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Decisione

RRB Nr. 964/2009

Finanzausgleich, Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse, Festsetzung

17 giugno 2009Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juni 2009

964. Finanzausgleich (Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse)

Erwägungen

Das Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse gemäss § 38 des Finanz- ausgleichsgesetzes vom 11. September 1966 (FAG) bildet die Grundlage für die höchstzulässigen Steuerfüsse der Finanzausgleichsgemeinden. Nach § 27 FAG dürfen die Gemeindesteuerfüsse nicht höher als zehn Steuerprozente über dem Mittel liegen. Das Kantonsmittel ist auch massgebend für die Bezugsberechtigung von Steuerfussausgleich, der bei fünf Steuerprozenten über dem Mittel einsetzt, sowie für die Bezugs- berechtigung und die Ablieferungspflicht beim Steuerkraftausgleich (§ 10 Abs. 2 und §§ 15 und 16 FAG). Zudem kann mit der Festsetzung des Kantonsmittels die Steuerfussdisparität beeinflusst werden. Die Berechnungsweise dieses Kantonsmittels ist in § 38 FAG gere- gelt. Als Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse gilt das mit der Zahl der Personalsteuerpflichtigen gewogene Mittel der Gemeindesteuer- füsse. Der Regierungsrat setzt dieses fest (§ 38 FAG). Er ist zudem ermächtigt, darüber zu entscheiden, inwieweit die zugesicherten Steuer- fussausgleichsbeiträge bei der Berechnung des Mittels mitberücksich- tigt werden sollen. Seit 1990 hat der Regierungsrat diese Möglichkeit mit einer Ausnahme voll ausgeschöpft. Mit Beschluss Nr. 854/2005 ver- zichtete der Regierungsrat auf eine volle Aufrechnung der in Steuerpro- zente umgerechneten Steuerfussausgleichszusicherungen und beliess das Kantonsmittel bei 113%. In den Jahren 2007 und 2008 wurde das Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse nicht verändert, da die tat- sächlichen Gemeindesteuerfüsse geringfügig absanken und unter voller Aufrechnung der Steuerfussausgleichszusicherungen das Kantonsmit- tel bei 113% rechnerisch verblieb. Die günstige Wirtschaftsentwicklung der vergangenen Jahre gestatte- te einigen Gemeinden, ihre Steuerfüsse 2009 herabzusetzen. Die sin- kende Tendenz führt bei den tatsächlichen Gemeindesteuerfüssen 2009 zu einem Wert von 107,800% (Vorjahr 108,133%). Das Zusicherungs- volumen der Steuerfussausgleichsbeiträge 2009 verminderte sich gegen- über 2008 ebenfalls und erreicht, in Steuerprozente umgerechnet, einen Wert von 4,609% (Vorjahr 5,317%). Zusammen mit dem tatsächlichen Durchschnitt beträgt das Kantonsmittel 2009, unter voller Aufrechnung der in Steuerprozente umgerechneten Steuerfussausgleichszusiche- rungen, 112,409% oder gerundet 112% (gerundet gemäss § 15 der Ver- ordnung zum FAG vom 29. November 1978). Die Beibehaltung des bisherigen Kantonsmittels (113%) ist daher nicht möglich. Der Hand-

lungsspielraum des Regierungsrates beschränkt sich gemäss § 38 FAG auf den Umfang der Aufrechnung der zugesicherten Steuerfussaus- gleichsbeiträge. In Anbetracht der sich verschlechternden kantonalen Finanzlage sollen die Steuerfussausgleichsbeiträge weiterhin vollum- fänglich aufgerechnet und das Kantonsmittel folglich nur um 1% von 113% auf 112% gesenkt werden. Die kommunalen Maximalsteuerfüsse (bisher 123%) und entsprechend die Schwelle für den Bezug von Steuer- fussausgleich (bisher 118%) sinken dadurch um 1%. Dies hat eine Erhö- hung der kantonalen Zusicherungsbeiträge zur Folge, da die Gemein- den einen tieferen Steuerfuss erheben und der Kanton die Finanzierung dieser Senkung im Steuerfussausgleich übernimmt. Auf der Grundlage von 2009 und unter der Annahme, dass die Bezügergemeinden sich nicht verändern, wird dies eine kantonale Mehrbelastung von rund 3 Mio. Fran- ken bedeuten. Die Steuerfussunterschiede zwischen den Gemeinden nehmen mit dieser Änderung tendenziell ab. Massnahmen im Zusam- menhang mit § 8 FAG sind daher nicht unmittelbar notwendig.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse wird gemäss § 38 des Finanzausgleichsgesetzes ab 2010 auf 112% festgesetzt.

II. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi