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Decisione

RRB Nr. 905/2009

Kantonale Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse

10 giugno 2009Tedesco2 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2009

905. Kantonale Volksabstimmung vom 17. Mai 2009,

Erwägungen

Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse (vom 10. Juni 2009) Am 17. Mai 2009 fand die kantonale Volksabstimmung über folgende Vorlage statt: Volksinitiative «Halbstündliche S-Bahn für Alle; Für eine halbstünd- liche Bedienung aller S-Bahnstrecken des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) im Kanton Zürich» (ABl 2007, 377) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 29. Mai 2009 im Amtsblatt gemeindeweise veröf- fentlicht (ABl 2009, 774). Stimmrechtsrekurse gemäss §§ 147 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) sind innert der mit der Veröffent- lichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlichten Auswertungsergebnisse sind demnach un- verändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 GPR hat der Regierungsrat demzufolge als wahlleitende Behörde die Rechtskraft des Ergebnisses dieser kantonalen Volksabstimmung festzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 17. Mai 2009 gemäss den im Amtsblatt (ABl) vom 29. Mai 2009 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2009, 774) die Volksinitiative «Halbstündliche S-Bahn für Alle; Für eine halbstündliche Bedienung aller S-Bahnstrecken des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) im Kanton Zürich» (ABl 2007, 377) rechtskräftig abgelehnt haben.

II. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Volks- wirtschaftsdirektion, das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi