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Decisione

RRB Nr. 948/2010

Abnahme der Staatsrechnung 2009, Vorbehalt bezüglich Rechnung der BVK, Schreiben an den Kantonsrat

23 giugno 2010Tedesco3 min

Source zh.ch

Abnahme der Staatsrechnung 2009, Vorbehalt bezüglich Rechnung der BVK, Schreiben an den Kantonsrat

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Juni 2010

948. Genehmigung des Geschäftsberichtes des Regierungsrates 2009,

Erwägungen

Ergänzung bezüglich Rechnung der BVK

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an den Kantonsrat Mit Vorlage 4684 beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat die Genehmigung des Geschäftsberichts 2009 (Antrag des Regierungsrates vom 14. April 2010). Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 teilte die Finanzkontrolle der Finanz- direktion mit, dass sie mit Blick auf die zwischenzeitlich bekannt gewor- denen Umstände (Strafuntersuchung gegen den Anlagechef der BVK) gehalten sei, zu dem von ihr als Kontrollstelle erstatteten Bericht über die Jahresrechnung 2009 der BVK Versicherungskasse für das Staats- personal (Leistungsgruppe Nr. 9100) eine Ergänzung zu formulieren. Die Berichtsergänzung hat folgenden Wortlaut: «Aufgrund des heu- tigen Informationsstandes betreffend allfälliger doloser Handlungen eines Mitglieds der BVK-Geschäftsleitung können wir nicht abschlies- send beurteilen, ob die Vorschriften des BVG, insbesondere die Vor- schriften über die Geschäftsführung, die Vermögensanlage und die Loyalität in der Vermögensanlage eingehalten worden sind und ob allfällige Verstösse gegen die gesetzlichen Vorschriften wesentliche Auswirkungen auf die Jahresrechnung 2009 hätten.» Die Finanzkontrolle hat die Finanzdirektion darauf hingewiesen, dass die Berichtsergänzung den Lesern des Kontrollstellenberichts über die Jahresrechnung 2009 der BVK zur Kenntnis zu bringen ist. Die Ergänzung hat den Charakter einer Einschränkung. Die im Be- richt der Kontrollstelle enthaltene Empfehlung, die vorliegende Jahres- rechnung 2009 der BVK (Leistungsgruppe Nr. 9100) zu genehmigen, bleibt auch mit dieser Einschränkung bestehen. Überdies ist darauf hin- zuweisen, dass die Jahresrechnung (Stammhaus) und die Konsolidierte Rechnung des Regierungsrates von der erwähnten Einschränkung nicht betroffen sind. Es liegen zurzeit keine Erkenntnisse vor, die darauf schliessen lassen, dass es im Zusammenhang mit den in strafrechtlicher Abklärung be- findlichen Handlungen des BVK-Anlagechefs zu Fehlern in der Jahres- rechnung 2009 der BVK gekommen ist, sondern es liegt in diesem Punkt

lediglich eine Unsicherheit vor. Diese rechtfertigt es auch aus Sicht der Finanzkontrolle nicht, die Jahresrechnung 2009 der BVK zurückzu- weisen. Vielmehr ist diese Rechnung unter Berücksichtigung der in der Ergänzung zum Kontrollstellenbericht formulierten Einschränkung zu genehmigen. Aufgrund der veränderten Ausgangslage hat die Finanzdirektion ihre Verfügung betreffend Abnahme des Geschäftsberichts 2009 der BVK (mit Jahresrechnung) am 16. Juni 2010 neu erlassen und mit einem Vor- behalt in Bezug auf die in der Ergänzung zum Kontrollstellenbericht formulierten Einschränkung versehen. Ebenso hat die Verwaltungs- kommission der BVK an ihrer ausserordentlichen Sitzung vom 17. Juni 2010 ihre Empfehlung zur Abnahme des Geschäftsberichts 2009 der BVK (mit Jahresrechnung) mit einem entsprechenden Vorbehalt ver- bunden. Der Regierungsrat hat am 23. Juni 2010 die Ergänzung der Finanz- kontrolle zu ihrem Kontrollstellenbericht über die Jahresrechnung 2009 der BVK zur Kenntnis genommen und beantragt dem Kantonsrat, Dispositivziffer I der Vorlage 4684 wie folgt zu ändern: «I. Der Geschäftsbericht des Regierungsrates 2009 wird genehmigt. Die Genehmigung der Jahresrechnung 2009 der BVK Versicherungs- kasse für das Staatspersonal (Leistungsgruppe Nr. 9100) erfolgt mit der in der Ergänzung zum Kontrollstellenbericht formulierten Einschränkung.»

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staats- kanzlei, die Finanzkontrolle und die Verwaltungskommission der BVK.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi