RRB Nr. 931/2018
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hombrechtikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
3 ottobre 2018Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hombrechtikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Oktober 2018
931. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Hombrechtikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hombrechtikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 10. Juni 2018 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hombrechtikon be- schlossen. Die Änderung umfasst die Auflösung der Gemeindeanstalt «Hom’Care» und die entsprechende Ausgliederung des Alterszentrums Breitlen an die neu zu gründende gemeinnützige Aktiengesellschaft Al- terszentrum Breitlen AG.
3. Zu Bemerkungen Anlass gibt das Inkrafttreten der Änderung: We- der in der Gemeindeordnung noch in der zugehörigen Weisung findet sich eine Bestimmung zur Inkraftsetzung der anlässlich der Urnenabstim- mung vom 10. Juni 2018 geänderten Bestimmungen. Aus den Akten (Pro- tokollauszug der Gemeindeversammlung vom 4. April 2018) ergibt sich, dass vorgesehen ist, den Gemeinderat den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen zu lassen. Der Gemeinderat hat damit im Anschluss an die Genehmigung durch den Regierungsrat den Zeitpunkt der Inkraftset- zung der Änderung und damit der Ausgliederung zu beschliessen. Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hom- brechtikon am 10. Juni 2018 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Hombrechtikon, Feldbachstrasse 12, 8634 Hombrechtikon (ES), den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli