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Decisione

RRB Nr. 926/2014

Strassen, Zürich, Röschibachstrasse HVS 30022, Projektgenehmigung

3 settembre 2014Tedesco2 min

Source zh.ch

Strassen, Zürich, Röschibachstrasse HVS 30022, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2014

926. Strassen (Zürich, Röschibachstrasse HVS 30022)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Pro- jekt für die Erneuerung der Röschibachstrasse, Abschnitt Höngger- bis Röschibachstrasse Nr. 24, Zürich (Bau Nr. 12 078), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechen- barkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, den Gehweg in der Röschibachstrasse, Abschnitt Hönggerstrasse bis Röschibachstrasse Nr. 24, zu verbreitern und zu einem kombinierten Rad-/Gehweg auszubauen. Mit der Verbreiterung des Geh- weges entfallen acht Parkplätze entlang der Röschibachstrasse. Der Ein- mündungsbereich der Höngger- in die Röschibachstrasse wird mit dem Projekt nur provisorisch angepasst, da das Projekt der Hönggerstrasse zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt wird. Der Baubeginn ist für September 2014 vorgesehen. Die Begehrensäusserung zum Vorhaben erfolgte seitens AFV mit Schreiben vom 29. Juli 2013 ohne Auflagen. Durch die geplanten bau- lichen Massnahmen werden die bestehenden Verhältnisse in Bezug auf die Leistungsfähigkeit nicht verändert. Das Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 f. StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen gegen das Projekt eingegangen. Das Projekt für die Gehwegverbreiterung wurde mit Verfügung Nr. 83 vom 12. Mai 2014 vom Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes der Stadt Zürich festgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmi- gung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Verbreiterung des Gehweges betragen voraussichtlich rund Fr. 258 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Diese Aufwendungen können vollumfänglich der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Bau- pauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Erneuerung der Röschibachstrasse, Abschnitt Höngger- bis Röschibachstrasse Nr. 24, in der Stadt Zürich, wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi