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Decisione

RRB Nr. 95/2016

Evangelisch-reformierte Landeskirche, Kirchenordnung, Teilrevision, Genehmigung

10 febbraio 2016Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2016

95. Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Erwägungen

(Genehmigung Teilrevision) Gemäss § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) bedarf die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche der Geneh- migung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchenordnung ergibt. All- fällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Am 24. November 2015 beschloss die Kirchensynode die Fusion der Kirchgemeinden Flaach-Volken, Berg a. I. und Buch a. I. zur Kirchge- meinde Flaachtal sowie der Kirchgemeinden Niederweningen und Schöfflisdorf-Oberweningen-Schleinikon zur Kirchgemeinde Wehntal ein- schliesslich der entsprechenden Änderung des Verzeichnisses der evange- lisch-reformierten Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften im An- hang zur Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO; LS 181.10). Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 ersucht der Kirchenrat darum, die entsprechenden Änderungen des Anhangs der Kirchenordnung zu genehmigen. Nach § 10 Abs. 3 KiG legen die kantonalen kirchlichen Körperschaf- ten ihre Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest. Gemäss Art. 151 Abs. 1 KO sind die Kirchgemeinden im Anhang zur Kirchenordnung aufgeführt. Nach Art. 205 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 204 lit. b KO unterstehen Änderungen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten nicht betreffen, grundsätzlich dem fakultativen Referendum. Anlässlich einer früheren Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung (RRB Nr. 1017/2010) verwies der Kirchenrat jedoch auf Art. 151 Abs. 2 KO, wonach die Neubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchge- meinden durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der betreffen- den Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände oder nach deren An- hörung erfolgt. Der Kirchenrat führte dazu aus, die Kirchenordnung ver- leihe mit dieser Bestimmung der Kirchensynode die Kompetenz, in den beschriebenen Fällen abschliessend, d. h. unter Ausschluss des fakultati- ven Referendums, zu beschliessen. Damit werde berücksichtigt, dass sich die Änderung der Kirchenordnung in den genannten Fällen auf eine re- daktionelle Nachführung des Anhangs zur Kirchenordnung im Nach- gang zu einem Synodenbeschluss beschränke. Die politischen Rechte der Stimmberechtigten würden durch einen solchen Beschluss nicht beein-

trächtigt. Die Stimmberechtigten in den betroffenen Kirchgemeinden seien zudem nach Art. 151 Abs. 2 KO in das Vereinigungsverfahren ein- bezogen. Der Regierungsrat ist dieser Auslegung mit Beschluss Nr. 1225/ 2014 gefolgt. Auch im vorliegenden Fall zieht die Genehmigung der Na- mensänderung somit keine Möglichkeit des fakultativen Referendums nach sich. Es bestehen keine Bedenken gegen die Änderung des Verzeichnisses der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften im Anhang zur Kirchenordnung infolge der Fusion der Kirchgemeinden Flaach-Volken, Berg a. I. und Buch a. I. zur Kirchgemeinde Flaachtal so- wie der Kirchgemeinden Niederweningen und Schöfflisdorf-Oberwenin- gen-Schleinikon zur Kirchgemeinde Wehntal. Die beantragte Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung ist daher zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landes- kirche am 24. November 2015 beschlossene Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung wird genehmigt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landes- kirche, Hirschengraben 50, Postfach, 8024 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi