Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 918/2015

Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister, Inkraftsetzung

23 settembre 2015Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2015

918. Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG); Inkraftsetzung

Erwägungen

1. Am 11. Mai 2015 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (ABl 2015-05-22). Mit rechts- kräftiger Verfügung vom 13. August 2015 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2015-08-21). Das Gesetz kann in Kraft gesetzt werden.

2. Das Gesetz soll grundsätzlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten, unter Vorbehalt folgender Ausnahmen: Bestimmte Änderungen des geltenden Rechts stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übergangsbe- stimmung zur Kantonalen Einwohnerdatenplattform (§ 33 MERG). Dies betrifft die Änderung bzw. Aufhebung von §§ 118, 119 und 120 des Ge- setzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess (LS 211.1) und die Aufhebung von § 74 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (LS 232.3). Diese Änderungen sind erst auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt, unter Vorbehalt nachfolgender Ausnahmen: a) Die Änderungen von §§ 118, 119 und 120 des Gesetzes über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 werden auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. b) Die Aufhebung von § 74 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 wird auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispo- sitiv I in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi