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Decisione

RRB Nr. 919/2022

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Niederweningen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

29 giugno 2022Tedesco2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Niederweningen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2022

919. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Niederweningen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Niederweningen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 die Teil- revision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Niederwe- ningen beschlossen. Die Änderungen umfassen die Erhöhung der Fi- nanzbefugnisse des Gemeinderates.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. In der Folge hat der Gemeinderat Niederweningen über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kom- munalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbin- dung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Nieder- weningen am 13. Februar 2022 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird im Sinne der Erwägung 3a genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Niederweningen, Alte Stations- strasse 19, 8166 Niederweningen, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli