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Decisione

RRB Nr. 910/2009

Gemeindewesen, Schulgemeinde Grüningen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

10 giugno 2009Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2009

910. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Grüningen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Grüningen haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Neurege- lung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane, die Anpassun- gen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantonsverfas- sung und insbesondere an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Ände- rungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: Gemäss Art. 21 Ziff. 9 GO steht der Schulpflege der Beschluss über die Teilnahme an Schulversuchen zu. Gemäss § 1 der im September 2007 in Kraft getretenen Verordnung über Schulversuche an der Volksschule vom 11. Juli 2007 ordnet der Regierungsrat Schulversuche an. Für die Planung, Durchführung und Auswertung des Schulversuchs trägt eine von der Bildungsdirektion für die Dauer des Schulversuchs ernannte kantonale Versuchsleitung die Verantwortung. Alle Schulgemeinden können sich um eine Teilnahme an einem angeordneten Schulversuch bewerben, wenn sie die vorgegebenen Rahmenbedingungen und Krite- rien erfüllen, wobei kein Anspruch auf Teilnahme besteht. Die Moda- litäten und Bedingungen der Versuchsteilnahme werden mit der Ver- suchsgemeinde in einer Vereinbarung geregelt (§§ 5–8 Verordnung über die Schulversuche). Art. 21 Ziffer 9 GO kann entsprechend nur im Sinne dieser Bestimmungen verstanden werden. In Art. 28 Abs. 5 GO wird unter anderem festgehalten, dass die Schul- leiter oder Schulleiterinnen an den Sitzungen der Schulpflege mit bera- tender Stimme teilnehmen. In der Vorprüfung der Gemeindeordnung wurde darauf hingewiesen, dass eine Regelung zu wählen ist, aus der klar hervorgeht, wie viele Schulleiterinnen oder Schulleiter zur Teilnah-

me an den Sitzungen der Schulpflege berechtigt sind. Da dies vorlie- gend nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass sämtliche Schulleite- rinnen und Schulleiter der verschiedenen Schuleinheiten an den Sitzun- gen der Schulpflege mit beratender Stimme teilnehmen. In diesem Sinne ist Art. 28 Abs. 5 GO zu genehmigen. Art. 30 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung die Bestellung einer selbstständigen Baukommission beschliessen kann. § 56 GG ge- nügt als Rechtsgrundlage nicht für die Bildung einer selbstständigen Kommission. Jede Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefug- nissen muss in der Gemeindeordnung hinsichtlich ihrer Aufgaben, Kom- petenzen, Mitgliederzahl und Wahl normiert sein (RRB Nr. 4603/1975). Eine diesbezügliche Bestimmung kann demgemäss nur dahingehend genehmigt werden, als eine Kommission mit beratenden Befugnissen geschaffen werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Grüningen am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Er- wägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Schulpflege Grüningen, c/o Gemeinderatskanz- lei Grüningen, Stedtligass 12, 8627 Grüningen (E), den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirek- tion und an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi