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Decisione

RRB Nr. 942/2023

Gemeindewesen, Ausgliederung Genossenschaft Alterswohnen Luppmenpark, Genehmigung

23 agosto 2023Tedesco2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Ausgliederung Genossenschaft Alterswohnen Luppmenpark, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2023

942. Gemeindewesen (Ausgliederung Genossenschaft Alterswohnen Luppmenpark)

Erwägungen

1. Gemäss § 67 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) kann eine Ge- meinde eine oder mehrere Aufgaben an eine juristische Person des Privat- rechts ausgliedern. Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Regierungsrat prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Ge- nehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Er- lasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hittnau haben an der Urnenabstimmung vom 12. März 2023 der Ausgliederung der Auf- gabe zur Erstellung von preisgünstigen Alterswohnungen im Luppmen- park an die Genossenschaft Alterswohnen Luppmenpark zugestimmt. Der Bezirksrat Pfäffikon hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die Verordnung über die Ausgliede- rung des Alterswohnens sowie die teilweise Abgabe des Areals Luppmen- park im Baurecht sowie den integralen Erhalt des Areals Luppmenpark regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Genossenschaft über- tragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben und die Aufsicht der Politischen Gemeinde Hittnau über die Aufgabenerfüllung. Der Ge- meinderat Hittnau setzt den Ausgliederungserlass in Kraft.

3. Die Bestimmungen der Ausgliederungsverordnung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Ausgliederungserlass ist deshalb zu genehmi- gen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hittnau am 12. März 2023 beschlossene Verordnung über die Ausgliederung des Alterswohnens sowie die teilweise Abgabe des Areals Luppmenpark im Baurecht sowie den integralen Erhalt des Areals Luppmenpar» wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Hittnau, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli