RRB Nr. 922/2014
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz, Änderung, Schreiben an das WBF
3 settembre 2014Tedesco2 min
Source zh.ch
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz, Änderung, Schreiben an das WBF
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2014
922. Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4)
Erwägungen
(Anhörung) Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 unterbreitete das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO eine Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) mit dem erläuternden Bericht zur Stellungnahme. Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen sieht vor, voraus- sichtlich auf den 1. Januar 2015 ihre Brandschutznormen zu revidieren. Sie legt dabei neue Anforderungen an die Fluchtwege fest, die teilweise mit den bundesrechtlichen Anforderungen im Widerspruch stehen. Im Sinne einer Koordination wird die ArGV 4 entsprechend angepasst. Zu- dem werden mit der Revision die Redundanzen zwischen den kantona- len und den Bundesvorschriften betreffend Fluchtwege beseitigt. Grundsätzlich sind die Änderungen der ArGV 4 zu befürworten; in Art. 8 ArGV 4 ist eine Ergänzung zu beantragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF (Zustelladresse: Staatssekretariat für Wirt- schaft SECO, Eidgenössische Arbeitsinspektion, Holzikofenweg 36, 3003 Bern): Wir danken für die Möglichkeit, zur vorgesehenen Änderung der Ver- ordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Stellung zu nehmen, und äus- sern uns wie folgt: Die mit der Revision der Art. 7 und 8 ArGV 4 verbundenen Anpas- sungen sind grundsätzlich sinnvoll und im Sinne einer besseren Koordi- nation des Vollzugs zu unterstützen. Die Anforderungen an die Verkehrs- und Fluchtwege zum Schutz der Arbeitnehmenden sind nicht zwingend deckungsgleich mit denen an Fluchtwege im reinen Brandfall. Dem Wunsch gewisser Kreise, die Zu- ständigkeit im Vollzug der Bestimmungen für Fluchtwege auf die feuer- polizeiliche Behörde zu beschränken, darf deshalb nicht entsprochen werden. Es scheint uns sehr wichtig und notwendig, dass die Arbeitneh- merschutzbehörden (kantonale Arbeitsinspektorate, eidgenössische Ar- beitsinspektion) insbesondere in Betrieben, die der ArGV 4 unterstellt sind, weiterführende Anforderungen definieren können, wenn die be- sonderen Bedürfnisse der Arbeitssicherheit dies erfordern.
In diesem Sinne beantragen wir, Art. 8 mit einem zusätzlichen Abs. 7 zu ergänzen: «Erfordern besondere Gefährdungen zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden, kann die zuständige Behörde eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglängen vor- schreiben.»
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi