Lexipedia

Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Durchgangsstation Winterthur, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Oktober 2018

940. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Durchgangsstation

Erwägungen

Winterthur, Winterthur (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kos- tenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 75/2016 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zür- cher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Be- trieb der Durchgangsstation Winterthur bis Ende 2017. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitrags- berechtigung. Die Durchgangsstation Winterthur ist eine geschlossene Einrichtung für neun männliche Jugendliche im Alter zwischen 13 und 18 Jahren. Das Angebot umfasst Krisenintervention, Abklärung, Massnahmeplanung und Durchführung von Untersuchungshaft. Die Platzierungsdauer be- trägt in der Regel drei bis vier Monate. Das Angebot ist gut ausgelastet und hat sich bewährt. Die Einrichtung ist vom Bundesamt für Justiz an- erkannt. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb der Durchgangsstation Winterthur, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung geneh- migte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Mai 2018. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grund- lage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Vo- raussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbei- trags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Ju- gendheime für den Betrieb der Durchgangsstation Winterthur wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 im Umfang von neun Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2020 einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Tessa Müller, Geschäftsführerin, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), an das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanz- direktion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Durchgangsstation Winterthur, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung | Lexipedia | Lexipedia