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Decisione

RRB Nr. 918/2014

Gemeindewesen, Abwasserzweckverband Lützelmurgtal, Organisationsreglement, Änderung, Genehmigung

3 settembre 2014Tedesco5 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Abwasserzweckverband Lützelmurgtal, Organisationsreglement, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2014

918. Gemeindewesen (Abwasserzweckverband Lützelmurgtal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. a) Die Politischen Gemeinden Aadorf, Bichelsee-Balterswil und Eschlikon des Kantons Thurgau sowie die Politische Gemeinde Hagen- buch des Kantons Zürich bilden eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach thurgauischem Recht (vgl. RRB Nr. 232/1999). Grundlage dieses Zweckverbandes bildet ein Staatsvertrag, den die Kantone Thurgau und Zürich mit Beschlüssen vom 3. November 1998 und vom 3. Februar 1999 (RRB Nr. 232/1999) geschlossen haben (LS 711.534). Demgemäss fin- det auf den Zweckverband thurgauisches Recht Anwendung. Aufgrund des Inkrafttretens des neuen thurgauischen Gesetzes über die Gemein- den vom 5. Mai 1999 (RB 131.1) hat die Delegiertenversammlung das Organisationsreglement am 13. November 2002 entsprechend revidiert. Das geänderte Organisationsreglement von 2002 wurde bisher erst vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt (vgl. Beschluss des Re- gierungsrates des Kantons Thurgau Nr. 80 vom 4. Februar 2003). Dem Regierungsrat des Kantons Zürich wurde die Revision noch nicht zur Genehmigung vorgelegt. Dies soll hiermit nachgeholt werden. Da auf den Zweckverband thurgauisches Recht Anwendung findet, beschränkt sich die vorliegende Prüfung des Regierungsrates auf Übereinstimmung mit dem Staatsvertrag. b) Das revidierte Organisationsreglement von 2002 enthält die not- wendigen Regelungen zum Zweck und zur Organisation des Zweckver- bandes. Die Änderungen des Reglements betreffen Anpassungen, die durch das Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes des Kantons Thur- gau bedingt wurden. c) Folgendes gibt Anlass zu Bemerkungen: Art. 17 Abs. 2 des Organi- sationsreglements sieht vor, dass die Gesamtheit der Verbandsgemein- den über die Änderung von Art. 3, Art. 8, Art. 19 Abs. 10, Art. 21 Abs. 11 und Art. 31 des Organisationsreglements beschliesst. Im Übrigen («ohne

Artikel 17») überträgt Art. 19 Ziff. 11 des Organisationsreglements des- sen Änderung der Delegiertenversammlung. Art. 17 Abs. 4 hält fest, dass Beschlüsse nach Abs. 2 (und Abs. 3, der hier nicht von Belang ist) über- dies der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Zürich bedürfen. In Art. 19 fehlt eine entsprechende Be- stimmung. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages unterliegt jedoch das Organisationsreglement der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Dies gilt nicht nur für ein neues Organisations- reglement, sondern auch für alle Änderungen desselben (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau Nr. 80 vom 4. Februar 2003, E. 3). Da der Staatsvertrag dem Organisationsreglement vorgeht, ist so- mit nicht nur für die in Art. 17 Abs. 2 genannten Änderungen des Orga- nisationsreglements eine Genehmigung beider Regierungsräte nötig, son- dern auch für alle anderen Änderungen des Organisationsreglements. Der Zweckverband ist deshalb einzuladen, mit der nächsten Revision des Organisationsreglements entweder Art. 17 Abs. 4 aufzuheben oder in Art. 19 am Schluss eine entsprechende Bestimmung als zweiten Ab- satz einzufügen (z. B. «Beschlüsse nach Absatz 1 Ziffer 11 bedürfen über- dies der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Zürich»). Der Zweckverband ist ferner einzuladen, bei dieser Gelegenheit Art. 19 Ziff. 11 des Organisationsreglements («Än- derung des Organisationsreglementes, ohne Artikel 17») so zu präzisie- ren, dass klar daraus hervorgeht, welche Bestimmungen von der Ände- rung durch die Delegiertenversammlung ausgenommen sind (nämlich die in Art. 17 Abs. 2 genannten Bestimmungen und – vermutlich – auch Art. 17 selbst, wobei Art. 17 diesfalls auch in der Aufzählung von Art. 17 Abs. 2 zu ergänzen wäre). d) Die übrigen Bestimmungen geben im Licht des Staatsvertrages, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung des Organisationsreglements des Abwasserzweck- verbands Lützelmurgtal wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Der Zweckverband wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revi- sion des Organisationsreglements die Berichtigungen im Sinne der Er- wägung 2c vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld (ES), – den Präsidenten des Abwasserzweckverbands Lützelmurgtal, Kieswerkstrasse, 8355 Aadorf (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf, – Bichelsee-Balterswil, Gemeindeverwaltung, Auenstrasse 6, 8363 Bichelsee, – Eschlikon, Gemeindehaus Eschlikon, Wiesenstrasse 3, 8360 Eschlikon, – Hagenbuch, Gemeindehaus, Dorfplatz 1, 8523 Hagenbuch, – den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi