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Decisione

RRB Nr. 906/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bertschikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

10 giugno 2009Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2009

906. Gemeindeordnung (Bertschikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bertschikon haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemein- deordnung zugestimmt. Anstelle einer Urnenwahl wählt oder ernennt neu der Gemeinderat die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungs- beamten. Die Änderung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bertschi- kon am 8. Februar 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Bertschikon, Gemeinderatskanz- lei, Kantonsstrasse 3, 8543 Bertschikon, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi