Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 908/2016

Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, Schreiben an das EJPD

21 settembre 2016Tedesco2 min

Source zh.ch

Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. September 2016

908. Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 über

Erwägungen

das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (Vernehmlassung) Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) mit Sitz in Lau- sanne ist eine selbstständige Anstalt des Bundes, die organisatorisch dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugeordnet ist. Das Institut ist seit über 30 Jahren eine Dokumentations- und For- schungsstätte für Rechtsvergleichung und ausländisches und internatio- nales Recht und verfügt über eine Bibliothek von über 500 000 Büchern. Die Totalrevision des Gesetzes soll dem Institut eine schlanke und an- gemessene Struktur verleihen. Eine inhaltliche Veränderung der Aufga- ben und der Rechtsstellung ist damit nicht verbunden. Die Organisa- tionsstruktur des Instituts soll künftig jedoch nur noch zwei Organe um- fassen, nämlich den Institutsrat und die Direktion. Zur Unterstützung der Direktion in wissenschaftlichen Fragen kann der Institutsrat weiter- hin einen wissenschaftlichen Beirat mit rein beratender Funktion ein- setzen. Neu soll das Institut Drittmittel, vorab Zuwendungen Dritter und Beiträge aus Forschungsprogrammen, entgegennehmen oder beschaffen können.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (auch als PDF- und Word-Version an gabriela.zurkinden@isdc-dfjp.unil.ch): Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 haben Sie uns die Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir mit dem Vorentwurf einverstanden sind. Ergänzend erlauben wir uns fol- gende Anregungen: Da der Bibliotheksbestand von mehr als einer halben Million Büchern die zentrale Ressource des Institutes darstellt, erscheint uns eine Versi- cherung dieses Bestandes unverzichtbar. Allenfalls könnte auf eine Ver- sicherung verzichtet werden, wenn der Bestand durch andere Massnah- men gesichert wird (z. B. Digitalisierung). Wir ersuchen Sie deshalb, die Frage der Versicherung einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen.

Sodann sollten unseres Erachtens in Art. 8 des Gesetzes Bst. a und b in umgekehrter Reihenfolge aufgeführt werden. Die Umsetzung der stra- tegischen Ziele des Bundesrates gehört der Sache nach vor die Bestim- mung der Tätigkeit des Institutes.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli