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Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Mutter & Kind Wohnagogik Heizenholz, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2015

962. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime,

Erwägungen

Mutter & Kind Wohnagogik Heizenholz, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 957/2012 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zür- cher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Mutter & Kind Wohnagogik Heizenholz. Mit Eingabe vom 5. Dezem- ber 2014 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberech- tigung. Die Mutter & Kind Wohnagogik ist ein stationäres Angebot für voll- jährige Mütter mit ihren Kindern, die sich in einer belasteten Lebenssitua- tion befinden. Sie bietet Platz für sechs Mütter und höchstens acht Kinder. Die Zielsetzung der Platzierung in der Mutter & Kind Wohnagogik Hei- zenholz besteht darin, dass die Mütter die nötigen Erziehungskompeten- zen erlernen, um mit ihren Kindern ein möglichst selbstständiges Leben führen zu können. Das Angebot soll den Kindern eine gesunde Entwick- lung ermöglichen und bietet ihnen ein stabiles und sicheres Umfeld. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb der Mutter & Kind Wohnagogik Heizen- holz, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Oktober 2014. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quan- titative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistun- gen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Be- darf, und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Als beitragsberechtigt im Sinne der Jugendheimgesetzgebung anzuerken- nen sind die acht Plätze für die Kinder. Die Dauer der Beitragsberechtigung ist auf die Bewilligungsdauer ab- zustimmen, weshalb die vorliegende Beitragsberechtigung ausnahmsweise statt für die übliche Dauer von vier Jahren für drei Jahre zu erneuern ist.

Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 250 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsbe- ratung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugend- heime für den Betrieb der Mutter & Kind Wohnagogik Heizenholz wird mit Wirkung ab 1. Januar 2016 im Umfang von acht Plätzen für Kinder erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2018. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2017 zusammen mit dem aktualisierten Kon- zept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime (Anna Beck, Geschäftsführerin, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich, im Doppel für sich und die Heimleitung [E]) sowie an die Finanzdirektion und die Bil- dungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

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