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Decisione

RRB Nr. 935/2009

Gesundheitsdirektion, Stellenplan

10 giugno 2009Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2009

935. Gesundheitsdirektion (Stellenplan) Am 1. Januar 1996, mit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), wurden alle Personen mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz der Krankenversicherungspflicht unterstellt. Für die Einhaltung der Versicherungspflicht sorgen gemäss Art. 6 Abs. 1 KVG die Kantone. Der Kanton Zürich hat diese Aufgabe in § 3 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) den Gemeinden übertragen. Über Ausnahmen von der Versicherungspflicht entscheidet indessen nach § 5 EG KVG die Gesundheitsdirektion, unabhängig davon, ob sich die Ausnahmetat- bestände aus internationalen Abkommen oder aus Bundesrecht ergeben. Die Sachverhaltsabklärungen gestalten sich bisweilen sehr aufwendig und komplex, gerade im internationalen Verhältnis, wenn es beispielsweise um Wohnsitzfragen oder um bi- oder trinationale Arbeitsverhältnisse geht. Seit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft (EG) in der ersten Jahreshälfte 2002 hat die Zuwanderung deutlich zugenommen. Zudem wurden neue Personenkategorien der Schweizer Krankenversicherungspflicht unterstellt, insbesondere Grenz- gängerinnen und Grenzgänger und deren nicht erwerbstätige Familien- angehörige mit Wohnsitz in einem EG-Mitgliedstaat sowie nicht erwerbs- tätige Familienangehörige von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern mit Wohnsitz in einem EG-Mitgliedstaat. Mit dem Auslaufen der fünfjährigen Übergangsfrist des Personenfreizügigkeitsabkommens und dem damit verbundenen Wegfall der Zuwanderungskontingente am 31. Mai 2007 ist die Zuwanderung noch einmal angestiegen. Für die Gesundheitsdirektion bedeutete dies in den letzten Jahren eine sehr starke Zunahme von Gesuchen um Befreiung von der Versicherungs- pflicht. Zwar gilt im Verhältnis mit der EG das Erwerbsortprinzip, d. h., dass erwerbstätige Personen im Sozialversicherungsbereich grundsätzlich dem Recht des Mitgliedstaates unterstehen, in dem sie arbeiten. Es gibt von dieser Regel aber zahlreiche Ausnahmen, und jede Zuzügerin bzw. jeder Zuzüger hat das Recht, ein Ausnahmegesuch zu stellen, das die Ge- sundheitsdirektion prüfen muss. Ausländische Studierende, Doktoran- dinnen und Doktoranden, Forscherinnen und Forscher sowie Dozentin- nen und Dozenten, die wegen der vorhandenen international renommier- ten Bildungsanstalten im Kanton Zürich besonders zahlreich anwesend sind, erfüllen in der Regel einen vom Bundesrecht vorgegebenen Ausnah- metatbestand und stellen deshalb praktisch ausnahmslos ein Gesuch.

Daneben entscheidet die Gesundheitsdirektion auch über Kosten- gutsprachegesuche für Behandlungen von Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern in ausserkantonalen Spitälern. Diese Gesuche fallen täg- lich an und haben in den letzten Jahren ebenfalls deutlich zugenommen. Beide Gesuchsverfahren werden durch den Bereich KVG abgewickelt, welcher der Rechtsabteilung der Gesundheitsdirektion angegliedert ist. Die Gesamtzahl der angefallenen Gesuche hat sich zwischen 2002 und 2008 wie folgt entwickelt:

Erwägungen

1. Versicherungsobligatorium Jahr: 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Anzahl Gesuche: 5087 5651 6324 8317 10 063 12 544 11 844 Innerhalb von fünf Jahren hat sich die Gesuchszahl im Bereich Ver- sicherungsobligatorium damit mehr als verdoppelt. Die Entwicklung von 2006 bis 2008 zeigt nun eine Stabilisierung auf rund doppelt so hohem Niveau als zur Zeit vor den Bilateralen Verträgen. Bei vielen Gesuch- stellerinnen und Gesuchstellern, die sich nur für eine kurze Zeit im Kan- ton aufhalten, können die Gesuche gar nicht mehr bearbeitet werden, da sie vor dem Erstentscheid wieder wegziehen. Zudem häufen sich die Reklamationen von Gemeindebehörden, die monatelang auf die Ent- scheide warten müssen.

2. Ausserkantonale Hospitalisationen Jahr: 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Anzahl Gesuche: 4005 4367 4416 4846 5067 6067 6060 Auch hier haben sich die Zahlen zwar nun etwas stabilisiert, die Ge- suchszahl hat aber dauerhaft um rund einen Drittel zugenommen. Die Arbeit wird vom gleichen Personaletat bewältigt wie 2002, nämlich mit 300 Stellenprozenten. Der zusätzliche Aufwand konnte bis jetzt nur bewältigt werden, weil wiederholt ein bis zwei Aushilfen ausserhalb des Stellenplans eingestellt werden konnten. Trotzdem hat sich die durch- schnittliche Bearbeitungszeit eines Gesuchs von rund zwei auf zurzeit rund 6,5 Monate verlängert, nicht zuletzt weil die ständige Einarbeitung von Aushilfen viel Zeit braucht und wichtige Ressourcen bindet. Alleine mit effizienzsteigernden und organisatorischen Massnahmen sowie mit Aushilfspersonal lässt sich die anfallende Arbeit nicht mehr bewältigen. Es bedarf dazu zweier zusätzlicher Vollzeitstellen «Verwal- tungssekretär/in». Die Kosten für die beiden in Lohnklasse 11 eingereih- ten Stellen belaufen sich einschliesslich Sozialleistungen auf rund Fr. 160 000 pro Jahr. Der Aufwand geht zulasten der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsversorgung, und ist im Budget 2009 und im KEF 2009–2012 nicht enthalten. Der 2009 anfallende Aufwand von Fr. 80 000 kann innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsversorgung, kompensiert werden. In den KEF 2010–2013 wird für 2010 bis 2013 der Aufwand von Fr. 160 000 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan des Direktionssekretariats der Gesundheitsdirektion wird mit Wirkung ab 1. Juli 2009 wie folgt ergänzt: Klasse VVO 2,00 Verwaltungssekretär/in 11

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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