Gemeindewesen, Zweckverband Ehemaliges Kreisspital Rüti, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Juni 2010
931. Gemeindewesen (Zweckverband Ehemaliges Kreisspital Rüti)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bubikon, Dürnten, Hinwil, Hombrech- tikon und Rüti bilden seit 1970 einen Zweckverband für die Erhaltung der Liegenschaft des ehemaligen Kreisspitals Rüti als Land- und Raum- reserve für künftige Aufgaben im Interesse der Verbandsgemeinden (RRB Nr. 1914/1970). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der fünf Verbandsgemeinden haben den geänderten Bestimmungen zwischen dem 7. und 10. Dezem- ber 2009 zugestimmt. Die Bezirksräte Hinwil und Meilen haben bestä- tigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten. Dazu gehören das Initiativ- und Referendumsrecht und die Beschlussfassung über Kreditvorlagen ab einer bestimmten Höhe durch die Stimmberechtigten des Verbands- gebietes.
3. a) Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: Art. 21 Ziff. 3 der Statuten sieht vor, dass der Verbandsvorstand zuständig ist für die Beschlussfassung über im Voranschlag enthaltene neue einma- lige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 400 000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 80 000. Art. 15 Ziff. 6 der Statuten sieht weiter vor, dass die Ge- meinderäte der Verbandsgemeinden zuständig sind für die Beschluss- fassung über neue einmalige Ausgaben und Nachtragskredite für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 150 000 bis Fr. 400 000 sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 50 000 bis Fr. 80 000. Nachdem die Finanzkompetenzen
der jeweiligen Organe lückenlos und ohne Überschneidungen zu regeln sind, sind die finanziellen Kompetenzen des Verbandsvorstandes, soweit es sich um Ausgaben innerhalb des Voranschlages handelt, auf die unte- re Limite der finanziellen Kompetenzen der Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden, demgemäss auf Fr. 150 000 (einmalige Ausgaben) bzw. Fr. 50 000 (wiederkehrende Ausgaben), herabzusetzen. b) Weiter wird in Art. 21 Ziff. 4 der Statuten geregelt, dass der Ver- bandsvorstand zuständig ist für die Beschlussfassung über neue, im Vor- anschlag nicht enthaltene Ausgaben bis Fr. 50 000 (Plafond Fr. 150 000) im Einzelfall. Art. 15 Ziff. 6 der Statuten sieht, wie bereits erwähnt vor, dass die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden zuständig sind für die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben und Nachtragskredite für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 150 000 bis Fr. 400 000. Da die Finanzkompetenzen der Organe lückenlos zu regeln sind, sind die finanziellen Kompetenzen, soweit Lücken bestehen, dem demokra- tisch höher legitimierten Organ zuzuteilen. Dies bedeutet, dass die Ge- meindevorstände der Verbandsgemeinden, soweit es sich um Ausgaben ausserhalb des Voranschlages handelt, ab Fr. 50 000 für einmalige Aus- gaben zuständig sind. c) Die übrigen Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Verbandsgemeinden des Zweckverbands Ehemaliges Kreisspital Rüti beschlossenen Statuten werden im Sinne der Erwägun- gen 3 lit. a und b genehmigt.
II. Der Zweckverband wird verpflichtet, Art. 21 Ziff. 3 der Statuten bei der nächsten Statutenrevision im Sinne der Erwägungen zu berich- tigen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Verwaltung des Zweckverbands Ehemaliges Kreisspital Rüti, Postfach 230, Postfach, 8630 Rüti (E), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubi-
kon, Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, Hinwil, Dürntnerstasse 8, 8340 Hinwil, Hombrechtikon, Feldbachstrasse 8, 8634 Hombrechtikon, und Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi