Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 933/2021

Strassen, Zürich, Butzenstrasse, Projektgenehmigung

1 settembre 2021Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. September 2021

933. Strassen (Zürich, Butzenstrasse RVS 30080)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 6. Januar 2021 das Projekt für den Neubau eines Fussgängerstreifens an der But- zenstrasse, im Bereich der Fusswegverbindung zwischen der neuen Über- bauung «Greencity» und dem Stadtquartier Wollishofen (Projekt Bau Nr. 16 041), Zürich, zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Die Butzenstrasse (regionale Verbindungsstrasse RVS 30080) gilt im Projektperimeter als überkommunale Strasse im Sinne von § 43 StrG. Das Projekt sieht vor, an der Butzenstrasse zwischen der Überbauung «Greencity» und der Fussgängerbrücke über die Autobahn bei Zürich- Wollishofen einen Fussgängerstreifen mit Mittelschutzinsel zu bauen. Der Übergang befindet sich im kommunalen Richtplan und ist Bestandteil des privaten Gestaltungsplans «Greencity». Im Zusammenhang mit dem ge- planten Vorhaben sollen ebenfalls Stützmauern vom Niveau der Strassen- fahrbahn auf das Niveau des parallel verlaufenden Fuss- und Veloweges gebaut werden. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 25. Februar 2020 Stellung genommen. Der da- rin angebrachte Antrag wurde am 5. Juni 2020 bereinigt. Weiter wurde das Projekt auf die praktische Leistungsfähigkeit überprüft. Mit dem ge- planten Vorhaben wird die praktische Leistungsfähigkeit des motorisier- ten Individualverkehrs an der überkommunalen Butzenstrasse nicht ver- mindert, womit das Projekt den Anforderungen von Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) entspricht. Die Mitwirkungs- und Auf‌lageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wur- den ordnungsgemäss durchgeführt. Das Projekt wurde vom 14. August bis 15. September 2020 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auf‌lagefrist gin- gen keine Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 1102 vom 25. No- vember 2020 wurde das Strassenbauprojekt festgesetzt und die Ausgaben bewilligt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die geplanten Arbeiten an der überkommunalen Butzenstrasse wer- den durch die Einträge im kommunalen Richtplan und im privaten Ge- staltungsplan «Greencity» ausgelöst. Zudem entsteht kein Mehrwert für die überkommunale Butzenstrasse. Somit können der Bau- und Unter- haltspauschale keine Kosten angerechnet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Neubau eines Fussgängerstreifens an der Butzen- strasse im Bereich der Verbindung Greencity–Wollishofen in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli