RRB Nr. 933/2012
Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte, Schreiben an das EJPD
12 settembre 2012Tedesco4 min
Source zh.ch
Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. September 2012
933. Verordnung über die Anlage beschlagnahmter
Erwägungen
Vermögenswerte (Anhörung) Gestützt auf Art. 266 Abs. 6 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), hat der Bundesrat am 3. Dezember 2010 die Verordnung über die An- lage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057) erlassen. Nach Art. 2 Abs.1 dieser Verordnung muss die Verfahrensleitung beschlag- nahmte Bargelder bei ihrer Staatskasse hinterlegen oder diese Gelder auf den Namen der Strafbehörde auf Spar- oder Kontokorrentkonten bei einer Bank anlegen, die dem Bankengesetz (BankG; SR 952.0) untersteht. Art. 2 Abs. 2 BankG legt fest, dass bei der Staatskasse hin- terlegte Bargelder zum Satz zu verzinsen sind, der für Steuervorauszah- lungen gilt. Neu unterscheidet die Verordnung in formeller Hinsicht zwischen den Staatskassen der Kantone und der diese Funktion auf Stufe Bund wahr- nehmenden Eidgenössischen Finanzverwaltung. In materieller Hinsicht soll die Änderung der Verordnung sicherstellen, dass bei der Staatskasse oder der Eidgenössischen Finanzverwaltung hinterlegte, beschlagnahmte Bargelder zu einem marktkonformen Zins, nicht aber zum höheren Satz für Steuervorauszahlungen verzinst werden müssen. Dadurch soll ver- mieden werden, dass der Staat einen höheren Ertrag zu leisten hat, als er durch Anlage der beschlagnahmten Gelder erzielen kann. Die zu- ständige kantonale Behörde legt den marktkonformen Zinssatz fest für Bargelder, die bei einer Staatskasse hinterlegt sind. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt den Zinssatz fest für bei ihr in Verfahren des Bundes hinterlegte Bargelder. Beschlagnahmte Gelder, die – wie dies weiterhin möglich ist – auf Spar- oder Kontokorrentkonten einer Bank angelegt werden, sind ohnehin marktkonform zu verzinsen. Auf einen ausdrücklichen Hinweis soll insoweit künftig verzichtet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Bundesrain 20, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 haben Sie uns den Entwurf des Bun- desrates zu einer Änderung der Verordnung über die Anlage beschlag- nahmter Vermögenswerte unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Den Kerngedanken der Vorlage, dass beschlagnahmte und bei der Staatskasse hinterlegte Bargelder nicht mehr zum Satz für Steuervoraus- zahlungen, sondern neu marktüblich verzinst werden, begrüssen wir. Die Änderung ist sachlich gerechtfertigt und wird eine finanzielle Ent- lastung von Bund und Kantonen zur Folge haben. Im Einzelnen geben wir immerhin zu bedenken, dass sich die Bestim- mung eines marktüblichen Zinssatzes sehr aufwendig gestaltet; die mass- geblichen Kriterien werden nicht genannt. Was die Hinterlegung von beschlagnahmten Bargeldern bei der Staatskasse anbelangt, wäre unse- res Erachtens deshalb zu überlegen, ob nicht eine Anbindung an einen (entsprechenden) festen Zinssatz erfolgen soll (z. B. an einen geltenden Banken-Zinssatz für Kontokorrentkonten ohne Bezugslimite oder an den Zinssatz für Bundesobligationen o. Ä.). Möglich wäre auch eine An- lehnung an den von der Eidgenössischen Finanzverwaltung in solchen Fällen festzulegenden marktkonformen Zinssatz. In der Verordnung ist weiterhin nicht geregelt, ab wann beschlag- nahmte Vermögenswerte zu verzinsen sind. Um einer Rechtsunsicher- heit entgegenzuwirken, wäre die Festlegung eines solchen Zeitpunktes zu begrüssen. Eine Grosszahl der beschlagnahmten Geldbeträge liegt schliesslich im unteren vierstelligen Bereich oder bleibt mehr als drei Monate be- schlagnahmt. Folglich ist die Zinspflicht für die Mehrzahl aller beschlag- nahmten Vermögenswerte vorgesehen. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht eine Erhöhung des Betrages auf Fr. 10 000 sowie eine längere Dauer, z. B. ab sechs Monaten, angezeigt wäre; dies vor dem Hinter- grund, dass sich insbesondere bei sehr kleinen Beträgen, die mehr als drei Monate beschlagnahmt werden, der staatliche Aufwand für die Ver- zinsung – auch angesichts des sehr geringen Zinsbetrages – nicht recht- fertigt.
Für die weiterhin bestehende Möglichkeit, beschlagnahmte Vermö- genswerte auf Spar- oder Kontokorrentkonten bei einer Bank anzule- gen, soll nach der Vorlage der Hinweis auf die marktübliche Verzinsung wegfallen, weil die Gelder dort ohnehin marktkonform verzinst würden. Dies mag zutreffen; dennoch macht der heute geltende Satz klar, dass diese Verzinsung tatsächlich erfolgen soll. Wir schlagen deshalb vor, die- sen Passus beizubehalten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi