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Gesetz über die Standortförderung und die Unternehmensentlastung, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Juni 2022

908. Gesetz über die Standortförderung und die Unternehmens­ entlastung, Vernehmlassung, Ermächtigung

Erwägungen

1. Ausgangslage und Auftrag Die Aufgaben und Leistungen des Kantons Zürich in der Standort- förderung stützen sich auf den Verfassungsauftrag gemäss Art. 107 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101), wonach Kanton und Ge- meinden für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirtschaft sor- gen. Zudem sieht Art. 8 KV die Schaffung günstiger Rahmenbedin- gungen für die wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische In- novation durch Kanton und Gemeinden vor. In der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR, LS 172.11) sind Pflege, Stärkung und Ver- marktung des Wirtschaftsstandorts Kanton Zürich als Aufgaben dem Zuständigkeitsbereich der Volkswirtschaftsdirektion zugewiesen (vgl. Anhang 1 lit. D Ziff. 8 VOG RR). Die Notwendigkeit der Standortförderung und die bisherigen Akti- vitäten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in der Volkswirt- schaftsdirektion sind unbestritten. Der Auftrag ist in der Kantonsver- fassung verankert. In den letzten Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass die Aufgaben der Standortförderung zu klären sowie zu schärfen sind und in diesem Sinn dem Gebot von Art. 38 Abs. 1 KV nachzukommen ist, wonach alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu erlassen sind. Dazu zählen die wesentlichen Be- stimmungen über die Organisation und Aufgaben der Behörden, den Zweck, die Art und den Umfang staatlicher Leistungen sowie die dau- ernden oder wiederkehrenden Aufgaben des Kantons (Art. 38 Abs. 1 lit. c, e und f KV). Mit Beschluss Nr. 900/2020 beauftragte deshalb der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion, die rechtlichen Grund- lagen der Standortentwicklung zu überprüfen und dem Regierungsrat einen Vorschlag zur Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfähig- keit des Kantons Zürich zu unterbreiten. Am 9. März 2022 hat der Regierungsrat dem Normkonzept für ein Standortförderungsgesetz zugestimmt und die Volkswirtschaftsdirek- tion beauftragt, gestützt darauf einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten (RRB Nr. 390/2022).

2. Vernehmlassungsentwurf Im Vernehmlassungsentwurf werden die wesentlichen Ziele und Grundsätze der Standortförderung verankert, in deren Rahmen kon- krete zielgerichtete Massnahmen festzulegen sind. Dabei wird mit offe- nen Zielnormen dem Charakter der Standortförderung als zukunfts- orientierter und gestaltender Aufgabe Rechnung getragen, denn be- dürfnisgerechte und wirkungsorientierte Massnahmen müssen den wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen sowie zeit- und situa­ tionsabhängig ausgestaltet bzw. angepasst werden können. Die politischen Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten der zustän- digen Organe werden – wie bislang – durch die ordentlichen Entscheid- prozesse im Rahmen der Entwicklungs- und Finanzplanung, des Bud- gets und einzelner Kreditvorlagen (z. B. für Programme) wahrgenom- men.

3. Besondere Bemerkungen

3.1 Integration des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen Die Unternehmensentlastung ist im Gesetz zur administrativen Ent- lastung der Unternehmen (EntlG, LS 930.1) geregelt. Mit der am 8. März 2021 eingereichten parlamentarischen Initiative KR-Nr. 66/2021 betreffend Verbesserung der gesetzlichen Grundlage für die Unterneh- mensentlastung werden verschiedene Optimierungen vorgeschlagen, um die Unternehmensentlastung zu stärken. Da eine unternehmens- und wirtschaftsfreundliche Regulierung so- wie eine dienstleistungsorientierte und effiziente Verwaltung wichtige Standortfaktoren sind, sollen die Regelungen zur Unternehmensent- lastung in das Standortförderungsgesetz integriert werden, womit es zum Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG) wird. Durch eine Anpassung der betreffenden Bestimmungen sollen auch die wesentlichen Anliegen der genannten parlamentarischen Ini- tiative aufgenommen werden. Das geltende EntlG soll aufgehoben wer- den. Ebenso kann aus heutiger Sicht die Verordnung zur administrati- ven Entlastung der Unternehmen (LS 930.11) aufgehoben werden. Die wesentlichen Eckwerte für die Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) werden in der Vorlage abgebildet. Die weitergehenden Vorgaben kön- nen in den Richtlinien zur Durchführung der Regulierungsfolgeab- schätzung zusammengeführt werden. Die Ausführungen zur Prüfung des geltenden Rechts entfallen, da diese einmalig durchgeführt wurde und abgeschlossen ist.

3.2 Gegenstand der Regulierungsfolgeabschätzung Bei der Integration des EntlG in den Vernehmlassungsentwurf für das SFUEG wurde auch geprüft, ob der Gegenstand der RFA noch ak- tuell ist. Denn seit dem Erlass des EntlG gab es verschiedene Entwick- lungen, die einen Bezug zur Unternehmensentlastung haben. So ver- langt § 81 des revidierten Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG, LS 171.1), dass dem Kantonsrat die Auswirkungen von Geset- zen, Verordnungen und Kantonsratsbeschlüssen auf Wirtschaft, Ge- sellschaft, Umwelt und zukünftige Generationen (Abs. 1 lit. e) sowie die zu treffenden Massnahmen zur administrativen Entlastung der Unternehmen aufgezeigt werden (Abs. 1 lit. g). Sodann fordert die ge- nannte parlamentarische Initiative, dass die RFA in Zukunft alle Aus- wirkungen staatlicher Regulierung auf Unternehmen, Bevölkerung und Staat aufzeigt. Die Motion KR-Nr. 225/2018 betreffend Klima­ verträglichkeitsabschätzung der gesetzlichen Grundlagen verlangt schliesslich vom Regierungsrat die Einführung einer Klimaverträglich- keitsabschätzung nach dem Modell der RFA, mit der die gesetzlichen Grundlagen auf ihre Verträglichkeit mit den Zielen des Pariser Klima- abkommens beurteilt werden sollen. Auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der RFA wurde be- wusst verzichtet. Die Grundlagen für die Erfüllung von § 81 Abs. 1 lit. e KRG bezüglich Auswirkungen auf die Wirtschaft und für die Darlegung der Massnahmen zur Unternehmensentlastung gemäss § 81 Abs. 1 lit. g KRG werden mit dem Vernehmlassungsentwurf geschaffen. Eine Aus- weitung würde den Geltungsbereich des vorliegenden Sachgesetzes zur Standortförderung sprengen, weil dadurch sachfremde Aspekte hinzu kämen und sich bei der Umsetzung Zuständigkeitsfragen stellen würden.

3.3 Schaffung einer Rechtsgrundlage für künftige Härtefallhilfen Im Zusammenhang mit der Coronapandemie und den damit verbun- denen Hilfsmassnahmen für die Wirtschaft (Covid-19-Härtefallpro- gamm) hat sich gezeigt, dass der ordentliche Prozess für den Entscheid über die Festsetzung solcher Massnahmen zu unerwünschten Verzöge- rungen bei der Umsetzung führen kann. Die Vernehmlassungsvorlage sieht für Massnahmen, die sich im Wesentlichen an Programme des Bundes anlehnen, eine Sonderregelung vor, die ein beschleunigtes Be- schlussverfahren ermöglicht.

4. Zeitplan Nach der Vernehmlassung soll der Gesetzesentwurf bis Ende 2022 überarbeitet werden, sodass der Regierungsrat dem Kantonsrat im ers- ten Quartal 2023 einen Antrag unterbreiten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, das Vernehmlas- sungsverfahren für den Entwurf zu einem kantonalen Standortförde- rungs- und Unternehmensentlastungsgesetz durchzuführen.

II. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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