, zugegeben, Beihilfe zu Steuerbetrug begangen zu haben. Auch der scheidende Ver- waltungsratspräsident P. K. hat dies öffentlich sinngemäss bestätigt. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Frage geprüft werden muss, ob gegen die UBS oder Vertreter der UBS ein Strafverfahren in der Schweiz und hier konkret im Kanton Zürich wegen Beihilfe zu Steuerbetrug einzuleiten ist? Hat die Zürcher Staatsanwaltschaft eine entsprechende Voruntersu- chung eingeleitet?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte (Staatsanwaltschaft), hat die Frage, ob im Zusammenhang mit der öffent- lich diskutierten Beeinträchtigung fiskalischer Interessen der Vereinigten Staaten von Amerika durch die UBS AG, Zürich und Basel, ein An- fangsverdacht besteht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung ge- bietet und rechtfertigt, umfassend geklärt. Sie hat dazu am 25. Februar 2009 gestützt auf den Kurzbericht der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht (FINMA) vom 18. Februar 2009 über die «Untersuchung der EBK des grenzüberschreitenden Geschäfts der UBS AG mit Privatkun- den in den USA» ein Vorabklärungsverfahren eröffnet. In diesem Zusammenhang wurde auch der umfassende Bericht der FINMA zu diesem Thema vom 17. Dezember 2008 beigezogen und analysiert. Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass Mitarbeitende der UBS AG wegen Steuerdelikten zum Nachteil der Vereinigten Staaten von Amerika in der Schweiz nicht verfolgt werden können. Handlungen, die ausschliesslich auf die Vereitelung einer korrekten Steuerveranlagung ausgerichtet sind, können nämlich gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes nie als Betrug im Sinne von Art. 146 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) oder als Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 StGB gewürdigt werden, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Steuerwiderhandlungen nach dem Recht des Bundes, der Kantone oder des Auslandes handelt. Die Beeinträchti- gung von fremden fiskalischen Interessen durch in der Schweiz verübte Täuschungshandlungen, die sich ausschliesslich gegen die ausländische Steuerbehörde richten, kann daher in der Schweiz aufgrund des schwei- zerischen Strafrechts nicht geahndet werden. Eine Strafverfolgung aufgrund ausländischen Steuerstrafrechts durch Schweizer Strafbehörden fällt ebenfalls ausser Betracht, selbst wenn die Handlungen in der Schweiz oder von Schweizerinnen oder Schweizern im Ausland verübt worden sind. Eine solche Strafverfolgung käme nur in Betracht, wenn nach schweizerischem Recht besondere Schutznor- men zugunsten des fremden Fiskus bestehen würden. Solche Regelun- gen gibt es im schweizerischen Normensystem nicht. Eine andere Frage ist, ob die Strafverfolgungsbehörden rechtshilfe- weise ein ausländisches Strafverfahren fördern oder ob Steuer- oder Finanzverwaltungen der Schweiz ausländischen Steuerbehörden Amts- hilfe leisten können. Die Voraussetzungen für die Rechts- oder Amts- hilfe sind im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu prüfen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi