RRB Nr. 96/2016
Römisch-katholische Körperschaft, Kirchenordnung, Teilrevision, Genehmigung
10 febbraio 2016Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2016
96. Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
Erwägungen
(Genehmigung Teilrevision) Gemäss § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) bedarf die Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft der Genehmi- gung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchenordnung ergibt. Allfäl- lige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Auf Antrag der Kirchgemeinde Embrach beschloss die Synode der Rö- misch-katholischen Körperschaft am 5. November 2015 die Namensände- rung der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Embrach in Römisch- katholische Kirchgemeinde St. Petrus Embrachertal. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 ersucht der Synodalrat darum, die entsprechenden Änderungen des Anhangs der Kirchenordnung zu genehmigen. Nach § 10 Abs. 3 KiG legen die kantonalen kirchlichen Körperschaf- ten ihre Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest. Art. 53 Abs. 1 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körper- schaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 (KO) bestimmt, dass die Kirchgemeinden im Anhang zur Kirchenordnung aufzuführen sind. Der Anhang ist damit Bestandteil der Kirchenordnung. Nach Art. 12 lit. a KO unterstehen Änderungen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten nicht betreffen, grundsätzlich dem fakultativen Referendum. Der Synodalrat vertritt die Auffassung, dass Namensänderungen von Kirchgemeinden gestützt auf Art. 53 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 lit. e KO in die Zuständigkeit der Synode fallen, die darüber ab- schliessend, d. h. unter Ausschluss des fakultativen Referendums, beschlies- sen kann. Der Regierungsrat ist dieser Auslegung mit Beschluss Nr. 702/ 2012 gefolgt. Auch im vorliegenden Fall zieht die Genehmigung der Na- mensänderung somit keine Möglichkeit des fakultativen Referendums nach sich. Es bestehen keine Bedenken gegen die Namensänderung der Römisch- katholischen Kirchgemeinde Embrach in Römisch-katholische Kirchge- meinde St. Petrus Embrachertal. Die beantragte Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung ist daher zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft am 5. November 2015 beschlossene Änderung des Anhangs zur Kirchenord- nung wird genehmigt.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an den Synodalrat der Römisch-katholischen Körper- schaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi