RRB Nr. 905/2014
Langfristige Ziele des Kantons, Anpassung
27 agosto 2014Tedesco8 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2014
905. Langfristige Ziele des Kantons, Anpassung
Erwägungen
Ausgangslage Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) sind die langfristi- gen Ziele Bestandteil der Richtlinien der Regierungspolitik. Gemäss § 1 Abs. 2 VOG RR ergeben sie sich insbesondere aus der Verfassung und dem Gesetz. Im Gegensatz zu den zeitlich befristeten Legislaturzielen gelten sie dauerhaft und decken die gesamte kantonale Tätigkeit ab. Ihr Fokus liegt auf der gesamtgesellschaftlichen Wirkung der kantonalen Tätigkeiten (Outcome). Die langfristigen Ziele des Kantons wurden 2010 gemeinsam mit den Direktionen hergeleitet, mit RRB Nr. 307/2011 verabschiedet und mit der Broschüre Richtlinien der Regierungspolitik 2011–2015 veröffentlicht (RRB Nr. 882/2011). Da die langfristigen Ziele anders als die Legislatur- ziele dauerhaft gelten, ist keine regelmässige Überarbeitung geplant. Auf- grund der Erfahrungen der letzten Jahre mit den langfristigen Zielen als Grundlage für das Controlling der Dauer- und Vollzugsaufgaben hat sich jedoch ein gewisser Anpassungsbedarf ergeben (siehe auch RRB Nrn. 193/ 2012 und 317/2014). Die langfristigen Ziele haben sich als Grundlage für das Controlling der kantonalen Aufgaben, Leistungen und Wirkungen bewährt. Der Legis- laturbericht 2011–2015 wird erstmals über das Erreichen der langfristi- gen Ziele berichten. Er stützt sich dabei auf das Standortmonitoring, das sich neu auch an den langfristigen Zielen orientiert.
Vorgehen Gestützt auf die Erfahrungen mit der Überarbeitung der Aufgaben und Indikatoren gemäss RRB Nr. 193/2012 sowie die Abstimmung der Aufgabenbeschriebe auf die langfristigen Ziele gemäss RRB Nrn. 336/ 2011, 193/2012, 253/2012, 271/2013 und 321/2014 hat die Staatskanzlei einen Vorschlag für die Anpassung der langfristigen Ziele erarbeitet. Die- ser wurde den Direktionen im April und Mai 2014 zur Stellungnahme unterbreitet. Alle Direktionen haben zu den Vorschlägen Stellung bezo- gen und weitere Anpassungen vorgeschlagen. Soweit es zur Bereinigung der Ergebnisse notwendig war, fanden anschliessend Gespräche mit Ver- tretungen der Direktionen und Leistungsgruppen statt. Darauf aufbau- end wurde der endgültige Vorschlag zur Anpassung der langfristigen Ziele erarbeitet.
Anpassungen Von den 50 langfristigen Zielen erfahren 24 eine Anpassung. Auf vier Ziele kann verzichtet werden, ein neues Ziel kommt dazu. So sind es neu 47 langfristige Ziele. Da die langfristigen Ziele je Politikbereich fortlaufend nummeriert werden, verändert sich die Nummerierung aufgrund des Verzichts auf einzelne Ziele und durch die vereinzelte Anpassung der Reihenfolge der Ziele. Neu wird den Nummern jeweils die Abkürzung LFZ vorangestellt, um sie eindeutig von den Legislaturzielen des Regierungsrates (LZ RR) zu unterscheiden. Wenn nicht anders vermerkt, wird nachfolgend auf die neuen Nummern der langfristigen Ziele Bezug genommen. Folgende Gründe führen zu Anpassungen an den aufgeführten lang- fristigen Zielen: – Bei verschiedenen Zielen stand in der bisherigen Formulierung die Leistung und nicht die Wirkung im Zentrum. Diese werden neu als Wir- kungsziele formuliert (LFZ 1.3, LFZ 1.4, LFZ 2.2, LFZ 2.3, LFZ 2.4, LFZ 2.5, LFZ 4.1, LFZ 4.5, LFZ 7.2, LFZ 7.4). – Verschiedene Ziele waren bisher weit und unscharf gefasst, was zu Überlappungen mit anderen langfristigen Zielen führte. Die neuen Formulierungen grenzen den Fokus ein (LFZ 1.1, LFZ 2.1, LFZ 5.1, LFZ 9.3, LFZ 10.4). – In einigen Fällen wird der Fokus des Ziels ergänzt oder präzisiert (LFZ 1.2, LFZ 1.6, LFZ 5.3, LFZ 5.5, LFZ 6.1, LFZ 8.1, LFZ 10.1). – Auf vier Ziele wird verzichtet, da das Thema schon bisher oder neu durch ein anderes Ziel ausreichend abgedeckt wird oder weil es sich nicht um ein langfristiges Ziel, sondern um ein Leistungsziel handelt (bisherige Ziele 1.6, 2.3, 8.2 und 8.3). – Zum Thema Informatik wird ein neues Ziel eingeführt, um dieses Thema angemessen abzubilden (LFZ 10.6). – Ein Ziel wird vom Politikbereich Gesellschaft und Soziale Sicherheit in den Politikbereich Volkswirtschaft verschoben (LFZ 8.2). – Innerhalb der Politikbereiche Öffentliche Sicherheit und Gesundheit wird die Reihenfolge der Ziele angepasst, um eine logische Abfolge zu gewährleisten.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Ab Beginn der Legislatur 2015–2019 gelten als langfristige Ziele: Politikbereich 1: Öffentliche Sicherheit LFZ 1.1 Es werden möglichst wenige Straftaten begangen. LFZ 1.2 Straftaten werden zeitgerecht verfolgt und aufgeklärt. LFZ 1.3 Straftäterinnen und Straftäter werden bestraft, resozialisiert und nicht rückfällig. LFZ 1.4 Opfer von Straftaten erfahren Gerechtigkeit und gesellschaft- liche Solidarität. LFZ 1.5 Die Verkehrssicherheit ist anhaltend hoch. LFZ 1.6 Mensch und Sachwerte sind vor Naturgefahren und Störfällen geschützt. LFZ 1.7 In ausserordentlichen Lagen ist die Bevölkerung umfassend geschützt und die wesentlichen Lebensgrundlagen sowie die Handlungs- und Führungsfähigkeit bleiben auf allen Stufen erhalten. Politikbereich 2: Bildung LFZ 2.1 Die Bevölkerung ist bestmöglich ausgebildet und dadurch in der Lage, in einer demokratischen und kulturell vielfältigen Gesellschaft zusammenzuleben und zu einem wettbewerbs- fähigen Wirtschaftsstandort beizutragen. LFZ 2.2 Kinder und Jugendliche erwerben während der obligatori- schen Schule eine Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung oder zu weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ermöglicht. LFZ 2.3 Kinder und Jugendliche können sich körperlich, geistig, emo- tional und sozial gemäss ihren Anlagen entwickeln und in die Gesellschaft integrieren. Gefährdungen und Benachteiligun- gen werden vermieden oder beseitigt. LFZ 2.4 Die Mittelschulen bereiten Jugendliche persönlich und fach- lich auf das Hochschulstudium und auf eine anspruchsvolle Aufgabe in Gesellschaft und Wirtschaft vor. LFZ 2.5 Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Aus- und Weiterbildung können sich bestmöglich in die Arbeitswelt und Gesellschaft einbringen. LFZ 2.6 Der Kanton Zürich ist ein herausragender nationaler und internationaler Hochschulstandort. Lehre und Forschung an Universität und Fachhochschulen sind hochstehend, wettbe- werbsfähig und innovativ.
Politikbereich 3: Kultur und Freizeit LFZ 3.1 Das Kulturangebot ist vielfältig, qualitativ hochstehend und der ganzen Bevölkerung zugänglich. Es strahlt weit über die Kantonsgrenzen hinaus. LFZ 3.2 Die Bevölkerung treibt in jedem Alter Sport und bewegt sich regelmässig. Politikbereich 4: Gesundheit LFZ 4.1 Der Gesundheitszustand der Bevölkerung in seiner biologi- schen, psychologischen und sozialen Dimension ist gut und entwickelt sich positiv. LFZ 4.2 Medizinische Dienstleistungen, Heilmittel, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sind qualitativ einwandfrei. LFZ 4.3 Die Gesundheitsversorgung ist hochstehend, für die gesamte Bevölkerung zugänglich und wirtschaftlich tragbar. LFZ 4.4 Die Prämien der sozialen Krankenversicherung sind für die Bevölkerung finanziell tragbar. LFZ 4.5 Würde und Wohlergehen der Tiere sind gewahrt. Politikbereich 5: Gesellschaft und Soziale Sicherheit LFZ 5.1 Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist auch für gefähr- dete Bevölkerungsgruppen möglich. LFZ 5.2 Die Institutionen der sozialen Sicherheit arbeiten koordiniert. LFZ 5.3 Invalide Menschen können ein Leben in sozialer und wirt- schaftlicher Sicherheit führen. LFZ 5.4 Die Chancengleichheit und das friedliche Zusammenleben von Bevölkerungsgruppen mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund sind gewährleistet. LFZ 5.5 Frau und Mann sind einander in allen Rechts- und Lebens- bereichen gleichgestellt. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist gewährleistet. Politikbereich 6: Verkehr LFZ 6.1 Der motorisierte Individualverkehr, der öffentliche Verkehr und der Langsamverkehr sind aufeinander abgestimmt, wirt- schaftlich und umweltgerecht. Sie stellen die für einen konkur- renzfähige Wirtschafts- und Lebensraum notwendige Mobi- lität sicher. LFZ 6.2 Das Strassenverkehrssystem ist funktions- und leistungsfähig unter Berücksichtigung der Umwelt, Siedlung und Landschaft. LFZ 6.3 Der öffentliche Verkehr ist leistungsfähig, zuverlässig und qualitativ hochwertig. Er übernimmt mindestens die Hälfte des Verkehrszuwachses.
LFZ 6.4 Der Flughafen ist konkurrenz- und leistungsfähig und unter- stützt die volks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen des Kantons, wobei die Bevölkerung vor schädlichen oder lästi- gen Auswirkungen des Flughafenbetriebs geschützt wird. Politikbereich 7: Umwelt und Raumordnung LFZ 7.1 Natürliche Lebensgrundlagen sind dauerhaft erhalten. Schäd- liche und lästige Einwirkungen auf Mensch, Tiere, Pflanzen sowie ihre natürlichen Lebensgemeinschaften und Lebens- grundlagen sind so weit als möglich vermieden und wenn nötig beseitigt. LFZ 7.2 Landschaften, Ortsbilder, Kulturgüter und Natur sind ge- schützt. LFZ 7.3 Die Energieversorgung ist ausreichend, umweltschonend, wirtschaftlich und sicher. Der Energieverbrauch ist rationell. Einheimische und erneuerbare Energie wird genutzt. LFZ 7.4 Die Trinkwasserversorgung ist gesichert. Fliessgewässer, Seen und das Grundwasser sind naturnah. LFZ 7.5 Die raumwirksamen Tätigkeiten sind aufeinander abgestimmt, die Lebensräume attraktiv und vielfältig und der Boden ist haushälterisch genutzt. Politikbereich 8: Volkswirtschaft LFZ 8.1 Der Kanton Zürich ist ein attraktiver und wettbewerbs- fähiger Wirtschaftsstandort mit hoher Lebensqualität. LFZ 8.2 Die Integration in den Arbeitsmarkt erfolgt rasch und dauer- haft. LFZ 8.3 Die Land- und Forstwirtschaft ist nachhaltig und leistet einen wichtigen Beitrag zur Standortgunst und Lebensqualität. Politikbereich 9: Finanzen und Steuern LFZ 9.1 Der Finanzhaushalt ist gesund und mittelfristig ausgeglichen. LFZ 9.2 Die kantonalen Aufgaben werden sparsam und wirtschaft- lich erfüllt. LFZ 9.3 Kanton und Gemeinden können im Steuerwettbewerb be- stehen. Die Steuern erhalten unter Berücksichtigung der Solidarität den Leistungswillen der Pflichtigen.
Politikbereich 10: Allgemeine Verwaltung LFZ 10.1 Der Kanton ist zweckmässig und wirtschaftlich organisiert. Er erbringt seine Dienstleistungen bürgernah. LFZ 10.2 Die Interessen des Kantons sind nach aussen gewahrt. LFZ 10.3 Der kontinuierliche Informationsaustausch zwischen Kanton, Bevölkerung und Unternehmen ist gewährleistet. Die Trans- parenz über staatliches Handeln befähigt zur freien Meinungs- bildung. LFZ 10.4 Die Gewinnung und Erhaltung von Mitarbeitenden erfolgen bedürfnisorientiert und nach wirtschaftlichen Kriterien. LFZ 10.5 Die Verwaltungsinfrastruktur ist zeitgemäss, zweckmässig und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angemessen. LFZ 10.6 Die Verwaltung wird durch eine zeitgemässe Informatik opti- mal unterstützt. LFZ 10.7 Die kantonalen Rahmenbedingungen ermöglichen den Ge- meinden, ihre Aufgaben im Interesse der Bevölkerung selbst- ständig, demokratisch, rechtmässig und wirtschaftlich zu er- füllen.
II. Die angepassten langfristigen Ziele werden in der Broschüre «Richt- linien der Regierungspolitik 2015–2018» im Herbst 2015 veröffentlicht und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2016–2019 erst- mals abgebildet.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung der langfristigen Ziele gemäss Dispositiv II nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi